Urheberrecht für Unternehmen
Im privaten Bereich dominieren die Fragen nach der Legalität von Filesharing, Streaming, Downloads und der Verwendung fremder Bilder und Videos in den Sozialen Netzwerken. Im geschäftlichen Verkehr hingegen fokussiert sich nahezu alles um die Frage der korrekten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Texte, Musik, Videos) im Internet. Wer das Internet mittels Homepage, Blog, YouTube, Facebook, Twitter, sonstige Soziale Medien oder Internet-Plattformen für Marketing, Werbung oder externe Kommunikation verwendet, kommt regelmäßig mit urheberrechtlichen Problemstellungen in Berührung. Für die Lösung dieser urheberrechtlichen Probleme, insbesondere in den Bereichen Internet und Social Media, sind wir der Ansprechpartner für Unternehmen und den geschäftlichen Sektor.
Neben Urhebern wie Fotografen betreuen wir insbesondere Unternehmen, Selbstständige, Behörden, Verbände und Vereine, die auf die rechtlich einwandfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet angewiesen sind.
Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke
(Bilder, Karten, Texte, Videos, Musikstücke) im Internet
Die größte Gefahr einer urheberrechtlichen Abmahnung geht von der Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke wie Bilder, Karten, Grafiken, Texte, Videos und Musikstücke aus.
Probleme bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken entstehen immer dann, wenn der Nutzer
urheberrechtlich geschütztes Werk
Für unsere Mandanten überprüfen wir als erstes die zentrale Frage, ob das Werk, welches man im Internet, bspw. auf der Unternehmens-Homepage, im Blog oder in den Social Media wie Facebook, Youtube oder Twitter verwenden will, überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Werke unterliegen dann nicht dem Urheberschutz, wenn
- sie nicht die notwendige geistige Schöpfungshöhe aufweisen,
- der Urheber bereits 70 Jahre tot ist oder
- diese gemeinfrei (Public Domain)
sind.
zulässige Verwendung
Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie bspw. ein Foto, wird im zweiten Schritt überprüft, ob die Art der gewünschten Verwendung eine zulässige Verwendung darstellen könnte. Urheberrechtlich geschützte Werke darf man ohne den Erwerb einer ansonsten notwendigen Lizenz dann verwenden, wenn es sich bei der Nutzung bspw. um ein
- Berichterstattung über Tagesereignisse,
handelt.
Nutzungsrechte erwerben
Ist eine solche Ausnahme (zulässige Verwendung) nicht gegeben, ermitteln wir für unsere Mandanten
- welche Nutzungsrechte und
erworben werden müssen, um eine rechtmäßige Nutzung des gewünschten urheberrechtlich geschützten Werkes zu gewährleisten.
Korrekte Anwendung von Lizenzverträgen: Bildagenturen, CC-Lizenzen, Public Domain
Neben der unlizenzierten Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke im Internet, ist die lizenzwidrige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einer der häufigsten Abmahn- und Haftungsgründe. In diesen Fällen liegt zwar eine Lizenz vor, die aber die gewünschte Nutzung nicht umfasst.
Werden durch den Urheber oder den Rechteinhaber (bspw. Bildagentur) Lizenzen zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes erteilt, muss bei der Nutzung der erworbenen Werke strikt der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte beachtet werden.
Auszug der möglichen Nutzungsbeschränkungen:
- einfache oder ausschließliche Lizenz?
- Nutzungsarten - Druck, PDF, Online, Social Media, etc.?
- Darf man Unterlizenzen einräumen?
- Zeitliche Beschränkung der Nutzung?
- Kostenpflichtig oder kostenfrei – Achtung: kostenfrei heißt nicht lizenzfrei!
- Räumliche Beschränkung der Nutzung?
- Kommerzielle oder redaktionelle Nutzung erlaubt?
- Bearbeitung erlaubt?
- Urhebernennung Pflicht?
- Tendenzwerbung?
Bei jeder geplanten Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sollte man immer wieder einen Abgleich mit dem Lizenzvertrag vornehmen, ob die gewünschte Verwendung überhaupt von dem Lizenzvertrag abgedeckt ist oder ob man eine Erweiterung des Lizenzvertrages vornehmen muss. Wir klären für unsere Mandanten, welche Nutzungsrechte sie für die Durchführung ihrer Vorhaben erwerben müssen und verhandeln und erstellen die notwendigen Lizenzverträge.
Diverse Rechteinhaber bieten kostenlose Lizenzen an, wie bspw. im Bereich Bilder die Plattform pixelio. Aber Achtung, kostenfrei bedeutet nicht automatisch lizenzfrei. Die kostenlose Nutzung der zur Verfügung gestellten urheberrechtlich geschützten Werke ist an Nutzungsbedingungen geknüpft. Hält man diese nicht ein, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und es droht eine Abmahnung.
3. CC Lizenzen (Creativ Commons)
Wer Werke verwendet, die unter einer CC Lizenz kostenfrei angeboten werden, muss ganz genau die mit der Nutzung verknüpften Bedingungen beachten und anwenden, ansonsten begeht man schnell eine Urheberrechtsverletzung. Es existieren unterschiedliche CC Lizenzen (Creative Commons de.creativecommons.org/was-ist-cc/). Bei jeder Variante ist jedoch grundsätzlich (Ausnahme Public Domain bzw. CC 0 Lizenz) immer zwingende Voraussetzung, dass eine Namensnennung des Urhebers/Rechteinhabers (Lizenzgeber) vorgenommen wird. Das hat zur Folge, dass es kaum möglich ist, Bilder, die im Rahmen einer CC Lizenz erworben werden, in Social Media Plattformen wie Facebook, Googe + und Twitter hochzuladen.
