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Hausdurchsuchung
Wie verhalten ich mich als Betroffener? Welche Rechte habe ich?

Veröffentlicht am

Raubkopien, Bootlegs, Geknackte Spielkonsolen, Softwarepiraterie, Versenden von Nacktbildern, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Computersabotage, Gesharte Nutzung von Sky, Mod-Chips, Verbreitung pornographischer Schriften, gewerbsmäßige Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien – hier drohen Hausdurchsuchungen wegen Verstößen gegen geschützte Urheberrechte, Lizenzrechte oder Persönlichkeitsrechte. Die illegale Nutzung und der Handel mit Software und urheberrechtlich geschützten Dateien und Endgeräten können strafbar sein. Wie sollten sich Betroffene verhalten, wenn eine Hausdurchsuchung droht oder bereits stattfindet? Wie kann man sich zur Wehr setzen?

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Wie hilft der Anwalt Betroffenen einer Hausdurchsuchung?

Ein Anwalt kann zur Hausdurchsuchung hinzugezogen werden. Meist ist die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts jedoch bereits beendet. Die eigentliche Arbeit des Anwalts beginnt in der Regel danach. Sobald dem Anwalt das Aktenzeichen des Verfahrens bekannt ist, kann er Akteneinsicht beantragen und sich einen kompletten Überblick über das Verfahren verschaffen und die weiteren Schritte mit dem Mandanten abstimmen, um eine strafrechtliche Verurteilung zu verhindern und bestenfalls die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe im Rahmen einer Hausdurchsuchung und im begleitenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir können insbesondere dann für Sie tätig werden, wenn gegen Sie im Rahmen einer strafbaren Urheberrechtsverletzung (bspw. unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG) / gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108 UrhG) - Bootlegs, Uploads, Filesharing, Softwarepiraterie, Verkauf von Raubkopien, etc.), strafbarer Persönlichkeitsrechtsverletzungen [(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB), Recht am eigenen Bild - Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten (33 KUG) (Nacktbilder, Rachepornos, peinliche Partybilder)], Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB), Computer-Sabotage, etc. ermittelt wird.  

Wir helfen Ihnen gerne!

Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen?

Die Polizei soll zu Unzeiten keine Hausdurchsuchung durchführen. Im Sommer gilt daher der Grundsatz, dass in der Zeit zwischen 21 Uhr abends und  4 Uhr morgens keine Hausdurchsuchung durchgeführt werden soll. Im Winter verschiebt sich die Zeit um zwei Stunden. In der kalten Jahreszeit soll zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr keine Hausdurchsuchung stattfinden (Oktober bis März).

Außerhalb der genannten Uhrzeiten dürfen Durchsuchungen nur aufgrund gesonderter richterlicher Anordnung erfolgen.

Tipp:

Wenn die Polizei klingelt, dann bitte erst einmal die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses verlangen. Bis dahin sollten die Beamten vor der Tür stehen bleiben.

Darf die Tür aufgebrochen werden? Wer zahlt für den Schaden?

Ja, wenn die Tür nicht geöffnet wird, dann darf die Polizei die Tür aufbrechen bzw. den Schlüsseldienst hinzuziehen. Der Schaden wird nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird oder bei einem Freispruch oder wenn das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet wird. Ab einer Schadenssumme von 25 Euro haben Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung. Nach Erhalt des Einstellungsbescheids bzw. Freispruchs haben Betroffene einer Hausdurchsuchung einen Monat Zeit, um beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG zu stellen.

Dürfen Möbel demoliert werden?

Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Polizei darf nichts kaputt machen, was nicht kaputt gemacht werden muss. Zulässig wäre es bspw. eine Schublade aufzubrechen, wenn dort Beweismittel vermutet werden und der Betroffene den Schlüssel nicht finden kann oder herausgibt.

Zeugen (Nachbarn) dazu holen? Welche Zeugen sind die besten?

Zeugen sollten im Falle einer Hausdurchsuchung in jedem Fall hinzugezogen werden. Bestenfalls Nachbarn oder andere Unbeteiligte, mit denen man weder verwandt oder verschwägert ist. Das erhöht die Glaubwürdigkeit der Aussagen, wenn es später Probleme geben sollte und ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden muss.

Müssen die Polizisten bei einer Hausdurchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts warten?

