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Haftung von Presse und Medien für Berichterstattung
Wer muss den Kopf hinhalten?

Veröffentlicht am

Presse, Medien und einzelne Journalisten haften für ihre Beiträge. Rechtsverletzungen schädigen die Reputation aller Beteiligen: Des Verlags, des Journalisten und auch der Betroffenen der Berichterstattung. Wir erklären, wer, wann haftet und geben Tipps, wie ein Haftungsfall vermieden werden kann und an wen sich Betroffene falscher Berichterstattung wenden können, wenn ihre Rechte verletzt wurden.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Verantwortliche Personen bei Presse und Medien

Wenn es um die Berichte in der Presse und den Medien geht können alle Personen haftbar gemacht werden, die an der Entstehung und Veröffentlichung mitgewirkt haben.

Hauptverantwortlich sind in der Praxis folgende Personen:

  • die Autoren, die den Beitrag verfasst haben
  • der verantwortliche Redakteur, der den Beitrag abgenommen hat
  • der Chefredakteur
  • der Geschäftsführer des Verlags oder Medienunternehmens
  • der Verlag / Herausgeber
  • freie Mitarbeiter / Journalisten

Alle Personen können zivilrechtlich und strafrechtlich haften. Chefredakteure und Herausgeber haften aber nur dann, wenn sie einen individuellen Beitrag zu der beanstandeten Berichterstattung geleistet haben. Das ist in der Praxis die Ausnahme. Das Gleiche gilt für den Chefredakteur. Der Verlag und der Verfasser eines Textes haften immer.

Haftung für die Verbreitung von Presse- und Medienberichten

Journalisten, Presse und Medien können nicht nur für eigene Aussagen haftbar gemacht werden, sonderen auch für Äußerungen Dritter, die sie bspw. zitieren und damit weiter verbreiten.

Beispiel:

Ein Journalist schreibt: "Der Unternehmer A ist ein Steuerhinterzieher, sagte der B im Interview mit dem Magazin XY"

Das ist das Prinzip der sogenannten Verbreiterhaftung. Der Betroffene soll sich gegen die Verbreitung zur Wehr setzen können, um seinen guten Ruf effektiv schützen zu können. In einem solchen Fall muss der Journalist also vorher den A befragen, ob an den Vorwürfen dran ist und damit die Regeln zur Verdachtsberichterstattung einhalten. Dann haftet er nicht.

Gegenbeispiel:

"Finanzminister L ist ein kompetenzloser Nichtsnutz, sagte der Abgeordnete S"

Hier haben wir es mit einer diskreditierenden Äußerung im politischen Meinungskampf zu tun, die rechtlich unbenklich ist, da sie der Meinungsbildung dient.

Empfehlung: Beiträge und Zitate sollten vor der Publikation immer auch rechtlich überprüft werden.

Welche Ansprüche bestehen gegen Presse und Medien?

Wenn Presse und Medien Beiträge veröffentlichen, die Persönlichkeitsrechte oder andere Rechtsgüter verletzen, stehen den Betroffenen verschiedene Ansprüche zu.

In der Praxis werden am häufigsten Ansprüche auf

gegen Verlage und Journalisten geltend gemacht.

Im Einzelfall muss dann rechtlich überprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt, wer haftet und in welcher Höhe. Liegt kein Verstoß vor, haftet auch kein Verlag und auch kein Journalist.

Weiterführende Artikel:

Presserecht - Umfang und Grenzen der Pressefreiheit

Was darf die Presse, was muss rechtlich beachtet werden?

Was ist von der Pressefreiheit geschützt? Wer kann sich auf die Pressefreiheit berufen? Was müssen Presse und Medien beachten? Welche Rechte haben Betroffene von Berichterstattungen?

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Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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+49-6131-240950

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