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Darf man Bewertungen kaufen?
ist der Kauf von Bewertungen legal?

Veröffentlicht am

Schlechte Bewertungen im Internet schaden nachweislich dem Geschäft. Zum Glück lässt sich positives Feedback online kaufen, denken sich viele Unternehmer und bezahlen Geld an einschlägige Agenturen. Fünf Sterne gibt es da sogar im monatlichen Sparabo. Aber ist das legal?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
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Bewertungen im Internet ersetzen heute die "Mund-zu-Mund"-Empfehlungen unter Freunden und Bekannten. Je größer die Zahl der Rezensenten bei Amazon, Google oder Jameda ist, desto mehr entsteht der Eindruck, es handele sich um objektive Erfahrungsberichte. Das Vertrauen steigt.

Gekaufte Meinungen

Doch journalistische Recherchen zeigen: Viele positive Bewertungen sind gekauft.  Bei dubiosen Bewertungsagenturen klingelt die Kasse, wie der Bayrische Rundfunk berichtet. Und auch die Unternehmer profitieren. Schließlich steigert das gute Rating den Umsatz. 

Der Verbraucher hingegen trifft eine Entscheidung, die er ohne Fünf-Sterne-Bewertung vielleicht nicht getroffen hätte. 

Wer als Unternehmer damit leben kann, findet im Internet schnell die passenden Angebote. 

Geschäftsmodell nicht per se illegal

Aber verstößt es gegen das Gesetz, solche Dienste anzubieten oder in Anspruch zu nehmen? Tatsächlich kann die Vermittlung von Bewertungen über Produkttests legal sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bewertungen "frei" von den Produkttestern verfasst werden - ohne inhaltliche Vorgaben zu dem Inhalt und der Note. Zudem muss kenntlich gemacht werden, dass die Bewertungen nach einem Produkttest abgegeben wurden (Beispiel: "dieses Produkt wurde mir kostenfrei zur Verfügung gestellt").

Bewertungen sind nur dann rechtssicher, wenn es sich um "echte" Verbrauchererfahrungen handelt. Das ist der Fall, wenn die Bewertungen von Personen stammen, die tatsächlich auch mal Kunden oder Patienten der bewertenden Unternehmen oder Ärzte waren und die Bewertungen Ausdruck der persönlichen Meinung des Verfassers sind.

Wer nur aus kommerziellen Gründen auf Bestellung bewertet, ohne ein Produkt individuell zu prüfen, drückt nicht seine persönliche Meinung aus. Hier steht das Ergebnis von vorneherein fest.

Das ist gesetzlich verboten, denn Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden.

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Was droht mir, wenn ich falsche Bewertungen kaufe?

  • Konkurrenten und Mitbewerber, die erfahren, dass ihre Mitstreiter auf diese Weise Bewertungen kaufen und verbreiten, können diese kostenpflichtig abmahnen. Der Grund: Es kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sein, wenn durch den Unternehmer unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden, z.B. über die wahre Verwendungstauglichkeit des Produktes. Auch eine Klage – etwa auf Unterlassung – ist möglich.

„Unternehmen und Dienstleistern raten wir daher dringend davon ab, Bewertungen zu kaufen oder zu faken. Dies kann zu Recht abgemahnt und verfolgt werden!“ – RA Karsten Gulden

Infobox: Gesetzesänderung schafft endgültig Klarheit.

Ein neues Gesetz zeigt, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers gekaufte Bewertungen dem fairen Wettbewerb zu wieder laufen. Ab dem 28. Mai 2022 wird eine überarbeitete Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten. Ausdrücklich ein Wettbewerbsverstoß – also ein Verstoß gegen das Gesetz - werden dann zwei Dinge:

  • Bewertungen kaufen (§ 3 Abs. 3 UWG - siehe neuer Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c):

Unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“

  • Irreführung über die Echtheit von Bewertungen (§ 3 Abs. 3 UWG - siehe neuer Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b): Unzulässig ist demnach „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“

Das Verbot der Irreführung nimmt hauptsächlich die Anbieter der Plattformen in die Pflicht. Damit aber nicht genug: Außerdem wird es einen ganz neuen Tatbestand „Irreführung durch Unterlassen“ geben. Daraus ergeben sich auch neue Hinweispflichten für Bewertungsplattformen (§§ 5a, 5b Abs. 3 UWG-neu).

Diese müssen nun zwei Dinge angeben:

  1. Wurden Mechanismen zur Sicherstellung der Authentizität von Bewertungen getroffen?
  2. Wie wurden diese getroffen?

Zwingend einführen muss ein Unternehmen ein Prüfverfahren nicht, dann jedoch angeben, dass es das nicht getan hat.

