Darf man YouTube Videos bei Facebook posten bzw. per Link einbetten?
Ist das Einbinden von YouTube Videos auf Facebook eine Urheberrechtsverletzung?
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Wer kennt das nicht, man entdeckt ein cooles Musikvideo oder ein lustiges Amateurvideo auf YouTube und will es für seine Freunde auf Facebook teilen oder in einem Post einbinden. YouTube bietet die Möglichkeit, dass man das Video mit einem Klick teilen kann. Daneben kann man auch einfach den Link des YouTube Videos kopieren und ein Facebook-Post einfügen – das Video erscheint dann für alle sichtbar im Post. Dadurch wird das YouTube Video in dem Facebook Post eingebettet (Embedding). Aber ist das legal oder eine Urheberrechtsverletzung? Wir beantworten euch die Frage hier.
Ansprechpartner Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht
Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
In der Regel darf man YouTube Videos bei Facebook verlinken bzw. einbetten
…wenn das Video legal im Internet veröffentlicht worden ist
Der EuGH musste sich in einer grundlegenden Entscheidung (Az. C-348/13) mit der Frage auseinandersetzen, ob derjenige, der ein YouTube Video irgendwo anders einbettet (Embedding) oder per Link teilt, eine Urheberrechtsverletzung begeht. Wenn YouTube Inhalte (Musikvideos, Filme, Amateurclips, etc.) rechtmäßig auf YouTube eingestellt worden sind, d.h. wenn der Urheber oder Rechteinhaber die Inhalte auf YouTube hochgeladen hatte, dann stellt dies kein rechtliches Problem dar, diese Videos bei Facebook zu teilen oder einzubinden. Denn der Urheber oder Rechteinhaber haben mit der Nutzung der Plattform YouTube konkludent ihr Einverständnis dazu erklärt. Wer Videos bei YouTube veröffentlicht und die Funktion "Einbetten zulassen" aktiviert, erteilt seine Einwilligung, das Dritte das Video in adnere Website oder Social Media Plattformen einbettet.
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Das Einbetten von Videos ist eine Möglichkeit, Videos, die auf anderen Plattformen gehostet werden, auf Ihrer eigenen Website anzuzeigen. Dabei wird der Code des Videos in die Webseite eingebettet, so dass das Video auf Ihrer Seite angezeigt wird, aber weiterhin auf der ursprünglichen Plattform gehostet wird. Wenn also jemand das Video auf Ihrer Website ansieht, wird es tatsächlich von der ursprünglichen Plattform abgerufen.
Voraussetzungen für das legale Einbetten eines YouTube Videos
Der EuGH hat entschieden: das Einbinden / Teilen von Videos ist dann erlaubt,
wenn sich das Video nicht an ein neues Publikum richtet und
wenn keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.
Wenn man einfach nur die YouTube-Teilen Funktion verwendet oder den YouTube Link in Facebook einbindet, hat man keine anderen technischen Mittel verwendet.
So bettet man ein Video über YouTube ein
Wann richtet sich ein Video an ein neues Publikum?
Hierzu führt der EuGH aus:
„Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betroffene Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.“
Das bedeutet, immer wenn man ein Video von einer frei zugänglichen öffentlichen Plattform wie YouTube hat, richtet sich ein solches Video nie an ein neues Publikum und kann daher unbeschadet eingebettet oder geteilt werden. Etwas anderes wäre es dann, wenn das Video z.B. auf einer Seite wäre, die durch eine Sperre wie z.B. eine PayWall von der Öffentlichkeit abgeschirmt wäre.
ACHTUNG: Video bei YouTube runterladen und Facebook hochladen ist illegal!
Man muss unterscheiden, zwischen dem Verlinken und Einbetten eines YouTube Videos und dem Herunterladen und auf Facebook wieder hochladen. Wer ein YouTube Video herunterlädt / kopiert und bei Facebook hochlädt bzw. veröffentlicht, ohne dass er die Einwilligung des Urhebers / Rechteinhabers hat, begeht ein klare Urheberrechtsverletzung!
Das Einbetten von illegal veröffentlichten Videos kann unzulässig sein
Unterscheidung zwischen Privaten und Unternehmern
In der oben angesprochenen Entscheidung hatte der EuGH leider keine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob man auch problemlos YouTube Videos teilen und einbetten kann, die illegal bei YouTube eingestellt worden sind. Denn woher soll der Nutzer wissen, ob der YouTuber auch die Rechte an dem Video hat, welches er auf YouTube veröffentlicht hat. Daher herrschte auch nach der EuGH Entscheidung (C-348/13) immer noch die Unsicherheit, ob man mit dem Teilen oder Einbetten eines YouTube Videos bei Facebook eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Mit einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15) hat der EuGH in diese Frage ein wenig mehr Licht in das Dunkel gebracht.
Private haften in der Regel nicht bei Embedding
Außer sie wussten von der Rechtswidrigkeit oder hätten es erkennen müssen
Eine gute Nachricht für Personen, die rein privat ein YouTube Video bei Facebook posten. Der Private haftet in der Regel nicht, falls das YouTube Video, welches er auf Facebook eingebetet oder verlinkt hat, illegal bei YouTube eingestellt wurde.
Ausnahme: Ihm ist bekannt, dass das Video rechtswidrig bei YouTube eingestellt wurde oder er hätte es wissen müssen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es für den durchschnittlichen User hätte offensichtlich sein müssen, dass das Video nicht legal bei YouTube eingestellt worden ist - bspw. wenn auf einem YouTube Kanal ein aktueller Kinofilm veröffentlicht wird und es sich dabei nicht um den YouTube Kanal des Filmstudios oder Vertriebs handelt.
