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Panoramafreiheit
Fotos von Gebäuden, Graffiti, Skulpturen, etc. veröffentlichen

Veröffentlicht am

Sie sind beruflich im Bereich Social Media Marketing, Internet-Marketing, PR oder als Berufsfotograf tätig? Veröffentlichen Sie in diesem Zusammenhang eigene Fotos oder Videos von Gebäuden und anderen öffentlichen Werken wie Graffiti, Lichtinstallationen oder Skulpturen? Dann ist es wichtig für Sie zu wissen, worauf Sie bei der Veröffentlichung achten müssen.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Wann darf ich Fotos und Videos von Bauwerken und öffentlichen urheberrechtlich geschützten Werken gewerblich nutzen?

Bau- oder Kunstwerke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Verbreitung von Bildern dieser Werke zu gewerblichen Zwecken ohne die Einwilligung der Urheber, beispielsweise auf einer Unternehmenshomepage oder dem Firmen Instagram-Profil, kann eine kostspielige Urheberrechtsverletzung zur Folge haben.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Welche das sind und unter welchen Voraussetzungen sie gelten – das erklären wir im folgenden Artikel.

Wenn Sie Fragen zum Thema Panoramafreiheit haben und anwaltliche Beratung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gerne

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eines unserer Seminare / Webinare zu den Themen Bildrechte und Social Media Recht zu buchen. Das Thema Panoramafreiheit ist ein Teilaspekt dieser Seminare

Sind Gebäude, öffentliche Lichtinstallationen, Graffiti oder Skulpturen urheberrechtlich geschützt?

Nicht jedes Haus ist urheberrechtlich geschützt – hier gibt es einen fließenden Übergang. Die Gerichte haben grundsätzlich entschieden, dass Gebäude urheberrechtlich geschützt sind, wenn sich einzelne Teile oder das gesamte Werk von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abheben. Die Bauwerke müssen einen ästhetischen Gehalt aufweisen, der über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgeht. Zusammenfassend kann man also sagen, dass Gebäude, die zum Fotografieren einladen, fast ausnahmslos urheberrechtlich geschützt sind.

Beispiele von urheberrechtlichen geschützten Gebäude

Berühmte Beispiele für urheberrechtlich geschützte Gebäude sind beispielsweise die neue Elbphilharmonie in Hamburg oder die Hundertwasser Häuser. Aber auch vermeintlich „normale“ Gebäude, die ein wenig außergewöhnlicher sind, z.B. so genannte „Architekten-Gebäude“ oder auch ein klassisches Haus, das nachträglich einen besonderen Anbau erhalten hat, gelten als urheberrechtlich geschützt.

Niedergeschrieben ist dies in § 2 UrhG. Dieser Paragraph verleiht vielen „persönlichen geistigen Schöpfungen“, wie es im Gesetz heißt, einen urheberrechtlichen Schutz. In Absatz 1 Nr. 4 sind die Werke der bildenden Künste genannt. Dabei handelt es sich um Malereien, Skulpturen und Steinhauer-Arbeiten und auch ausdrücklich um „Werke der Baukunst“, wie zum Beispiel Häuser, Schlösser und große Hallen. Sogar Skizzen, Architektur-Pläne und Entwürfe eines Bauwerkes können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein.

Für Skulpturen, Graffiti und Installationen gilt das gleiche, selbst wenn sie in der Öffentlichkeit stehen.

Wer solche Werke fotografiert, filmt oder abmalt und sie auf seiner gewerblichen Homepage, auf einem Social-Media-Account kommerziell nutzt oder die Bilder zum Kauf anbietet, braucht in der Regel die Zustimmung der Urheber und muss für die Nutzung bezahlen.

Gemeinfreie Werke – wenn das Urheberrecht erloschen ist

Ist der Urheber des Gebäudes, der Skulptur oder eines sonstigen urheberrechtlichen Werkes, welches sich in der Öffentlichkeit befindet, bereits seit über 70 Jahren tot, dann ist das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, man kann nach Herzenslust Fotos davon machen und diese auch kommerziell verwenden. Muss man zur Anfertigung des Fotos privaten Grund betreten, dann benötigt man allerdings die Erlaubnis des Eigentümers bzw. des Besitzers – hier gilt das Hausrecht! Achtung, wer das Grundstück ohne die Einwilligung des Besitzers betritt, kann sich des Hausfriedensbruches (§ 123 StGB) strafbar machen!

