Wann kann eine Berichtigung verlangt werden?
Eine Berichtigung der Berichterstattung kann verlangt werden, wenn die Ehre, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder der geschäftliche Ruf fortdauernd durch Berichterstattungen verletzt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob die Berichtersattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war oder nicht, sondern auf den aktuellen Zustand. Daher spricht man auch von einem Folgenbeseitigungsanspruch, der den Betroffenen zustehen und durch eine eigene Erklärung der Presse oder Medien erfüllt werden kann.
Die Voraussetzungen der Berichtigung in der Zusammenfassung:
- unwahre Tatsachen wurden verbreitet
- was der Betroffene der Berichterstattung beweisen kann
- die zu einer zu einer fortdauernden Rufschädigung geführt haben
- für die es keine Rechtfertigung gibt
Vorsicht: Auch wenn von seriösen Nachrichtenagenturen Meldungen übernommen wurden, kann sich im Nachhinein deren Unwahrheit herausstellen. Wenn die Presse in einem solchen Fall die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, haftet sie nicht auf Unterlassung, da keine Widerholungsgefahr besteht. Allerdings kann dennoch ein Anspruch auf Berichtigung bestehen, wenn die Berichterstattung in die Rechte des Betroffenen fortdauernd eingreift. Das kommt selten vor, ausschließen kann man es aber erst nach entsprechender Überprüfung.
Wer kann eine Berichtigung verlangen?
Jeder, der durch eine Berichterstattung fortdauernd durch unzutreffende Tatsachenbehauptungen betroffen ist, kann eine Berichtigung, Widerruf, einen Nachtrag oder eine Richtigstellung verlangen.
Das gilt auch für Unternehmen, wenn ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde oder auch für juristische Personen oder Behörden, wenn die Behauptungen geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Institutionen zu beeinträchtigen.
Tatsachenbehauptung - Definition
Abgrenzung zur Meinungsäußerung
Wichtig für Journalisten ist die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Während die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen in der Regel nur zulässig ist, wenn diese der Wahrheit entsprechen, ist die Verbreitung von Meinungsäußerungen erlaubt.
Tatsachenbehauptung: objektiv richtig - müssen belegbar und beweisbar sein - können gerichtlich überprüft werden - können Ansprüche auslösen
Meinungsäußerung: subjektive Einschätzung - nicht überprüfbar - können keine Ansprüche auslösen
Welche Formen der Berichtigung gibt es?
Es gibt verschiedene Formen der Berichtigung und noch mehr unterschiedliche Begriffe, die verwendet werden, wenn es darum geht, dass eine Berichterstattung durch die Presse selbst "korrigiert" wird.
In der uns bekannten Praxis wird meist vom
- Widerruf
- der Richtigstellung
- der Distanzierung
- der Nichtaufrechterhaltung
- und der ergänzenden Berichterstattung
gesprochen.
In allen Fällen geht es darum, dass die Presse in eigenen Worten erklärt, dass bei der bereits erfolgten Berichterstattung Tatsachen falsch behauptet wurden. Zudem erklärt die Presse dann, wie die Wahrheit tatsächlich ausschaut.
Beispiel:
…in der Ausgabe vom haben wir behauptet, dass die Staatsanwaltschaft XY gegen Herrn ST wegen Steuerhiniterziehung ermittelt. Diese Behauptung widerrufen wir hiermit als unwahr. Der Verlag.
Man muss kein Jurist sein, um zu sehen, dass eine solche Erklärung ein schwerer Eingriff in die Pressefreiheit darstellt. Daher kommt der Widerruf auch nur in Betracht, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Presse falsch berichtet hat und dies bis heute Auswirkungen für den Betroffenen hat.
Welche Form der Berichtigung angewendet werden kann und angewendet werden darf muss im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung bestimmt werden.
Fall aus unserer Praxis:
Es wurde über einen Kommunalpolitiker berichtet, der "vorzeitig geimpft" und der als "Impfdrängler" bezeichnet wurde. Den Impfdrängler ließ das Gericht als Meinungsäußerung durchgehen, das Wörtchen "vorzeitig" hingegen nicht, da der Politiker und spätere Kläger nach der gültigen Coronaverordnung impfberechtigt war und damit nicht vorzeitig geimpft wurde.
Lösung:
Der von uns vertretene Verlag und der Politiker einigten sich auf eine ergänzende Berichterstattung (mildeste Form der Berichtigung) in einer späteren Ausgabe der Tageszeitung.