Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Betroffene aus Politik und Wirtschaft, die von unwahren Gerüchten betroffen sind, sollten den Verstoß zunächst beweissicher dokumentieren. Hierzu bitet sich unser Beweissicherungstoll - Atomshot - an.
Im Anschluss raten wir an, den Fall zur Federführung an Spezialisten zu übetragen. Der Grund: Betroffene von Übler Nachrede sind erfahrungsgemäß emotional in dem Fall gefangen und zu vernünftigen und rechtssicheren Handlungen nur schwerlich in der Lage.
Wir schauen uns den Fall in Ruhe an und besprechen zeitnah die weiteren Schritte mit den Mandanten.
Wir helfen unseren Mandanten, die von Übler Nachrede betroffen sind in drei Schritten, nachdem die Formalitäten geklärt wurden.
Wann machen sich Personen strafbar wegen „Übler Nachrede“? Am besten beginnen wir mit einem Blick ins Gesetz. Dort steht in § 186 StGB:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, […] bestraft.“
Was sich schon leicht herauslesen lässt: Es geht um Tatsachen, die jemand behaupten muss. Darunter fällt alles, was objektiv bewiesen werden kann. Subjektive Ansichten, Meinungen also, werden von § 186 StGB nicht adressiert. Außerdem muss diese Tatsache eine Person betreffen und diese in einem schlechten Licht dastehen lassen, sollte sie denn wahr sein. Auf einer Mitgliederversammlung zu behaupten, dass der Geschäftsführer einen blauen Dienstwagen fährt, obwohl das Auto schwarz ist, ist kein Umstand, der das soziale Ansehen des Geschäftsführers herabsetzt. Wird allerdings das Gerücht gestreut, der Geschäftsführer habe ein Verhältnis mit einer Praktikantin, sind wir mitten im Themenfeld der üblen Nachrede, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht.
Der Begriff der Üblen Nachrede klingt zugegebenermaßen antiquiert. Dabei ist die Straftat, die schon seit 1872 im Strafgesetzbuch steht (damals noch Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich), aktueller denn je. Dies ist auch Social Media zu verdanken, wo oft ein sehr rauer Umgangston herrscht, es zudem auf Fakten oft nicht ankommt.
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Verbreitung eines abträglichen Gerüchts auf Grundlage eines Verdachts, geht da schon in eine ganz andere Richtung (Der Chef hat bestimmt eine Verhältnis mit der…habe die beiden auf der Weihnachtsfeier beobachtet). Wäre das wahr, stünde fest, dass der Chef sich vielleicht arbeitsrechtlich, zumindest aber moralisch daneben benommen hätte. Und so etwas kann den guten Ruf extrem schädigen. Sollte der Chef tatsächlich eine Schwerenöter sein, der sich so plump erwischen lässt, hätte er sich den Spott wohl ein wenig selbst zuzuschreiben. Was aber, wenn der Vorfall erfunden ist? Hier setzt § 186 StGB an: Wer Gerüchte oder Anschuldigungen in die Welt setzt, ohne den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, kann sich unter Umständen strafbar machen. Strafrecht trifft auf Gerüchteküche.
Maßgeblich ist, ob die behauptete Tatsache „erweislich wahr“ ist. Dabei ist es selbstverständlich Aufgabe des Gerichts, Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache aufzuklären. Gelingt jedoch kein zweifelsfreier „Wahrheitsbeweis“, geht dies stets zu Lasten des Täters. Im Zweifel gegen den Angeklagten? Nein, denn fest steht ja, dass der Täter seine Behauptung in die Welt gesetzt hat. Und das Unrecht liegt gerade im unterbliebenen Fakten-Check oder im schlimmsten Fall der Lüge. Das gilt auch für Presse und Medien, wenn es zu Verdachtsberichterstattungen kommt.
Es gibt unzählige Fälle und Beispiele Übler Nachreden, die unrechtmäßig sind:
Eine Üble Nachrede ist schneller "fabriziert, als viele denken mögen. Es hilft auch nicht, die Wörtchen "ich glaube" oder "wahrscheinlich" vor die Behauptung zu stellen, die dann den Ruf einer Person oder eines Unternehmens schädigt. Denkbar sind alle Äußerungen, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihrem Ruf zu schädigen. Strafbar kann die Äußerung bereits sein, wenn der Täter weiß, dass die Behauptung für den Betroffenen schädlich ist und ihm dies egal ist. Für den Vorsatz kommt es nicht auf die Unwahrheit der Behauptung an.
Presse und Medien müssen die journalistischen Sorgfaltspflichten einhalten, wenn sie über einen üblen Verdacht berichten wollen. Hierzu gehört es insbesondere, die Person, über die berichtet werden soll, mit den konkreten Verdächtigungen zu konfrontieren.