Grundsätzlich gibt das Urheberrecht dem Urheber die Kontrolle über sein Werk. Er hat dadurch die Möglichkeit, zu bestimmen, ob es vervielfältigt, online gestellt oder kommerziell genutzt wird.

Wäre das das letzte Wort, könnten viele Street-Photographer und Werbeagenturen einpacken, die nicht nur Naturlandschaften fotografieren wollen. Denn gerade, wenn man Fotos in Großstädten macht, ist schnell mal ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk im Hintergrund zu sehen.

Panoramafreiheit - die erhebliche Ausnahme in § 59 UrhG geregelt

Der Gesetzgeber hat die Problematik gesehen und mit § 59 UrhG eine rechtliche Schranke aufgestellt. Die Panoramafreiheit beschränkt das Urheberrecht und ermöglicht es in einem gewissen Rahmen, Fotos von geschützten Werken anzufertigen, zu veröffentlichen und kommerziell zu nutzen.

Folgendes steht im Gesetzbuch:

§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen

Zulässig ist es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, abzumalen oder mittels einer Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Gemeint sind damit zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Gebäude, die fest verankert sind oder auch Graffiti, die fest auf eine Mauer aufgesprüht sind.

Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die Fassade, also die äußere Ansicht, die man von der Straße aus sehen kann. Sie gelten nicht für Innenhöfe, Gärten, die hinter Mauern und Hecken versteckt sind oder auch innenliegende Räume.

In Absatz 2 dieses Paragraphen steht außerdem: „Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden“. Das heißt: ein Werk darf nicht einfach anhand eines Fotos nachgebaut werden. Ein Spielzeughersteller beispielsweise darf sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen und eine urheberrechtlich geschützte Kirche oder ein Auto nachbauen, ohne sich zuvor die Lizenz des Urhebers einzuholen. Das gleiche gilt für Bauherren, die ein Architekten-Haus fotografieren oder abzeichnen, um es eins zu eins nachzubauen.

Panoramafreiheit - § 59 UrhG

YouTube Video: Panoramafreiheit
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Wann gilt die Ausnahme Panoramafreiheit - § 59 UrhG❓

Die 5 Voraussetzungen der Panoramafreiheit

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Ausnahme der Panoramafreiheit greift:

