Genügt eine einfache Bearbeitung des Fotos
um ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk zu erschaffen?
Nein, eine einfache Bearbeitung eines Fotos reicht nicht aus, um ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen. Man muss zwischen einer erlaubnispflichtigenBearbeitung nach § 23 UrhG und einer freien Benutzung nach § 24 UrhG unterscheiden.
§ 23 UrhG
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 24 UrhG
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Neues eigenständiges Werk
Zunächst muss es sich bei dem eigenen - neuen, umgestalteten - Werk, um ein eigenständiges Werk handeln, welches nach § 3 UrhG die notwendige Schöpfungshöhe für einen eigenen Urheberschutz erreicht.
"Verblassen" des ursprünglichen Fotos / Ursprungswerks
Die Voraussetzung für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG ist, dass das umgestaltete Foto ein neues, eigenständiges Werk darstellt und dass das ursprüngliche Foto angesichts der Eigenart des neuen Fotos die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Fotos verblassen und demgemäß so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Foto nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert (stRspr BGH GRUR 2009, 403 (406) – Metall auf Metall; GRUR 2008, 693 (695) – TV-Total; GRUR 2003, 956 (958) – Gies-Adler).
Das bedeutet, die übernommenen Elemente des ursprünglichen Fotos müssen in dem neuen Foto aufgehen und dürfen es nicht prägen.
Die oben genannten Veränderungen (Beschneiden, Kontraständerungen, farbliche Änderungen) genügen nicht, um das ursprüngliche Foto innerhalb des neuen Fotos verblassen zu lassen. Das Ausgangsbild ist nach wie vor eindeutig zu erkennen. Dies gilt auch für die beiden oben gezeigten Beispielbilder. Das rechte, bearbeitete Foto erfüllt bei weitem nicht die Ansprüche einer freien Benutzung und ist daher nur eine erlaubnispflichtige Bearbeitung.
Erfüllt das bearbeitete Bild nicht die Voraussetzung einer freien Benutzung und wurde von dem Nutzer nicht die Einwilligung des Urhebers für die Veröffentlichung im Internet eingeholt, dann kann der Urheber eine Abmahnung aussprechen lassen. Der Abgemahnte sieht sich dann regelmäßig Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspüche ausgesetzt ⇒ Bilderklau und Fotoklau im Internet - Urheberrechtsverletzung
Umgestaltungen (§ 23 UrhG - erlaubnispflichtige Bearbeitung), wie die oben in der Einleitung aufgeführten, sind abhängige Nachschöpfungen, in denen regelmäßig die wesentlichen Züge des „Ausgangsfotos“ enthalten sind.
Die Abgrenzung von erlaubnispflichtiger Bearbeitung (§ 23 UrhG) und freier Benutzung (§ 24 UrhG) gehört zu den schwierigsten Fragen des Urheberrechts und muss in jedem Fall individuell überprüft werden.