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Unternehmen und geschäftlich handelnde Personen können haften
Entscheidung des EuGH (C-160/15)
In seiner "Link"-Entscheidung musste der EuGH (C-160/15) darüber entscheiden, ob man dafür haften kann, wenn man auf eine Website verlinkt, auf der eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Weil dort bspw. ein Foto veröffentlicht wurde, für das der Website-Betreiber, keine Nutzungsrechte zur Veröffentlichung (öffentlichen Zugänglichmachung) hatte. Das Urteil und insbesondere seine Auswirkungen für Unternehmen haben wir ausführlich hier besprochen ⇒ Haftung für Links - Was müssen Unternehmen beachten?
Was hat einen Link setzen mit dem einbetten eines YouTube Videos zu tun? Viel! Die Grundsätze der Link Rechtsprechung des EuGH kann man nämlich auf das Framing / Embedding / Einbetten von YouTube Videos übertragen.
Der EuGH hat entschieden:
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.
Was heißt das? Embedding, das Einbetten von YouTube Videos ist grundsätzlich erlaubt, wenn das Video irgendwann mal legal im Internet veröffentlicht worden ist.
Das Einbetten bzw. Verlinken des YouTube Videos wäre dann für ein Unternehmen oder eine geschäftlich handelnde Person problematisch, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wären:
Der Urheber / Rechteinhaber des Videos hat dies noch nie im Internet veröffentlicht. Bspw. wenn ein Film bisher nur auf DVD veröffentlicht worden wäre und ein Dritter hätte diesen Film "geripped" und bei YouTube veröffentlicht.
Derjenige, der das YouTube Video einbettet oder bei Facebook per Link postet, muss mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Aufgrund dieser Voraussetzung haften in der Regel keine privaten Personen. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet aber nicht, dass der derjenige Geld mit dem Einbetten des Videos verdienen wollen muss, sondern lediglich, dass es sich um ein Unternehmen oder eine geschäftlich handelnde Person handelt. Davon ist jegliche geschäftliche Handlung betroffen. Es genügt schon, dass das Video auf der Unternehmens Facebook Fanpage gepostet oder im Unternehmensblog eingebettet wird.
Das Unternehmen hat Kenntnis oder hätte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Videos haben müssen. Ihr denkt jetzt wahrscheinlich - super, an dieser Voraussetzung scheitert die Haftung für mein Unternehmen. Wir wussten nicht, dass das Video illegal im Internet veröffentlicht wurde. Leider ist das nicht so einfach. Denn der EuGH ist der Ansicht, dass die Kenntnis über die Rechtswidrigkeit automatisch vermutet wird, wenn Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht Eingebettet oder geteilt werden.
Dieser automatischen Vermutung kann man nach dem EuGH nur dann entgegentreten, wenn man seinen notwendigen Prüfpflichten nachgekommen ist. Wie diese Prüfpflichten aussehen, hat der EuGH leider nicht konkretisiert. Hier ist auf jeden Fall gefordert, dass man etwas intensiver recherchiert, ob es sich bei dem YouTube Kanal Betreiber, dessen Video man einbetten oder per Link auf Facebook posten will, auch um den Urheber oder Rechteinhaber handelt.
In der Praxis sind aber bisher kaum Abmahnungen oder Klagen wegen eingebetteter Inhalte bekannt
Das Risiko ist aktuell eher als gering einzuschätzen
Das klingt für Unternehmer auf den ersten Blick katastrophal. Wer will schon die Haftung für fremde Inhalte übernehmen, wenn man faktisch kaum eine Möglichkeit hat, zu überprüfen, ob der eingebettete Inhalt mit dem Willen des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde.
Es kommt aber tatsächlich fast gar nicht zu Abmahnungen oder Klagen. Warum ist das so? In der Regel ist der meiste Inhalt irgendwann mal legal im Internet veröffentlicht worden. Es ist nicht entscheidend, dass das Video in dem YouTube Kanal legal veröffentlicht wurde, von dem ihr das Video eingebettet habt, sondern das irgendwann mal legal im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde. Aber Achtung, was nicht zählt, wenn es ursprünglich nur hinter einer PayWall veröffentlicht war.
Das Risiko als Unternehmen eine Abmahnung zu erhalten, weil man ein YouTube Video bei Facebook verlinkt oder in eine Homepage eingebettet hat, schätze ich aktuell als sehr gering ein.
Fazit
Wer im privaten Rahmen ein YouTube Video auf Facebook per Link postet geht kein Risiko und begeht keine Urheberrechtsverletzung. Ausnahme: man wusste, dass das Video illegal veröffentlicht wurde oder es hätte einen förmlich ins Auge springen müssen.
Unternehmen oder geschäftlich handelnde Personen sollten nicht blindlings YouTube Videos auf Facebook verlinken / einbetten, sondern wenigsten ein wenig recherchieren, ob das Video schon mal legal im Internet veröffentlicht wurde. Am wenigsten Probleme hat man damit, wenn man YouTube Videos nur von den Kanälen der Urheber oder Rechteinhaber einbettet oder verlinkt. In der Praxis ist es bisher kaum zu Abmahnungen oder Klagen gekommen, so dass das Risiko auch hier eher als gering einzuschätzen ist.