Jameda, Yelp und Co. haften für falsche Bewertungen mit Kenntnisnahme
Bewertungsportale werden für Kunden zur Selektion immer wichtiger. Ein negativer Eintrag ist geschäftsschädigend und kann bereits dazu führen, dass sich die potentiellen Kunden oder Patienten der Konkurrenz zuwenden. Diese Bewertungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht rechtswidrig sind. Die Bewertungen müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht allein dazu dienen, den Bewerteten in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Kommt es zu einem überzogenen oder falschen Eintrag auf einem Portal werden wir tätig.
Jameda - BGH stärkt Rechte der Ärzte
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Ärzte im Internet gestärkt, wenn es um negative Bewertungen geht.
Der BGH hat geurteilt, dass Hostprovider wie Bewertungsportale Bewertungen löschen müssen, wenn der Bewerter bspw. niemals Patient bei dem bewerteten Arzt war, BGH VI ZR 34/15
In solchen Fällen gibt es kein berechtigtes Interesse, überhaupt eine Bewertung abgeben zu dürfen.
Fazit: kein Patient – keine Bewertung
Entfernung / Löschung des negativen Eintrags oder der Bewertung
In der Praxis setzen wir uns in solchen Fällen umgehend mit den Bewertungsportalen in Verbindung, setzen diese über den Verstoß in Kenntnis und verlangen die Löschung des jeweiligen Eintrags – alternativ die Offline-Stellung des Textes bis zur Klärung der möglichen Rechtsverletzung. Mit der Kenntnisnahme des Verstoßes haften die Bewertungsportale für weitere Schäden.
Rufschädigung von Unternehmen durch Bewertungsportale und Social-Networks
Ebenso wie Private können sich daher auch Unternehmen gegen geschäftsschädigende Äußerungen zur Wehr setzen, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden. Dies kommt vor allen Dingen dann in Betracht, wenn eine Störung des Geschäftsbetriebs (bspw. Boykottaufrufe) droht oder Straftatbestände (Betrugsvorwürfe= Unterstellen einer Straftat) erfüllt werden oder dem Unternehmen zu Unrecht die Kreditwürdigkeit abgesprochen wird.
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
In diesen Fällen der Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts stehen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Äußernden zu. Dabei ist es unabhängig, ob den Äußernden eine Schuld trifft. Entscheidend ist allein, ob eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr besteht. Droht die erstmalige Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts ist ein vorbeugender Schutz möglich. Denkbar wäre bspw. der Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Verfügung mittels derer die Ausstrahlung von diskreditierenden Filmaufnahmen verhindert wird, die den guten Ruf des Unternehmens schädigen könnte.
Daneben stehen Unternehmen, deren Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt wurde, selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche zu.
Kosten trägt der Rufschädiger
Sofern der Verletzer nicht gewillt ist, seine Verletzungshandlungen außergerichtlich einzustellen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann dies im Klagewege erzwungen werden. Der Verletzer hat im Falle eines schuldhaften Verstoßes die vollumfänglichen Kosten des Unternehmens zu zahlen. Rechtschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen auch die Kosten ihrer Versicherer. Gerne stellen wir eine Deckungsanfrage für Sie.