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Recht am eigenen Bild - Gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten Person veröffentlicht werden?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Es gibt Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten Person veröffentlicht werden. Näheres wird im § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz: KUG geregelt.

Hier erfolgt eine Auflistung von Fällen, in denen für die Veröffentlichung des Bildes keine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist. Diese Ausnahmen der Einwilligung in die Bildveröffentlichung sind in § 23 KUG geregelt:

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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