Ex-Partnerin verlangte Löschung
Geklagt hatte in diesem Fall eine Frau gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten. lm Rahmen der Beziehung erstellte der Mann zahlreiche Bildaufnahmen, auf denen die Frau auch während des Geschlechtsverkehrs zu sehen ist. Zudem besaß er Filmaufnahmen, die die nun getrennten Partner vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen. Die Forderung der Klägerin: Löschen aller Fotos und Videos
Ist ein Racheporno strafbar und muss der Täter eine Hausdurchsuchung nebst Beschlagnahme seiner PCs, Laptops, Smartphones und Datenspeicher rechnen? Kann das Opfer vom Täter Schmerzensgeld und eine Unterlassungserklärung bei einem Racheporno fordern?
Der Mann stellte sich auf die Position, die Frau könne das nicht verlangen. Außerdem habe er gar nicht vor, die Aufnahmen zu veröffentlichen.
Grundsätzlich, so das Gericht, seien die Bilder rechtmäßig entstanden. Die Klägerin habe wirksam ihr Einverständnis erklärt.
Einwilligung gilt nicht unbeschränkt
Für immer soll dieses Einverständnis aber nicht gelten. Denn:
„Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat." - BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14
Theoretische Missbrauchsgefahr reicht aus
Allein aus der Existenz solcher Fotos und Filme folge die Möglichkeit, dass die Aufnahmen in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten, betonten die Richter. Zudem sei die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet sei.
BGH: Gemeinsame Basis für intime Aufnahmen fehlte
In anderen Worten: Die Einwilligung der Abgebildeten in die Anfertigung der betreffenden Nacktbilder schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus.
Keine Auswirkungen auf „normale“ Aufnahmen
Die vorhergehenden Ausführungen gelten allerdings nicht gleichermaßen für Lichtbilder und Filmaufnahmen, die die Klägerin bekleidet beispielsweise in Alltags- und Urlaubssituationen zeigen. Diese Lichtbilder tangieren das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachtet es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten verbleiben.
Die Widerrufsmöglichkeit für eine einmal erteilte Einwilligung ist von der jeweiligen konkreten Abbildsituation abhängig. Die Einwilligung in die Erstellung von Alltagsaufnahmen kann nicht widerrufen werden. Intime Bilder sind jedoch geeignet, das Ansehen von Personen gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts ein. Hierfür besteht ein Anspruch auf Herausgabe und Vernichtung der angefertigten Lichtbilder.
Diese Entscheidung ist richtig. Der Besitz solchen Bild- und Videomaterials vom Ex-Partner bietet zu viel Gefahrenpotenzial. Geraten solche Bilder erst einmal ins Internet, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt, ist eine Beseitigung kaum möglich. Die vielen Fälle aus der Praxis zeigen, dass solche Nacktbilder und –videos häufig für erpresserische Zwecke verwendet werden.