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Was tun bei einer Abmahnung durch eine Bildagentur?
Getty Images, Corbis, StockFood, etc.

Veröffentlicht am

Abmahnungen wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials von Bildagenturen - Wer auf seiner geschäftlich oder gewerblich genutzten Website Bilder verwendet, muss vor der Veröffentlichung der Bilder immer überprüfen, ob er die notwendigen Lizenzen besitzt. Ansonsten drohen schnell kostenintensive Abmahnungen, wenn beispielsweise Bildmaterial von Getty Images, Corbis oder StockFood verwendet worden ist.

gulden röttger rechtsanwälte

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Abmahnung wegen Bildrechtsverletzung

In den letzten Jahren haben zahlreiche Unternehmen und Selbstständige Abmahnungen von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der unlizenzierten Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials erhalten.

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Stockfotos aus dem Internet

Es kommt immer wieder vor, dass entweder aus Unwissenheit, Ausversehen oder mit Absicht aus dem Internet Bilder heruntergeladen und in die eigene Website eingefügt werden, ohne dass dafür eine gültige oder ausreichende Lizenz vorliegt. Besonders häufig werden auf gewerblichen und geschäftlichen Websites sogenannte Stockfotos verwendet, die betriebliche Abläufe, Kunden, Essen oder ähnliches symbolisieren.

Rechnung oder Abmahnung durch Bildagenturen

Ein Großteil der existierenden Stockfotos wird beispielsweise von den großen Bildagenturen wie Getty Images, Corbis und StockFood vertrieben. Diese lassen mittels spezieller Dienstleister wie Picscout (Getty Images) das Internet auf Bildrechtsverstöße durchsuchen. Crawler gleichen die Bilder der Bildagenturen mit den Bildern der durchsuchten Websites ab. Werden Bilder aufgefunden, für die keine Lizenzen vorliegen, erhält man von der Bildagentur eine Rechnung - Getty Images machen dies häufig - oder direkt eine Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei.

Waldorf Frommer - Abmahnungen wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials

Getty Images, Corbis und StockFood lassen in Deutschland solche Bildrechtsverletzungen bspw. von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer abmahnen.

Forderungen aus der Abmahnung

Der Inhaber der streitgegenständlichen Website wird in der Regel innerhalb einer kurzen Frist dazu aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Auskunft über die genaue Bildnutzung zu erteilen,
  • das Bild komplett von der Website, dem Server und aus dem Google Cache zu löschen und
  • nach Erteilung der Auskunft Schadensersatz und die Anwaltskosten zu leisten.

Wie soll man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Nachfolgend ein paar Tipps, wie man mit einer solchen Abmahnung umgehen sollte:

1. Ernst der Lage verstehen

Eine solche Abmahnung muss man ernst nehmen. Es handelt sich nicht um einen Fake. Die Kopf-in-den-Sand-Taktik kann fatale Folgen haben.

2. Lizenz vorhanden?

Überprüfen Sie, ob Sie bzgl. des abgemahnten Bildes eine Lizenz besitzen. Sind Sie im Besitz einer solchen Lizenz, überprüfen Sie oder lassen Sie überprüfen, ob Sie das Bild auch tatsächlich im Rahmen der Lizenz verwendet haben. Die oben genannten Bildagenturen (Getty Images, Stock Food, Corbis) lizenzieren Bilder häufig nur für gewisse Zeiträume oder Nutzungsarten. Hat man eine Printlizenz erworben, darf man noch lange nicht das Bild auf der Website verwenden.
Hat man eine gültige Lizenz, weisen Sie dies der Gegenseite mit und Angelegenheit sollte in der Regel erledigt sein.
Liegt keine oder keine ausreichende Lizenz vor, geht es mit Punkt 3. weiter.

3. zulässige Verwendung - Schranken des Urheberrechts

Als nächstes sollte überprüft werden, ob die abgemahnte Verwendung eine zulässige Verwendung darstellen könnte. Urheberrechtlich geschützte Werke darf man ohne den Erwerb einer ansonsten notwendigen Lizenz dann verwenden, wenn es sich bei der Nutzung bspw. um ein zulässiges Zitat, Berichterstattung über Tagesereignisse, freie Benutzung, Privatkopie, Beiwerk, etc. handelt.
Diese Ausnahmen sind in der Regel immer dann nicht gegeben, wenn das Bild der bloßen Bebilderung des Artikels oder der Website dient.

