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Peinliche Partybilder und Nacktbilder
So verschwinden sie aus dem Internet

Veröffentlicht am

Haben Sie auf der letzten Party über die Stränge geschlagen und wurden dabei fotografiert? Sind diese peinlichen Partybilder erst einmal im Internet gelandet, lässt sich die Erinnerung an den Abend kaum noch tilgen. Stattdessen weiß nun wirklich jeder von Ihren Eskapaden. Wie Sie die Bilder löschen lassen können – und welche Rechte Sie noch haben – erfahren Sie hier.

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Fast jeder hat heutzutage ein Smartphone mit Kamera und ist auf verschiedenen sozialen Plattformen wie Facebook, Twitter, Snapchat, YouTube, Instagram, etc. unterwegs oder verwendet Messenger wie WhatsApp oder Threema. Die täglichen Erlebnisse werden in Bildern festgehalten und umgehend geteilt. So verbreiten sich nicht nur schöne Erinnerungsfotos rasend schnell: Peinliche Partybilder haben hier eine ganz eigene Dynamik.

Peinliche Fotos als Karriere-Killer

Solche Bilder können den Betroffenen leider in erheblichem Maße schaden. Es ist inzwischen Standard, dass sich Arbeitgeber im Internet über die Bewerber informieren. Peinliche Partybilder, die sich unauslöschlich im Internet verbreiten, können einem Bewerber die gesamte Karriere kosten. Mit peinlichen Fotos werden teilweise zudem extreme Cybermobbing Attacken gefahren.

Das sind Ihre Rechte

Ein Grund mehr also, die Bilder schnellstmöglich löschen zu lassen. Geschützt sind Sie durch das sogenannte Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht. Wann genau ein Foto von Ihnen veröffentlicht werden darf, und wann nicht, erfahren Sie hier.

An dieser Stelle nur so viel: Gerade unvorteilhafte und peinliche Fotos dürfen nie ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht werden. Wurde ein Bild mit Zustimmung geschossen, heißt das noch lange nicht, dass der Fotograf mit dem Bild machen darf, was er will. Sie müssen ihm für jede denkbare Veröffentlichungsform erst die Erlaubnis geben. Dasselbe gilt für das Weiterleiten per Messenger.

Das Verbreiten Ihrer peinlichen Partyfotos ist also illegal, wenn Sie nicht gefragt wurden. Abgesehen vom hier besprochen Partybild ist insbesondere in folgenden Fällen, das Recht ganz klar auf Ihrer Seite:

  • Das Bild ist geeignet, Ihrem Ansehen ganz erheblich zu schaden,
  • zeigt Sie in einer hilflosen Situation (z.B. volltrunken auf dem Nachhauseweg),
  • stellt eine Krankheit von Ihnen zur Schau,
  • oder dokumentiert ähnliche private oder gar intime Situationen.

Hier können Sie Löschung der Bilder verlangen. Außerdem kann eine Abmahnung ausgesprochen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingefordert werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Geldentschädigung gefordert werden, die durchaus im vierstelligen Bereich liegen kann. Einen ausführlichen Überblick über all Ihre Rechte finden Sie hier.

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Geld- und Freiheitsstrafe

Aber nicht nur das: In bestimmten Situationen kann es sogar schon strafbar sein, ein Bild überhaupt anzufertigen. Das bestimmt § 201a StGB.

Beispiel: Ein Fremder fotografiert Sie auf der Party ungefragt auf der Toilette.

Eine ausführliche Übersicht zu diesem Thema haben wir hier für Sie erstellt.

Die Bilder müssen für diese Strafnorm noch nicht einmal einer großen Öffentlichkeit preisgegeben werden - es reicht manchmal bereits aus, wenn man ein besonders peinliches Bild einer dritten Person zugänglich macht bzw. überhaupt aufgenommen wird. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren.

Peinliche Videos können Sie auch löschen

Wurden Sie heimlich gefilmt oder ist ein peinliches Partyvideo auf YouTube gelandet?

Auch hier gelten dieselben Regeln wie bei Fotos. Wie Sie ein YouTube-Video löschen lassen können, erfahren Sie hier.

Im Video erfahren Sie außerdem, wie Sie am besten gegen heimliche Filmaufnahmen vorgehen.

YouTube Video: Heimlich gefilmt worden❓ Was soll man tun❓ Anleitung vom Rechtsanwalt
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Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder brauchen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns gerne. 

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Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Tobias Röttger ist Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Er hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media Recht, Recht am eigenen Bild, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

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