Es besteht keine Pflicht der Beamten, mit der Durchsuchungsmaßnahme später zu beginnen, weil der Anwalt des Betroffenen hinzukommen soll. Sinnvoll ist es, einen Anwalt anzurufen, um diesen mit dem Einsatzleiter zu verbinden. So wird der Anwalt in die Lage versetzt, sich einen ersten Überblick über die Hausdurchsuchung zu verschaffen und die Polizei ist gewarnt, alles richtig zu machen.

Verschlüsselte Geräte: Darf die Polizei die Entschlüsselung von PCs, Laptops und Email-Accounts verlangen?

Die Polizei kann den Betroffenen bitten, bspw. den PC, Laptop, Handy oder Smartphone zu entschlüsseln, eine Pflicht zur Mitwirkung dahingehend besteht allerdings nicht. Die Polizei muss selbst zusehen, ob ihnen die Entschlüsselung gelingt. ABER: Wenn man unschuldig ist, dann bekommt man die Geräte schneller zurück, wenn man das Passwort rausrückt und die Polizei schneller feststellen kann, dass die Geräte „clean“ sind.

Dürfen sie nach Passwörtern für E-Mail-Accounts erfragen?

Fragen ja, antworten muss man nicht. Allerdings muss man überlegen, welche Informationen über den Account ausgetauscht wurden. Ist der Account ebenfalls clean, dann kann die Preisgabe des Nutzernamens und des Passwortes eine langfristige Beschlagnahme des Accounts oder des Servers (bspw. Firmenserver) verhindern.

Wie kooperativ sollte man bei einer Hausdurchsuchung sein?

Betroffen sollten sich bei einer Hausdurchsuchung kooperativ zeigen und zur vorgeworfenen Tat schweigen. Wichtig: Wer der Polizei hilft, die gesuchten Gegenstände zu finden, der verhindert, dass es zu Zufallsfunden kommt, die schwerer wiegen als der eigentliche Grund des Besuches. Nicht selten: Hausdurchsuchung wegen Nutzung nichtlizenzierter Software und dann kommt es zu kinderpornografischen Funden oder es werden Raubkopien gewerblichen Ausmaßes entdeckt.

Gilt eine mündliche Abmachung mit der Polizei während einer Hausdurchsuchung?

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung finden keine Deals statt. Die Polizei ist lediglich für die Feststellung des Sachverhaltes zuständig, aber nicht für die Klärung der Schuldfrage. Das ist dann später Sache der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Muss man zur Aussage zum Polizeirevier mitfahren, wenn es zu einer Hausdurchsuchung kommt?

Nein. Zum Revier muss man nur, wenn es zu einer Festnahme oder Verhaftung an Ort und Stelle kommt. Dann muss der Betroffene ohnehin mit zum Revier und wird in der Regel in U-Haft gebracht.

Dürfen sich die Polizisten nach Zufallsfunden umschauen?

Cannabis? Geknackte Spielkonsolen? Oder gesharte Nutzung von Sky (ehemals Pemiere) Indizien für Schwarzarbeit?

Gezielt nach anderen Sachen dürfen sich die Polizisten nicht umschauen, um andere Strafbarkeiten zu beweisen. Wenn die Beamten eine Hausdurchsuchung durchführen, um Raubkopien ausfindig zu machen, dürfen sie nicht erst gezielt nach Drogen oder anderen Sachen suchen, die eine Strafbarkeit begründen können.

Dürfen Zufallsfunde einer Hausdurchsuchung verwertet werden oder gilt hier das Beweisverwertungsverbot?

Die Verwertung sog. Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken ist grundsätzlich zulässig, wenn für das Auffinden dieser Gegenstände ebenfalls der Durchsuchungsbeschluss ausreichend gewesen wäre.

Beschlagnahme von SIM-Karten, Festplatten von Computern sowie darauf gespeicherte Daten, die aus einem abgeschlossenen Kommunikationsvorgang resultieren - Verbindungsdaten, SMS, E-Mails – Das ist keine Telefonüberwachung (hierfür bräuchte man einen besonderen Beschluss) – sondern das wird lediglich als Beschlagnahme von Sachgegenständen angesehen.

Darf die Polizei die Hardware meiner Mitbewohner mitnehmen? Oder meiner Lebensgefährtin, der Tochter? Von anderen Personen einer WG?

Grundsätzlich dürfen nur die Wohnräume des Beschuldigten und auch dessen Sachen untersucht werden. Bei Eheleuten und anderen Gemeinschaften dürfen auch nur die gemeinsam genutzten Räume untersucht werden. Das Kinderzimmer darf daher nicht betreten werden. Ausnahme: Gefahr im Verzug. Es muss feststehen, dass Beweismittel bereits zerstört werden und eine Beweisführung unmöglich gemacht wird, wenn kein sofortiges Einschreiten erfolgt.