  1. Werk
    Es muss sich um ein Werk handeln, das urheberrechtlich geschützt ist. Alle alten Gebäude, deren Urheber schon über 70 Jahre tot ist (z.B. Jahrhunderte alte Schlösser oder alte noch gut erhaltene Fachwerkhäuser) sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt und dürfen fotografiert und vervielfältigt oder Abbildungen davon kommerziell genutzt werden, ohne dass die gesetzliche Ausnahme der Panoramafreiheit hier eingreifen muss.
    Ein berühmtes Beispiel ist der Eiffelturm in Paris: Der Architekt, der den Eiffelturm erschaffen hat, ist schon vor mehr als 70 Jahren gestorben. Fotos, die bei Tageslicht angefertigt worden sind, dürfen ohne Einschränkungen veröffentlicht und kommerziell genutzt werden. Aber Vorsicht: Die Lichtinstallation, die den Eiffelturm nachts in Szene setzt, ist urheberrechtlich geschützt, da deren Erfinder noch keine 70 Jahre tot ist.
    In diesem Fall kann man sich jedoch nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da diese urheberrechtliche Ausnahme in Europa nicht einheitlich geregelt ist. In Frankreich existiert die Panoramafreiheit nicht, deshalb muss bei der Gesellschaft, die hinter dem Eiffelturm steht, eine Genehmigung eingeholt werden. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für das Atomium in Brüssel, das ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist. Denn in den Benelux-Ländern gilt die Ausnahme der Panoramafreiheit ebenfalls nicht.
  2. Bleibendes Werk
    Die Ausnahme der Panoramafreiheit gilt nur für bleibende Werke.
    Die Gebäude, Skulpturen oder Installationen müssen fest verankert und dauerhaft vor Ort sein. Das bedeutet, dass Wanderausstellungen, die nur für einen begrenzten Zeitraum vor Ort zu sehen sind, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Ein bekanntes Beispiel ist der von Christo verhüllte Reichstag, der als Gesamtkunstwerk nur für eine kurze Zeit in Szene gesetzt wurde. Ein weiteres Beispiel ist die Lichtinstallation Blue Port Hamburg, die die ganze Stadt vorübergehend in blaues Licht getaucht hat.
    Unter gewissen Voraussetzungen gilt die Panoramafreiheit auch für Werke, die nicht immer dauerhaft an einem Ort sind, sondern sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Ein berühmtes Beispiel ist das Logo der Aida-Schiffe. Der bekannte Kussmund ist urheberrechtlich geschützt. Da die Schiffe jedoch meist unterwegs sind und nicht immer am selben Ort stehen, könnte man meinen, dass hier die Panoramafreiheit nicht gilt. Der BGH (Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund) hat allerdings anders entschieden: Das Aida-Logo ist ein bleibendes Werk, da der Kussmund erstens fest mit dem jeweiligen Schiff verbunden ist und zweitens es die grundsätzliche Bestimmung eines Schiffes ist, von Ort zu Ort zu fahren. Dasselbe gilt beispielsweise für Gemälde oder andere urheberrechtlich geschützte Werke, die auf umherfahrenden Bussen angebracht sind.
  3. Öffentlicher Raum
    Das Werk muss sich im öffentlichen Raum befinden, d.h. an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Das bedeutet, das Foto – egal ob vorgesehen für Unternehmensauftritt oder Werbeexposé – muss von einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz aus aufgenommen worden sein. Ist beispielsweise ein Gebäude hinter einer hohen Mauer versteckt, darf man es nicht fotografieren, weil es nicht öffentlich ist. Es dürfen außerdem keine Hilfsmittel benutzt werden. Das ist wichtig, wenn man bedenkt, wie beliebt vor allem Drohnenaufnahmen heutzutage sind. Auch Leitern und Teleskopstangen sind nicht erlaubt. Verboten ist so gesehen alles, was Aufnahmen ermöglicht, die man perspektivisch nicht im Vorbeilaufen machen könnte. Steht das Gebäude hingegen hinter einem Zaun oder einer halbhohen Mauer, über die man einfach hinweg fotografieren kann, dann darf es abgelichtet werden.
    Das heißt: Die Villa vom Tor aus fotografieren ist erlaubt, für die Innenansicht oder das Ablichten direkt vom Grundstück aus benötigt man die Zustimmung des Architekten und des Hauseigentümers.
  4. Änderungsverbot
    Im Zusammenhang mit der Panoramafreiheit ist es außerdem nicht erlaubt, Veränderungen an einem Werk vorzunehmen (Änderungsverbot - § 62 UrhG). Wird beispielsweise eine urheberrechtlich geschützte Kirche fotografiert und der Fotograf macht im Rahmen seiner Foto-Komposition mit Hilfe von Photoshop aus einem Kirchturm zwei, dann ist das nicht mehr durch die Panoramafreiheit abgedeckt. Das heißt, die Werke müssen grundsätzlich wirklichkeitsgetreu abgebildet werden. Erlaubt sind zwar Filter oder die farbliche Änderung hin zu einer Schwarz-Weiß-Aufnahme – aber nur, wenn die Farbe kein elementarer Bestandteil des Kunstwerks ist, wie das z.B. bei Graffiti oder einem Gemälde der Fall wäre.
  5. Quellenangabe
    Es muss, trotz Panoramafreiheit, in der Regel der Urheber des abgebildeten Werks genannt werden (Quellenangabe - § 63 UrhG) – ähnlich wie beim Zitatrecht. Wenn an einem Gebäude, einer Skulptur oder einem Gemälde ein Schild mit dem Namen des Urhebers angebracht ist, seine Unterschrift zu lesen ist oder es bekannt ist, wer das Werk erschaffen hat (z.B. bei den Hundertwasser-Häusern), dann muss der Name des Urhebers angegeben werden, wenn man ein Foto des Werks veröffentlicht. Weiß man nicht, wer der Urheber ist und findet auch nirgendwo vor Ort einen Namen, dann muss man nicht tiefer recherchieren, sondern kann auf die Namensnennung verzichten.

Fazit

Sofern man bleibende urheberrechtlich geschützte Werke, wie ausgefallene Gebäude, Street-Graffiti, Skulpturen, etc. von öffentlichem Grund aus und ohne Hilfsmittel wie Drohnen, Leitern, Teleskopstangen oder ähnlichem fotografiert, darf man diese Fotos zu kommerziellen Zwecken nutzen. Allerdings dürfen die Werke nicht verändert werden und man muss den Urheber nennen, wenn dieser bekannt ist. Aber Achtung: Die Panoramafreiheit gilt nicht in ganz Europa und auch nicht unbeschränkt in den USA. Hier sollte man sich vor der kommerziellen Nutzung der Fotos informieren.

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Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

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