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Unlizenzierte Nutzung von Bildern im Internet
wie Fotografen gegen illegale Veröffentlichungen vorgehen können

Veröffentlicht am

Es kommt regelmäßig vor, dass Bilder von professionellen oder semiprofessionellen Fotografen unlizenziert geschäftlich im Internet verwendet werden. In den meisten Fällen findet noch nicht einmal eine Urhebernennung statt, so dass der betroffene Fotograf nicht nur um die Lizenzgebühr gebracht wird, sondern auch um den wichtigen Werbeeffekt der Urhebernennung. Wir bekommen immer wieder die Frage gestellt, was kann man gegen einen solchen „Bilderklau“ im Internet unternehmen. Nachfolgend unser Vorgehen für unsere Mandanten gegen die unlizenzierte Verwendung von Bildern im Internet, insbesondere wenn diese im geschäftlichen Rahmen stattfindet.

Sicherung von Beweisen

Wenn man eine unlizenzierte Nutzung der eigenen Bilder durch ein Unternehmen oder sonstigen gewerblich Handelnden entdeckt, sollte man im ersten Schritt sämtliche Beweise bspw. durch Screenshots sichern. Fertigen Sie von allen Seiten Screenshots an, auf denen sich ihre illegal verwendeten Bilder befinden sowie von der Impressums-Seite, damit Sie wissen, gegen welche Person oder Firma Sie Ihre Ansprüche richten können. Die Screenshots sollten mit der aktuellen Uhrzeit und Datum versehen sein. Wir bieten für den Browser Chrome ein kostenfreies Screenshot Tool (ATOMSHOT) an, der das Datum und die Atomzeit auf den Screenshot angibt.

Achtung: Darauf achten, dass Ihnen auch die Original-Dateien der illegal verwendeten Bildervorliegen, bestenfalls mit allen EXIF-Daten. Sollte der Verletzer im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bestreiten, dass Sie der Urheber der streitgegenständlichen Bilder sind, kann man dieser falschen Schutzbehauptung mittels der Original-Dateien wirksam entgegentreten. Im außergerichtlichen Bereich muss die Urheberschaft nicht angewiesen werden.

Abmahnung selbst in die Hand nehmen oder einen Anwalt einschalten?

Wenn Sie sich im Urheberrecht sehr gut auskennen, mehrfach Abmahnungen formuliert und die Zeit haben, sich mit dem Gegner auseinanderzusetzen, können Sie außergerichtlich ohne Anwalt gegen den Verletzer vorgehen. Einen Anwalt benötigen Sie dann zwingend, wenn das Verfahren gerichtlich ausgetragen wird und der Streitwert über 5.000 € liegt. Der Streitwert für gewerblich genutzte Bilder liegt in der Regel bei 6.000 € pro Bild.

Sie können sich gerne mit uns in Verbindung setzen, wenn Sie mittels anwaltlicher Unterstützung gegen die unlizenzierte Nutzung Ihrer Bilder im Internet vorgehen möchten. Seit über 10 Jahren vertreten wir Fotografen in urheberrechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an (06131-240950) oder übersenden Sie uns eine E-Mail [email protected] und schildern Ihren Fall. Ideal wäre es, wenn Sie uns schon Screenshots und die URLs von den Websites übermitteln, auf denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind. Im Anschluss setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, teilen Ihnen die möglichen Verteidigungsschritte mit und unterbreiten Ihnen ein Vertretungsangebot.

Urheberrechtlich geschützte Werke und der „Bilderklau“

Fotos sind in der Regel immer urheberrechtlich geschützt, zumindest gemäß § 72 UrhG als Lichtbild. Wenn das Bild einen gewissen Grad der Schöpfungshöhe aufweist, wird es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk eingestuft. Der Urheberrechtsschutz von Lichtbildwerken erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und der von Lichtbildern 50 Jahren nach deren Erscheinen bzw. nach deren Herstellung.

Umgangssprachlich spricht man von Bilderklau oder Fotoklau. Tatsächlich handelt es sich bei einer illegalen Veröffentlichung von Bildern im Internet nicht um einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne, sondern um eine ungenehmigte Vervielfältigung, da eine Kopie von dem Bild angefertigt wird und von einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Die unlizenzierte Veröffentlichung von Bildern im Internet stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Fotografen dar. Hier sind insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) betroffen.

Die unterlassene Urhebernennung verstößt gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG). Die Veröffentlichung von Bildern ohne Urhebernennung stellt eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dar, die in den meisten Fällen bis zu einer Verdoppelung der Schadensersatzforderungen führen kann. 
Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG) seiner Bilder muss der Urheber ebenfalls nicht hinnehmen.

Ansprüche des Urhebers gegen den Verletzer

Der Urheber (Fotograf) hat gegen den Verletzer unterschiedliche Ansprüche: 

  • Unterlassung
  • Beseitigung 
  • Auskunft
  • Schadensersatz 
  • Vernichtung, Rückruf und Überlassung 
  • Zahlung der entstandenen Anwaltskosten

Diese Ansprüche bestehen nur dann nicht,

  • wenn der „Verletzer“ für die abgemahnte Verwendung ordnungsgemäße und ausreichende  Lizenzen erworben hat 
  • wenn das Urheberrecht an den streitgegenständlichen Bilder bereits abgelaufen ist  oder
  • wenn eine der Schranken des Urheberrechts einschlägig ist, wie bspw. Bildzitat (§ 51 UrhG), Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), Privatkopie (§ 53 UrhG), unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), etc. 