In den CC Lizenzen wird unter anderem auch geregelt, ob man das Werk bearbeiten darf, ob es kommerziell genutzt werden kann, ob man es unter gleichen Bedingungen weitergeben darf. Wir prüfen für unsere Mandanten, welche CC Lizenzen diese für ihre Bedürfnisse benötigen und ob die Verwendung eines Werkes, welches unter CC Lizenz steht, in deren Fall überhaupt möglich oder ratsam ist.
Korrekte Verlinkung und Einbettung (Embedding)
auf Homepages, Blogs und den Social Media Plattformen
Verlinkungen auf urheberrechtliche Inhalte stellen grundsätzlich kein Problem dar, außer man macht sich den rechtsverletzenden Inhalt zu Eigen oder verlinkt bewusst auf offensichtlich rechtswidrige Quellen.
Zu-eigen-Machen liegt dann vor, wenn man ausdrücklich eine rechtswidrige Quelle empfiehlt oder befürwortet („das sehe ich auch so“, „endlich mal jemand, der die richtige Meinung vertritt“…)
Oder bei einer bewussten Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte - bspw. auf ein Portal, auf den man Kinofilme abrufen kann, die noch im Kino laufen. Ausnahme, das Vorgehen ist von der Pressefreiheit abgedeckt.
Daneben überprüfen wir, ob die Einbettung (Embedded Links) fremder Inhalte wie bspw. Videos oder Tweets zu einer Haftung des Seitenbetreiber führen kann.
Seminar, Schulung oder Workshop für Sie
Thema: Die korrekte Verwendung von Bildern, Texten, Karten und Verlinkungen auf Internetseiten und Social Media Plattformen - Urheberrecht im Internet
Informationen dazu hier:
Haftung für Urheberrechtsverletzungen von Dritten
begangen durch (Mitarbeiter, Agenturen, Dienstleister) oder die Nutzer der eigenen Internetpräsenzen (user-generated content)
Eine Urheberrechtsverletzung muss nicht immer durch den Chef eines Unternehmens oder dem Verantwortlichen der Homepage begangen worden sein. Gerade bei größeren Unternehmen werden häufig Angestellte, freie Mitarbeiter oder externe Dienstleister wie Agneturen oder Webdesigner mit der Einstellung von Inhalten auf die Website, den Blog oder in die Social Media Kanäle betraut. Daneben bestehen auch häufig für die Besucher der Social Media - und Internetpräsenzen des Unternehmens die Möglichkeit, eigene Inhalte (User-generated-content) hochzuladen. Hier steht immer wieder die Frage im Raum, wer für die Online gestellten Inhalte haftet.
1. Haftung für Mitarbeiter, beauftragte Personen und Agenturen
Für Tätigkeiten des Mitarbeiters innerhalb des Arbeitsauftrages haftet man grundsätzlich auf Beseitigung, Unterlassung, Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz.
Für Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsauftrages, haftet man für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters, wenn dieser zu Gunsten des Arbeitgebers gehandelt hat, auf Beseitigung, Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten – die Haftung auf Schadensersatz kann entfallen.
Die von Dritten (beauftragte Personen und Agenturen) erstellten Inhalte gelten als eigene Inhalte - Haftung durch den Inhaber der Homepage, des Blogs oder des Social Media Kanals auf Beseitigung, Unterlassung und Anwaltskosten. Die Haftung auf Schadensersatz kann unter Umständen entfallen. Gegebenenfalls kann man Rückgriff gegenüber der Agentur / dem beauftragten Dritten nehmen, sofern dies nicht vertraglich oder anderweitig ausgeschlossen wurde. Wichtig: in der Leistungsbeschreibung die rechtliche Prüfung der erworbenen Inhalte vereinbaren.
2. User-generated-Content
Hier ist die Frage zu klären, ob ein zu-Eigen-machen des rechtsverletzenden Inhalts vorliegt. Bejaht man diese Frage, liegt eine Haftung Seiteninhabers vor.
Verfolgung unlizenzierter Nutzungen von urheberrechtlichen Inhalten
urheberrechtliche Inhalte (Bilder, Texte, etc.)
Neben Unternehmen, Selbstständigen, Kommunen, Behörden und Verbände, die wir bei der geschäftlichen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet beraten, vertreten wir auch Urheber und Rechteinhaber bei der Verfolgung unlizenzierter Nutzungen von deren urheberrechtlich geschützten Inhalten (Bilder, Texte, etc.).
Im außergerichtlichen Bereich sprechen wir Abmahnungen zur schnellen Verteidigung der verletzten Urheber- und Nutzungsrechte aus und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegenüber den Rechtsverletzer geltend. Daneben unterstützen wir Urheber und Rechteinhaber bei der Gestaltung und Verhandlung von Lizenzverträgen.
Scheitert ein außergerichtliches Vorgehen oder ist ein solches nicht effektiv genug, führen wir für unsere Mandanten auch einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren durch.