Tipp für Wohngemeinschaften:

Will die Polizei den PC, Laptop oder das Tablet des Mitbewohners mitnehmen bitte darauf hinweisen: Das ist nicht mein Laptop. Das ist nicht mein WG Zimmer.

Dann können die Beweismittel im Einzelfall gegen den Beschuldigten nicht verwertbar sein, wenn sich der Durchsuchungsbeschluss nur gegen den Beschuldigten richtet und zum Inhalt hat, allein dessen Sachen ausfindig zu machen.

Was ist, wenn der Durchsuchungsbeschluss nichtig erscheint. Kann ich dagegen vorgehen?

Beschuldigte können sich gegen die Hausdurchsuchung zur Wehr setzen. Sinnvoll ist in vielen Fällen, eine Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.

So können Betroffene die Art und Weise der Durchsuchung oder einzelne Beschlagnahmen   gerichtlich überprüfen lassen.

Das bringt beim Einsatz erst einmal wenig, kann aber später hilfreich sein, um den Beschluss kippen.

Tipp:

Immer den Durchsuchungsbeschluss überprüfen:

  1. Gegen wen richtet sich der Beschluss?
  2. Welche Tat?
  3. Welche Räume sollen untersucht werden?
  4. Welche Gegenstände werden gesucht?
  5. Wann und von wem wurde der Beschluss unterzeichnet?

Der Durchsuchungsbeschluss ist keine allgemeine Eintrittskarte. Wenn die Beamten einen Rechner suchen als Tatwerkzeug oder Spielkonsolen, dann dürfen die Polizisten nicht die Kontoauszüge oder andere Dinge durchstöbern, die offensichtlich nichts mit der Tat zu tun haben.

In einigen Fällen kommt auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. Insbesondere dann, wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorlag und von Gefahr im Verzug keine Rede sein konnte.

Dürfen die auch mein Smartphone mitnehmen? (auch das der Freundin?)

In den letzten Jahren macht sich im Rahmen von Hausdurchsuchungen eine Unsitte breit: Die Beschlagnahme von Smartphones.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2005 festgestellt (Az.: 2 BvR 308/04), dass die Auswertung eines Mobiltelefons grundsätzlich nur bei schweren Straftaten zulässig ist.

Wird wegen Mordes, Steuerhinterziehung, Computerbetrug, Rauschgiftkriminalität (Verdacht des Handeltreibens) oder des Verbreitens von Kinderpornografie ermittelt, dann kann die Beschlagnahme des Smartphones zulässig sein. Bei „harmlosen“ Urheberrechtsdelikten ist dies grundsätzlich zu verneinen.

Tipp:

In jedem Fall der Beschlagnahme widersprechen. Im Nachgang dann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Smartphones stellen.

Wann kriege ich die Beweismittel wieder? (mit und ohne Anwalt)

Die beschlagnahmten Sachen müssen umgehend herausgegeben werden, wenn sie nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Dieser Zeitpunkt ist spätestens mit Abschluss des Verfahrens erreicht. Dann endet die Beschlagnahme automatisch.

Gibt es eine Entschädigung, sofern das Verfahren eingestellt wird?

Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, dann besteht die Möglichkeit, entstandene Schäden ersetzt zu verlangen. Der Schaden muss allerdings mindestens 25 Euro betragen. So können Betroffene Sachschäden, die Miete für Ersatzgeräte oder in Einzelfällen auch die Anwaltskosten ersetzt verlangen, die aufgrund der Hausdurchsuchung notwendigerweise entstanden sind. Betroffen haben einen Monat Zeit, nach Beendigung des Verfahrens den entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung

I. Es liegt kein Durchsuchungsbeschluss vor - bei Gefahr im Verzug:

  1. Fragen, welcher Tat man verdächtig ist und welchen Zweck Durchsuchung hat
  2. Zeugen hinzuziehen
  3. Einsatzleiter benennen lassen und Ausweis zeigen lassen, Namen notieren
  4. Sicherstellungsprotokoll mit beschlagnahmten Gegenständen aushändigen lassen
  5. schweigen

II. Es liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor:

  1. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
  2. Zeugen hinzuziehen
  3. Kopieren (abfotografieren)
  4. Einsatzleiter benennen lassen und Ausweis zeigen lassen, Namen notieren
  5. Sicherstellungsprotokoll mit beschlagnahmten Gegenständen aushändigen lassen
  6. schweigen
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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