Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz erlaubt keine pauschale Übertragung dieser Bewertung auf alle Mitglieder oder Amtsträger. Ob die Bezeichnung als „Rechtsextremist“ zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall, vom Kontext der Äußerung und von der Rolle der betroffenen Person ab.
Hasskommentare auf Facebook - hierzu hat das BVerfG klargestellt, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Aussagenden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen ist.
Die Meinungsäußerungsfreiheit endet, wo Formalbeleidigungen oder Schmähkritiken beginnen. Wann eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung vorliegt, ist oft schwierig.
Der BGH äußert sich zur Rufschädigung von Unternehmen und stellt fest, dass das unternehmerische Ansehen von Wirtschaftsunternehmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich schutzfähig sei, VI ZR 39/14.