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Nacktbilder und intime Bilder und Nacktvideos
Warum ein Ex-Partner Nacktbilder nach Beziehungsende löschen muss

Es ist keine Seltenheit, dass Partner im Rahmen einer Beziehung Nacktfotos oder -videos voneinander schießen. Solange die Beziehung in Takt ist, ist das kein Problem. Geht das Verhältnis in die Brüche sieht es anders aus. Die Bilder müssen weg, sagt auch der BGH.

Jedenfalls dann, wenn der abgebildete Partner dies verlangt. Denn geht die Partnerschaft in die Brüche, kann daraus schnell eine ernsthafte Bedrohung für den oder die Abgebildete entstehen. Es kommt nicht selten vor, dass solches Bildmaterial später zu Rache- oder Erpressungszwecke missbraucht wird. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt in diesen Fällen dem Eigentumsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz an geschenkten Bildern.

Das entschied nach dem  LG und OLG Koblenz (Az.: 3 U 1288/13) später auch der BGH (Az.: VI ZR 271/14).

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Ex-Partnerin verlangte Löschung

Geklagt hatte in diesem Fall eine Frau gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten. lm Rahmen der Beziehung erstellte der Mann zahlreiche Bildaufnahmen, auf denen die Frau auch während des Geschlechtsverkehrs zu sehen ist. Zudem besaß er Filmaufnahmen, die die nun getrennten Partner vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen. Die Forderung der Klägerin: Löschen aller Fotos und Videos

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Der Mann stellte sich auf die Position, die Frau könne das nicht verlangen. Außerdem habe er gar nicht vor, die Aufnahmen zu veröffentlichen.

Grundsätzlich, so das Gericht, seien die Bilder rechtmäßig entstanden. Die Klägerin habe wirksam ihr Einverständnis erklärt.

Einwilligung gilt nicht unbeschränkt

Für immer soll dieses Einverständnis aber nicht gelten. Denn:

„Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat." - BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14

Theoretische Missbrauchsgefahr reicht aus

Allein aus der Existenz solcher Fotos und Filme folge die Möglichkeit, dass die Aufnahmen in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten, betonten die Richter. Zudem sei die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet sei.

BGH: Gemeinsame Basis für intime Aufnahmen fehlte

In anderen Worten: Die Einwilligung der Abgebildeten in die Anfertigung der betreffenden Nacktbilder schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. 

Keine Auswirkungen auf „normale“ Aufnahmen

Die vorhergehenden Ausführungen gelten allerdings nicht gleichermaßen für Lichtbilder und Filmaufnahmen, die die Klägerin bekleidet beispielsweise in Alltags- und Urlaubssituationen zeigen. Diese Lichtbilder tangieren das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachtet es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten verbleiben.

Fazit

Die Widerrufsmöglichkeit für eine einmal erteilte Einwilligung ist von der jeweiligen konkreten Abbildsituation abhängig. Die Einwilligung in die Erstellung von Alltagsaufnahmen kann nicht widerrufen werden. Intime Bilder sind jedoch geeignet, das Ansehen von Personen gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts ein. Hierfür besteht ein Anspruch auf Herausgabe und Vernichtung der angefertigten Lichtbilder.

Diese Entscheidung ist richtig. Der Besitz solchen Bild- und Videomaterials vom Ex-Partner bietet zu viel Gefahrenpotenzial. Geraten solche Bilder erst einmal ins Internet, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt, ist eine Beseitigung kaum möglich. Die vielen Fälle aus der Praxis zeigen, dass solche Nacktbilder und –videos häufig für erpresserische Zwecke verwendet werden.

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Tobias Röttger ist Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Er hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media Recht, Recht am eigenen Bild, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

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