Eins oder fünf Sternchen, Daumen hoch oder runter: Aus dem alltäglichen Leben sind Bewertungen nicht mehr wegzudenken. Ob Restaurant, Ärzte oder auch Fitnessstudios. Im digitalen Zeitalter sind Online-Bewertungen von großer Bedeutung. Auch für die Dienstleister sind die Bewertungen im Internet zu ihrem Aushängeschild mutiert. Gute Bewertungen fördern den Absatz, schlechte hingegen nicht. Sie schaden nachweislich wirtschaftlich. Besonders ärgerlich sind da schlechte Bewertungen, die rechtswidrig, also gar nicht zulässig sind.
Schritt für Schritt zeigen wir Ihnen daher, wie Sie eine schlechte Bewertung verschwinden lassen können.
Verstößt eine Bewertung gegen das Gesetz, ist sie rechtswidrig. Sie können sie von Google löschen lassen. In vielen Fällen ist der Aufwand gar nicht so groß.
Google Bewertung löschen Schweiz
Auch wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutsches Recht zur Anwendung kommen oder jedenfalls für die rechtliche Bewertung relevant werden. Entscheidend ist dabei nicht allein der Sitz Ihres Unternehmens, sondern insbesondere, wo sich die Bewertung auswirkt, an welches Publikum sie sich richtet und welcher Markt betroffen ist.
Deutsches Recht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bewertung einen hinreichenden Bezug zu Deutschland aufweist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Ihre Leistungen auch gegenüber Kunden in Deutschland anbieten, wenn deutsche Kunden oder Geschäftspartner die Bewertung wahrnehmen sollen oder wenn sich die beanstandete Äußerung konkret auf Ihre geschäftliche Tätigkeit im deutschen Markt auswirkt.
Ein solcher Deutschlandbezug kann etwa vorliegen, wenn:
Ihr Unternehmen Kunden in Deutschland betreut oder gezielt akquiriert;
Ihre Website, Ihr Google-Unternehmensprofil oder Ihre Werbung sich auch an den deutschen Markt richtet;
die angegriffene Bewertung in deutscher Sprache verfasst ist und sich erkennbar an ein deutschsprachiges oder deutsches Publikum richtet;
die Bewertung geeignet ist, Ihre geschäftliche Reputation in Deutschland zu beeinträchtigen;
Sie eine Niederlassung, Betriebsstätte, Vertriebsstruktur oder regelmäßige Geschäftstätigkeit in Deutschland haben;
der behauptete Vorgang, auf den sich die Bewertung bezieht, ganz oder teilweise in Deutschland stattgefunden haben soll;
die Bewertung bei Suchanfragen aus Deutschland sichtbar ist und dort Ihre Marktchancen, Kundenbeziehungen oder Vertragsabschlüsse beeinträchtigt.
In solchen Konstellationen kann eine rechtliche Prüfung nach deutschem Recht naheliegen, insbesondere unter den Gesichtspunkten des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, des Deliktsrechts, des Äußerungsrechts sowie unter Umständen auch des Lauterkeitsrechts. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt bestehen nach deutschem Recht regelmäßig gute Ansatzpunkte für ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Bewertung.
Wichtig ist allerdings: Die Anwendbarkeit deutschen Rechts muss immer anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird insbesondere darauf abgestellt, ob sich die behauptete Rechtsverletzung in Deutschland bestimmungsgemäß auswirkt oder dort ein relevanter Erfolgsort liegt. Besteht der Schwerpunkt der Beeinträchtigung dagegen ausschließlich in der Schweiz, kann vorrangig schweizerisches Recht maßgeblich sein.
Für die außergerichtliche Beanstandung gegenüber Google ist deutsches Recht aber häufig jedenfalls dann gut vertretbar heranzuziehen, wenn die Bewertung auch im deutschen Markt abrufbar ist, die geschäftliche Reputation in Deutschland beeinträchtigt und ein hinreichender Markt- oder Publikumsbezug zu Deutschland besteht.