Wichtig zu wissen:

Sie wollen gegen Fake-Bewertungen eines Konkurrenten vorgehen oder interessieren sich für weitere Details? Dann empfehlen wir Ihnen folgenden Beitrag:

Schluss mit Fake-Bewertungen der Konkurrenz – So werden Sie diese los!

  • Die Verbraucherzentralen sind in diesen Fällen nicht zum Zuschauen verdammt. Sie können Unternehmer, die gekaufte Bewertungen verwenden, gleich einem Mitbewerber abmahnen und verklagen. Da die Verbraucherschützer das Thema zunehmend in den Fokus nehmen, ist es auch gar nicht unwahrscheinlich, dass dies wirklich passiert.
  • Auch die Portale können und müssen nach neuem Recht sogar (!) gegen Händler vorgehen, die mit Hilfe gefakter Bewertungen Geschäfte machen. Schon die AGB der Bewertungsplattformen verbieten es den Händlern, sich so zu verhalten. Das kann zum Ausschluss von der Plattform führen. Mit speziellen Filtern versuchen Amazon und Co. möglichst viele Pseudo-Bewertungen herauszufischen.

So funktioniert das Geschäft mit den Sternen

Die Anbieter kommerzieller Bewertungen sitzen in der Regel im Ausland und versuchen das deutsche Recht zu umgehen. Schaut man sich die Seiten genauer an, finden sich oft widersprüchliche Angaben.

Laut Impressum gibt es dann bspw. einen Handelsregistereintrag in Deutschland. Schaut man sich dann die AGB an, steht etwas völlig anderes dort. Es handelt es sich dann beispielsweise bei dem Anbieter um eine Internet Marketing Firma mit Sitz auf Mallorca, den Seychellen oder auf den Bahamas.

Die Anbieter von illegalen Bewertungen versuchen Zweifel auszuräumen, indem sie sich genau mit diesen Fragen auf der jeweiligen Homepage beschäftigen.

Unter den FAQs findet sich dann oft die Frage “Ist das Bewertungen kaufen legal?“

Die Frage wird dann selbstverständlich mit einem „Ja“ beantwortet.

Faktisch handelt es sich bei den gekauften Bewertungen dann jedoch nicht um Rezensionen echter Kunden, Patienten oder Käufer des jeweiligen Unternehmens, Arztes oder Onlineshops. Genau dies sollen die Bewertungen jedoch zum Ausdruck bringen: Echte Erfahrungsberichte.

Das droht den Sterne-Händlern

Die Anbieter handeln entweder vorsätzlich oder sind sich über die Problematik der Illegalität kommerzieller Bewertungen nicht im Klaren.

In jedem Fall können sie – genau wie ihre Kunden - von jedem Wettbewerber und den Verbraucherschutzzentralen abgemahnt und verklagt werden. Der Gegenstandswerte dürften immens sein, da die Gerichte mittlerweile in der Regel von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € pro Bewertungsfall ausgehen. Bietet ein Verkäufer im Internet beispielsweise 50 Google Bewertungen zum Preis von 449 € an, so würde ich bei einem Vorgehen gegen diesen Anbieter einen Gegenstandswert von 500.449 € ansetzen. Das Prozessrisiko läge dann bei knapp 70.000 €, wenn es zu einer Klage kommt und zwei Instanzen durchläuft. Diese 70.000 € muss der Unterlegene zahlen - plus Schadensersatz.

Je nach Konstellation ist es zudem denkbar, dass die Anbieter sich strafbar machen, wenn Bewertungen zum Kauf angeboten werden, die gefakt sind. Je nachdem, was der Anbieter verspricht, kann er sich z.B. wegen Betruges strafbar machen.

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Wie erkenne ich ein illegales Angebot?

Wirbt ein Portal öffentlich damit, nur positive Bewertungen zu liefern, spricht dies bereits für die Illegalität, ebenso, wenn es lediglich damit wirbt, Bewertungen zu verkaufen. Erlaubt wäre ja, wie sich oben gezeigt hat, nur eine unverbindliche Vermittlung an neutrale Produkttester. Selbst bei diesen müsste offengelegt werden, dass ein Produkt unentgeltlich zum Test überlassen wurde.

Rechtsprechung:

Das OLG Frankfurt hat in einem neueren Urteil entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn gekaufte Bewertungen verwendet werden, ohne diese als gekaufte Bewertungen zu kennzeichnen, OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.02.2019 - 6 W 9/19.

Fazit

Daher bleibt es dabei: Wer Bewertungen kauft, verstößt fast immer gegen das Wettbewerbsrecht und geht ein immenses rechtliches Risiko ein. Das erhoffte Umsatzplus steht zudem in keinem Verhältnis zum berechtigten Reputationsverlust, der entsteht, wenn öffentlich wird, dass Kunden in die Irre geführt werden.

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