Dies wirkt sich auch auf das zivilrechtliche Deliktsrecht aus: Bei einer Klage auf Schadensersatz wegen § 823 II BGB iVm. § 186 StGB gibt es eine sogenannte Beweislastumkehr zu Lasten desjenigen, der die Üble Nachrede behauptet oder verbreitet. Wer Gerüchte streut, muss auch dafür einstehen.
Damit sich nicht gleich jeder Journalist einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Schadensersatzpflicht aussetzt, wenn er sich aufgrund unklarer Tatsachen äußert, gibt es aber eine wichtige Gegenausnahme von dieser Regel:
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
[…] Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, […] sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Presse und Medien machen sich daher grundsätzlich nicht wegen einer Üblen Nachrede strafbar, wenn sie ihrer Pressearbeit nachgehen, um die Öffentlichkeit mit wahren Informationen zu versorgen.
Es ist Aufgabe von Presse und Medien über Missstände zu berichten. Nicht jede Berichterstattung stellt daher gleich eine Üble Nachrede dar. Die Schlüsselformulierung ist hier „Wahrnehmung berechtigter Interessen“. Wenn ein Journalist etwa sorgfältig recherchiert, darf er auch Vermutungen äußern, ohne zu haften, wenn er falsch liegt. Auch Privatpersonen können sich auf diese Norm berufen, sofern sie sich gegen persönliche Angriffe wehren oder über gesellschaftlich und politisch relevante Fragen äußern. Das Äußerungsrecht versucht hier einen Ausgleich zu schaffen zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Der Straftatbestand „Üble Nachrede“ soll dabei damals wie heute das Ansehen von Unternehmen aus Politik und Wirtschaft wie auch von Privatpersonen schützen. Nicht der Betroffene einer Aussage soll sich rechtfertigen müssen, wenn das üble Gerücht in der Welt ist - sondern der Verbreiter der Nachricht muss im Fall ihrer Unrichtigkeit dafür einstehen.
Laut Gesetz haben Opfer von Cybermobbing, die von ehrverletzenden und beleidigenden Interneteinträgen betroffen sind, die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Wichtig ist im ersten Schritt die Beweissicherung: Es sollten Screen-Shots gemacht werden oder die Einträge sollten abfotografiert werden. Hilfreich ist dabei die Einblendung der Atomuhr, um den Verstoß auch in zeitlicher Hinsicht nachzuweisen.
Dann muss zunächst geprüft werden, wer für den Eintrag verantwortlich ist. Die Rede ist dann vom so genannten Täter oder auch Urheber des verletzenden Textes. Ist die Identität bekannt, kann dieser außergerichtlich abgemahnt und – wenn das alleine nicht hilft – verklagt werden. In solchen Fällen sind Anwälte/innen für Medienrecht die richtigen Ansprechpartner/innen. Sie wissen genau, was zu tun ist und werden die richtigen Maßnahmen ergreifen. Und das ist oftmals gar nicht so einfach:
Der Täter ist meist nicht in der Lage, den streitigen Eintrag zu löschen, wenn er nicht selbst der Seitenbetreiber ist. Also muss sich das Opfer an die Betreiber dieser Seiten (z.B. Facebook, Twitter, Instagram) wenden. Dies ist umso schwieriger, wenn die Seiten im Ausland gehostet werden. Dennoch kann auch in diesen Fällen von Deutschland aus geklagt werden, dies haben sowohl der Bundegerichtshof, als auch der Europäische Gerichtshof entschieden.
Stehen Täter und/oder der verantwortliche Seitenbetreiber fest, können diese zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt oder auf den Verstoß hingewiesen werden. Wenn dies nichts hilft und die Einträge weiter bestehen bleiben, kann in Eilfällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden oder es erfolgt die Einreichung einer Klage. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt, dann wird es teuer für den Täter. Er muss sämtliche Kosten tragen – auch die für den Anwalt.
Das Internet wird immer mehr zum Pranger, auch Firmen sind mittlerweile vermehrt davon betroffen. Sofern äußerungsrechtliche Grenzen überschritten werden, sollte dies keineswegs hingenommen, sondern schnellstmöglich reagiert werden, damit eine weitere Verbreitung und eine Rufschädigung verhindert werden können. Wir helfen den Betroffenen gegen Twitter, Facebook, Instagram und jeden anderen Diensteanbieter.
Erfahre, was Rufmord ist und welche Schritte du unternehmen kannst, um dich zu schützen. Unsere praktischen Tipps und Informationen helfen dir, deinen Ruf zu schützen.
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Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator