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Entfernung von Google-Suchergebnissen zu Beitrag in Online-Archiv
Wann müssen Verlage ihre Zustimmung zur Entfernung erteilen?

Veröffentlicht am

Personen, über die in der Vergangenheit in der Presse berichtet wurde, können über die Google-Suche mit den alten Beiträgen in Verbindung gebracht werden. Es reicht die Eingabe des Namens in die Google-Suche. Und schon erscheint der alte Beitrag aus dem Online-Archiv. Dies führt auch nach Jahren zu beruflichen und privaten Problemen. Das muss nicht sein. Es gibt Auswege.

Wie kann ich verhindern, dass alte Presseberichte über mich in den Suchergebnissen angezeigt werden?
Entfernung von Suchergebnissen zu alten Beiträgen

Alte Presseberichte über Fehlverhalten von Personen, die bis heute über Online-Archive abrufbar sind, können für die Betroffenen der Berichterstattung große Probleme verursachen, auch wenn die Geschehnisse viele Jahre zurückliegen. Google sorgt dafür, dass jeder die veralteten Berichte findet. Die Nutzer der Google-Suchmaschine müssen lediglich den Namen der Person eingeben, die "überprüft" werden soll - und schon liefert Google alle Ergebnisse aus dem world wide web, in denen der Name auftaucht. Unter Garantie werden dann auch die Beiträge aus den Online-Archiven deutscher Verlage angezeigt.

Tatsächlich ist dies vom Gesetzgeber auch im Grunde genommen gewollt so. Die Öffentlichkeit soll informiert werden. Die Öffentlichkeit soll auch recherchieren dürfen.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) folgend ist es zudem weiterhin höchstrichterlich gefestigte Rechtsprechung, dass Beiträge, die vormals rechtmäßig und zulässigerweise veröffentlicht wurden, auch weiterhin in Onlinearchiven auf Abruf bereitgehalten werden dürfen, sofern erkennbar ist, dass es sich um einen Archivbeitrag handelt.

Die Betroffenen sind allerdings nicht schutzlos.

Auch wenn die Verlage den Namen der betroffenen Person nicht entfernen müssen, so besteht dennoch die Möglichkeit, sich an Google zu wenden, um die Entfernung der Suchergebnisse zu erreichen.

Muss der Verlag meinen Namen löschen oder abändern?

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt,  dass eine Löschung und auch eine Veränderung eines Beitrages nicht verlangt werden kann:

"Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändertzu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu. Eine Pflichtzu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5  Grundgesetz grundsätzlich unvereinbar." 

Sind Online-Archive rechtlich geschützt?
Recherchezwecke

Unser höchstes Gericht - das Bundesverfassungsgericht - hebt ide besondere Bedeutung von Online-Archiven für die Öffentlichkeit hervor.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt,  dass eine Löschung und auch eine Veränderung eines Beitrages nicht verlangt werden kann:

"Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändertzu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu. Eine Pflichtzu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5 Grundgesetz grundsätzlich unvereinbar. 

Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (…). Dabei besteht ein gewichtiges Interesse sowohl der Presse wie der Allgemeinheit auch darin, die alten Berichte dem unmittelbaren Zugriff über das Internet zu erschließen und sie so derallgemeinen Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen (…). Gerade in Bezug auf ältere Berichte ist ein Interesse vornehmlich daran anzuerkennen, sie für Recherchen zugänglich zu machen, die einen sachbezogenen Anlass haben. Dass diese hingegen als allgemeine Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat demgesenüber kein vergleichbar berechtigtes Gewicht." (Rn. 130)"

Ein Anspruch auf Löschung/Unkenntlichmachung des Namens entfällt somit. Dem Bundesverfassungsgericht folgend kann der Betroffene lediglich dahingehend Ansprüche geltend machen, dass die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen tatsächlich verhindert wird.

Welche Rechte habe ich gegen den Betreiber eines Online-Archivs?
namensbezogene Suchabfragen

Wenn es um die Auffindbarkeit von Beiträgen in Online-Archiven geht, sind die Personen, deren Namen genannt werden nicht auf alle Ewigkeiten schutzlos.

Hierzu das Bundesverfassungsgericht:

"Für den Grundrechtsausgleich zwischen einem Presseverlag, der seine Berichte in einem Onlinearchiv bereitstellt, und den durch die Berichte Betroffenen ist zu berücksichtisen, wie weit der Verlag zum Schutz der Betroffenen die Erschließung und Verbreitung der alten Berichte im Internet - insbesondere deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen - tatsächlich verhindern kann."

„Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger gegen die Vorhaltung der ursprünglich rechtmäßigen Berichte als Grundlose sachbezogener Recherchen als dagegen, mit diesen im Lebensalltag immer neu konfrontiert zu werden.
Besonders belastendes Gewicht hat es dabei, wenn die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Bekanntenkreis bekannt werden und damit auf die sozialen Beziehungen des Betroffenen einwirken. 

Demgegenüber belastet es ihn wesentlich geringer, wenn sie nur solchen Personen bekannt werden, die sich aus besonderem Anlass gezielt für die damaligen Ereignisse interessieren." (Rn. 131)

Im Rahmen des Interessensausgleichs ist deshalb zu berücksichtigen, inwieweit den Verlagen als Betreiber eines Onlinearchivs überhaupt Mittel zur Verfügung stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. 

Dieser Frage nimmt sich auch das Bundesverfassungsgericht an:

„Dieser unterschiedlichen Interessenlage ist bei der Frage nach Art und Umfang etwaiger nachträglicher Schutzansprüche Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist deshalb, wie weit dem Betreiber eines Onlinearchivs Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zunehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinen, die über die Verbreitungim Netz maßgeblich mitentscheiden." (Rn. 132)

Zustimmung zur Entfernung von Suchergebnissen
Auslistung mit Hilfe der Verlage

Die Verlage sind rechtlich verpflichtet zu handeln, wenn die betroffenen Personen im konkreten Einzelfall ihre Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung erläutert haben. Das übernehmen wir für unsere Mandanten. Hier führen wir Gespräche mit den Journalisten, Redakteuren und den Verantwortlichen von Presse und Medien, um Ergebnisse zu erzielen, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Meist werden auch einige Schreiben verfasst, um das Anliegen verständlich zu machen.

Wenn unsere Prüfung ergibt, dass eine weitere Vorhaltung des Beitrags bei einer Namenssuche die Rechte unserer Mandanten über Gebühr beeinträchtigen würde, erteilen die Verlage in der Regel ihr Einverständnis, einen entsprechenden Löschantrag bei dem jeweiligen Suchmaschinenbetreiber zuzustimmen und den Link zum betreffenden Beitrag bei der Namenssuche aus der Google-Suche zu löschen. Dann setzt Google das um, was den Verlagen technisch nicht möglich ist.

Wir setzen uns nach Erhalt der Zustimmung der Verlage mit Google in Verbindung, um die Entfernung der Suchergebnisse umzusetzen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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