Falsch bewertet mit dem Fake-Profil?
So ermitteln Sie die echte Identität des Täters!
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Sie wollen rechtlich gegen eine anonyme Bewertung durch ein Fake-Profil vorgehen? Selbst wenn die Bewertung verboten ist und Sie ein Recht auf Löschung haben, scheint dies auf den ersten Blick unmöglich. Schon für eine Abmahnung des Bewerters braucht es dessen Anschrift. Hier erfahren Sie, wie Sie hier Licht ins Dunkel bringen.
Ansprechpartner Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Die meisten Plattformen lassen offiziell anonyme Bewertungen nicht zu. Google verlangt zum Beispiel ein Nutzerkonto mit eigener Mail-Adresse. Das Problem: Ein Konto ist schnell angelegt, ein falscher Name ausgedacht. Daher ist der formale Weg, per Brief beim Bewerter die Löschung zu verlangen, häufig versperrt.
Wichtig zu wissen:
Dieser Beitrag erklärt nur, wie Sie am besten gegen einen Bewerter direkt vorgehen. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie häufig auch von der Plattform selbst Löschung verlangen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Oft weiß der Plattformbetreiber mehr. Er kennt meist die IP-Adresse des Bewerters. Über diese lassen sich Anschrift und echter Name ermitteln.
Der Datenschutz als Schranke
Problematisch hierbei ist jedoch, dass der Anbieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, persönliche Daten von Nutzern herauszugeben. Es fehlt schlicht an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Nutzerdaten (Übermittlungsbefugnis).
Hintergrund sind der Datenschutz sowie Persönlichkeitsrechte (Recht auf Anonymität im Internet) des Nutzers. Dieser Grundsatz ist umfassend und folgt aus § 14 TMG. Danach hat ein Diensteanbieter die anonyme Nutzung seiner Dienste im Internet zu gewährleisten.
Gibt der Diensteanbieter freigiebig die Nutzerdaten heraus, würde er in vielen Fällen sogar gegen Recht und Gesetz verstoßen.
Dieser Grundsatz erfährt nur in Sonderfällen eine Ausnahme. Das ist geregelt in § 14 Abs. 2 und 3 TMG.
In Abs. 2 heißt es:
„Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, […] und […} zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
Jedoch heißt es weiter in Abs. 3:
„Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“
Auskunft gibt’s nur bei Straftaten
Daraus folgt, dass Plattformen nur dann Auskunft erteilen dürfen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat des Bewerters Löschung verlangen kann. Zu diesen Straftaten gehören zum Beispiel Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung.
In diesen Fällen, z.B. bei Rufmord, darf und muss der Plattformanbieter nach § 242 BGB und § 14 Abs. 2 bis 4 TMG auf gerichtliche Anordnung die Bestandsdaten des Bewerters herausgeben. Ob aber eine Straftat vorliegt, kann nur durch Gerichte festgestellt werden.
Bloß zu behaupten, eine Bewertung sei strafbar, wird nicht reichen, um einen Plattformbetreiber dazu veranlassen, Auskunft zu geben.
Mit der Strafanzeige zum Erfolg?
Eine Option ist es daher, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, können die Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Betroffene müssen zunächst eine Strafanzeige gegen den Verfasser der Bewertung (oder gegen anonym) erstatten, damit die Behörden ihre Arbeit aufnehmen. Die Erstattung der Strafanzeige ist kostenfrei.
Im Netz gelten für Straftaten keine Sonderregeln. Es gelten dieselben Gesetze wie im realen Leben. Dabei ist den Behörden allerdings gerade bei kleinen Straftaten, wozu bspw. Beleidigungen oder Verleumdungen in negativen Bewertungen regelmäßig zu zählen sind, ein weiter Ermessenspielraum in Bezug auf das Tätigwerden eingeräumt, sodass in der Praxis kaum eine Anzeige auch zu einer Strafverfolgung führt.
Selbst bei dem Verdacht einer Straftat, werden Sie es also schwer haben, die Bestandsdaten zu erhalten.
Zusammenarbeit mit Detekteien und Recherchediensten
Als letztes Mittel bleibt die Zusammenarbeit mit privaten Detekteien, welche sich darauf spezialisiert haben, im Internet anhand von Verknüpfungen nach Spuren des Nutzers zu suchen. Das hat sich in der Vergangenheit bewährt. In sehr vielen Fällen führt diese Vorgehensweise zum Erfolg, es kann also die Identität des Nutzers festgestellt werden. Nun können Sie diesen auf formalem Wege kontaktieren.
Um aber das Potenzial dieser Möglichkeit voll ausnutzen zu können, ist es auch hier wieder ratsam, mit einem Anwalt Rücksprache zu halten, denn diese Art der Ermittlung greift unter Umständen ihrerseits wiederum in Rechte des Dritten ein. Hier ist daher ein sensibles Vorgehen anzuraten.
Anwaltliche Hilfe bei anonymen Bewertungen
Weiter besteht die Möglichkeit mithilfe eines Anwalts tätig zu werden. Dieser kümmert sich um die Belange des Mandanten und dazu gehört auch die Feststellung der Identität.
Da die bereits genannten Grundsätze auch hier greifen, stehen dem Anwalt in erster Linie dieselben Möglichkeiten zur Verfügung wie dem Geschädigten.
In der Praxis hat sich die Einschaltung eines Anwalts jedoch bewährt, da der anwaltliche Briefkopf in den meisten Fällen einen gewissen Eindruck hinterlässt.
Wer einen Anwalt einschaltet zeigt auch, dass die Sache ernst genommen wird. Mit dieser Gewissheit ist eine Reaktion seitens der Bewertungsportale auf Anfragen wahrscheinlicher und die Betroffenen kommen ihrem Recht ein Stück näher.
Zusammenarbeit mit Detekteien und Recherchediensten
Eine in der Vergangenheit bewährte Methode zur Feststellung von Identitäten und Fakeprofilen ist die Zusammenarbeit mit privaten Detekteien, welche sich darauf spezialisiert haben, im Internet anhand von Verknüpfungen nach Spuren des Nutzers zu suchen. In sehr vielen Fällen führt diese Vorgehensweise zum Erfolg, kann also die Identität des Nutzers festgestellt werden. Dieser kann dann auf formalem Wege kontaktiert werden. Um das Potenzial dieser Möglichkeit voll ausnutzen zu können, ist es auch hier wieder ratsam mit einem Anwalt Rücksprache zu halten, denn diese Art der Ermittlung greift unter Umständen ihrerseits wiederum in Rechte des Dritten ein. Hier ist daher ein sensibles Vorgehen anzuraten.
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Haben Sie den User erst einmal identifiziert, stehen Ihnen verschiedene Rechtsansprüche zu. Neben den Ansprüchen auf Unterlassen und ggf. Schadensersatz sind sämtliche, der Rechtsverfolgung dienende Kosten erstattungsfähig, (BGH, Urteil v. 12.12.2006, VI ZR 224/05). Diese Kosten beinhalten auch die Anwaltskosten, die den Unternehmen entstanden sind, weil ein Rechtsanwalt mit der Entfernung einer Bewertung beauftragt werden musste.
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