Verantwortliche Personen bei Presse und Medien
Wenn es um die Berichte in der Presse und den Medien geht können alle Personen haftbar gemacht werden, die an der Entstehung und Veröffentlichung mitgewirkt haben.
Hauptverantwortlich sind in der Praxis folgende Personen:
- die Autoren, die den Beitrag verfasst haben
- der verantwortliche Redakteur, der den Beitrag abgenommen hat
- der Chefredakteur
- der Geschäftsführer des Verlags oder Medienunternehmens
- der Verlag / Herausgeber
- freie Mitarbeiter / Journalisten
Alle Personen können zivilrechtlich und strafrechtlich haften. Chefredakteure und Herausgeber haften aber nur dann, wenn sie einen individuellen Beitrag zu der beanstandeten Berichterstattung geleistet haben. Das ist in der Praxis die Ausnahme. Das Gleiche gilt für den Chefredakteur. Der Verlag und der Verfasser eines Textes haften immer.
Haftung für die Verbreitung von Presse- und Medienberichten
Journalisten, Presse und Medien können nicht nur für eigene Aussagen haftbar gemacht werden, sonderen auch für Äußerungen Dritter, die sie bspw. zitieren und damit weiter verbreiten.
Beispiel:
Ein Journalist schreibt: "Der Unternehmer A ist ein Steuerhinterzieher, sagte der B im Interview mit dem Magazin XY"
Das ist das Prinzip der sogenannten Verbreiterhaftung. Der Betroffene soll sich gegen die Verbreitung zur Wehr setzen können, um seinen guten Ruf effektiv schützen zu können. In einem solchen Fall muss der Journalist also vorher den A befragen, ob an den Vorwürfen dran ist und damit die Regeln zur Verdachtsberichterstattung einhalten. Dann haftet er nicht.
Gegenbeispiel:
"Finanzminister L ist ein kompetenzloser Nichtsnutz, sagte der Abgeordnete S"
Hier haben wir es mit einer diskreditierenden Äußerung im politischen Meinungskampf zu tun, die rechtlich unbenklich ist, da sie der Meinungsbildung dient.
Empfehlung: Beiträge und Zitate sollten vor der Publikation immer auch rechtlich überprüft werden.
Welche Ansprüche bestehen gegen Presse und Medien?
Wenn Presse und Medien Beiträge veröffentlichen, die Persönlichkeitsrechte oder andere Rechtsgüter verletzen, stehen den Betroffenen verschiedene Ansprüche zu.
In der Praxis werden am häufigsten Ansprüche auf
gegen Verlage und Journalisten geltend gemacht.
Im Einzelfall muss dann rechtlich überprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt, wer haftet und in welcher Höhe. Liegt kein Verstoß vor, haftet auch kein Verlag und auch kein Journalist.