Wir würden daher zunächst prüfen, ob ein solcher Deutschlandbezug vorliegt. Dafür wären insbesondere folgende Informationen relevant:
Sitzt Ihr Unternehmen ausschließlich in der Schweiz oder bestehen auch geschäftliche Aktivitäten in Deutschland?
Betreuen Sie Kunden aus Deutschland oder werben Sie gezielt um deutsche Kunden?
Ist die Bewertung in deutscher Sprache verfasst?
Bezieht sich die Bewertung auf einen Vorgang mit Bezug zu Deutschland?
Ist die Bewertung geeignet, Ihre Geschäftsbeziehungen oder Akquise in Deutschland zu beeinträchtigen?
Über welches Google-Unternehmensprofil wurde die Bewertung abgegeben und an welches Publikum richtet sich dieses Profil?
Sofern ein solcher Bezug zu Deutschland besteht, können wir die Angelegenheit auch unter Anwendung der deutschen Rechtsprechung zum Bewertungsrecht prüfen und außergerichtlich gegenüber Google geltend machen. Rufen Sie uns gerne an: 06131-240950 oder übersenden uns eine Mail an [email protected]
Schritt 1: Löschung selbst beantragen - Mit ein paar Klicks zum Erfolg
Google stellt ein spezielles Formular zur Verfügung, mit dem Sie selbst eine Löschung beantragen können. Wo Sie dieses finden und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier im Detail.
Wenn Sie dieses Vorgehen keine Lust haben, Ihnen die Zeit fehlt bzw. sich das Prozedere selbst nicht zutrauen, können Sie auch direkt einen Anwalt einschalten. Pro und Contra zu dieses Vorgehens finden Sie in einem kurzen Video. Thema dort außerdem: Wie läuft das überhaupt mit der Rechtschutzversicherung?
Aber was tun, wenn Google die Bewertung nicht löscht?
Angenommen, Sie haben bis hierhin alles selbst erledigt, empfehlen wir:
Schritt 2: Eine Frist setzen
Setzen Sie Google eine Frist von 14 Tagen. Schreiben Sie, dass Sie einen Anwalt einschalten werden, sollte die Bewertung bis Fristablauf nicht gelöscht worden sein.
Briefe schreiben an Google – hier finden Sie die richtige Adresse
Die Google-Anschrift für die im europäischen Raum angebotenen Dienste lautet:
Google Ireland Limited
Gordon House, Barrow Street
Dublin 4
Irland
Tel: +353 1 543 1000
Fax: +353 1 686 5660
E-Mail: [email protected]
Geschäftsführerinnen: Fionnuala Meehan, Elizabeth M. Cunningham
Google Ireland Limited ist eine nach irischem Recht gegründete und registrierte Gesellschaft. Registernummer: 368047.
Umsatzsteuer-ID-Nr.: IE6388047V
Weitere Infos zur Kontaktaufnahme mit Google gibt es hier.
Ist Ihre Frist ist abgelaufen und die Bewertung trotzdem noch online? Kein Grund aufzugeben. Vielleicht müssen Sie Ihrem Anliegen nun noch mehr Nachdruck verleihen.
Schritt 3: Einen Rechtsanwalt einschalten
Sie sollten einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn durch die Bewertung Umsatzeinbußen und Imageschäden zu befürchten sind.
Diese Infos benötigt ein Anwalt, um Ihnen zu helfen
- Screenshot der Bewertung und ein Link zur Google-Bewertung (Bspw. mit dem Tool ATOMSHOT)
- Mitteilung, welche Angaben in der Bewertung Ihrer Meinung nach verboten sind, ob Ihnen der Bewerter bekannt ist oder niemals Kunde bei Ihnen war
Wenn Sie uns beauftragen möchten, können Sie dies per Mail ([email protected]) oder Kontaktformular tun.