Ob eine solche Ausnahme vorliegt, sollte man bestenfalls von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen lassen.

In der Regel mahnen wir für unsere Mandanten im ersten Schritt die Urheberrechtsverletzung mittels eines außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnschreibens ab und stellen an den Verletzer folgende Forderungen: 

1. Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung

Der Unterlassungsanspruch des Urhebers besteht dann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so wird die erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet, insbesondere wenn Bilder illegal im Internet veröffentlicht worden sind, jedenfalls solange noch keine Verjährung eingetreten ist. Die bloße Löschung der Bilder von der streitgegenständlichen Internetseite reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da man die Bilder jederzeit wieder Online stellen könnte.

Die Wiederholungsgefahr kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Verstößt der Verletzer gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.

2. Erteilung umfassender Auskunft über die illegale Verwendung der Bilder

Der Auskunftsanspruch dient insbesondere der konkreten Bezifferung des Schadensersatzes. So kann der Urheber von dem unberechtigten Nutzer der Fotografie oder des Bildes Auskunft zu der Art und Umfang der Nutzung sowie zu der Dauer derselbigen einfordern.

3. Löschung der streitgegenständlichen Bilder

Die unlizenziert genutzten Bilder müssen umfassend und endgültig gelöscht werden. Nicht nur aus den sichtbaren Bereich der Website, sondern auch vom Server und aus dem Google Cache der streitgegenständlichen Website. Wurde die Bilder vom Verletzer auch noch auf Drittseiten gebunden, auf die er keinen direkten Zugriff hat, muss er alles Notwendige dafür tun, dass die Inhaber der Drittseiten die streitgegenständlichen Bilder löschen.

4. Ausgleich der entstandenen Anwaltskosten (Abmahnkosten)

Neben dem Schadensersatz, hat der Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung auch die dem Urheber durch die Inanspruchnahme eines Anwalts angefallen Anwaltskosten (Abmahnkosten) zu tragen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG und aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

5. Zahlung von Schadensersatz

Nach erteilter Auskunft berechnen wir den Schadensersatz und stellen diesen dem Verletzer in Rechnung. Die Höhe des Schadensersatzes kann nach drei unterschiedlichen Berechnungsmethoden ermittelt werden:

  1. der konkrete Schaden (die erlittenen Umsatzeinbußen bzw. die entgangenen Gewinne),
  2. der unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinn des Verletzers oder 
  3. die für das Nutzungsrecht üblichen Lizenzgebühren (fiktive Lizenzgebühren)

Der verletzte Urheber hat ein Wahlrecht zwischen den drei genannten Varianten. Die übliche Variante ist die Geltendmachung der fiktiven Lizenzgebühr, da der konkrete Schaden und der unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinn in den meisten Fällen kaum ermittelbar sind. Im Wege dieser Lizenzanalogie kann der Urheber daher mindestens den Betrag als Schadensersatz fordern, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Hat der Urheber keine festen Lizenzsätze für die abgemahnte Tathandlung, wird bei einem professionellen oder semiprofessionellen Fotografen in der Regel auf die Lizenzsätze der MFM-Tabelle zurückgegriffen.

Hat der Verletzer nicht nur illegal Bilder im Internet veröffentlicht, sondern hierbei auch noch die Urhebernennung unterlassen, kommt bei der Schadensberechnung in der Regel auf das Grundhonorar noch ein 50%iger bis 100%iger Zuschlag hinzu. Denn gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hat. Die Urhebernennung führt zu einer Steigerung des Bekanntheitsgrades, womit für den Urheber eine gewisse Werbewirkung erzielt wird, welche einen materiellen Gegenwert beinhaltet.

In der Regel macht  man im ersten Schritt seine Ansprüche gegen den Verletzer mittels einer anwaltlichen Abmahnung geltend. Reagiert der abgemahnte Verletzer auf die Abmahnung nicht, beantragt man im zweiten Schritt eine einstweilige Verfügung, sofern Eilbedürftigkeit besteht oder klagt auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz vor dem zuständigen Gericht.

Gerichtliches Vorgehen - Einstweilige Verfügung, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage

Reagiert der abgemahnte Verletzer auf die Abmahnung nicht, führen wir die Urheberrechtsstreitigkeit für unsere Mandantschaft vor Gericht zu Ende. Besteht eine Eilbedürftigkeit, machen wir den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung geltend. Liegt keine Eilbedürftigkeit mehr vor, klagen wir die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ausgleich der außergerichtlichen Anwaltskosten vor dem zuständigen Gericht ein.

Ihre Bilder werden geschäftlich illegal von Dritten im Internet verwendet und Sie wollen rechtlich dagegen vorgehen? Dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung - wir helfen Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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