Liegt eine solche Ausnahme nicht vor, geht es mit Punkt 4 weiter.

4. Komplette Löschung der Bilddateien

Machen Sie sich Screenshots von der Website bzw. den Unterseiten, auf denen Sie das oder die Bilder verwendet haben, damit Sie bzw. Ihr Anwalt dies nach der Löschung nach nachvollziehen können, wo und wie die illegale Bildverwendung stattgefunden hat. 
Im Anschluss löschen Sie die abgemahnten Bilder aus der Website und von Ihren Servern. Häufig kommt es vor, dass das Bild nach der Löschung auf der Website nicht mehr zu sehen ist, sich aber noch irgendwo auf den Server befindet. Ist der Speicherort für Crawler öffentlich zugänglich, können die Bilder auch dort aufgefunden werden. Hat man bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann die Gegenseite in einem solchen Fall schnell mehrere tausend Euro Vertragsstrafe pro Bild geltend machen.
Daneben muss das Bild auch aus dem Google Cache verschwinden, da man ansonsten auch eine Vertragsstrafe nach abgegebener Unterlassungserklärung auslöst. Den Google Cache kann man bspw. über die Google Webmaster-Zentrale löschen lassen. Lassen Sie die Löschung von Ihrem Website-Administrator durchführen.

5. Unterlassungserklärung

Wenn Sie auf Ihrer Website Bildmaterial ohne gültige Lizenz verwendet haben, hat die Gegenseite einen Anspruch auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Selbst dann, wenn Sie das Bild schon komplett gelöscht haben. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Eine Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang und hat für einen Unternehmer ziemlich weitreichende Folgen. Daher lassen Sie sich vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von einem fachkundigen Anwalt beraten.

6. Auskunftserteilung

Wenn Sie ein gerichtliches Auskunftsverfahren vermeiden wollen, sollten Sie die geschuldete Auskunft erteilen. Häufig, insbesondere wenn Mitarbeiter oder Dienstleister die Bilder in die Homepage eingefügt haben, weiß man nicht genau, wann das Bild eingefügt worden ist. Hier empfiehlt es sich die WaybackMachine (www.archive.org) aufzurufen und nachzuforschen, bis zu welchem Zeitpunkt zurückverfolgt werden kann, wann das Bild spätestens in Ihre Homepage eingefügt worden ist. Die gegnerischen Anwälte verwenden in vielen Fällen auch die WaybackMachine  und können Ihre Angaben dahingehend abgleichen. Eine offensichtliche Falschauskunft kann sich auf spätere Vergleichsverhandlungen negativ auswirken.

7. Schadensersatz und Anwaltskosten

Nach der Auskunftserteilung macht die Gegenseite ihre Schadensersatzforderungen geltend. Erteilen Sie keine Auskunft, wird die Nutzungsdauer anhand der WaybackMachine Daten oder ähnlichem geschätzt oder die Auskunft eingeklagt. Bei der Verwendung von Getty Images, Corbis oder StockFood Bildern kommen pro Bild schnell Schadensersatzsummen von mehreren hundert oder tausend Euro zusammen. Daneben kommen Anwaltskosten von mindestens  500 € wesentlich mehr hinzu. Lassen Sie sich hier am besten anwaltlich beraten.

Haftung Dritter für die Urheberrechtsverletzung

Haftung Dritter kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das abgemahnte Bild nicht durch den Website-Inhaber selbst in die Homepage eingebunden wurde, sondern von einem Dritten, wie beispielsweise einem Webdesigner. In diesen Fällen können Regressansprüche des betroffenen Website-Inhabers gegenüber dem Webdesigner oder anderen Dritten vorliegen.

Aber Achtung, selbst wenn Regressansprüche gegeben sind, sind Sie in den meisten Fällen trotzdem verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daher setzen Sie sich bitte auch dann mit der Abmahnung wie oben beschrieben auseinander, wenn jemand Drittes für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Hilfe bei einer Bild-Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Bildrechtsverletzung erhalten haben und anwaltliche Unterstützung in der Angelegenheit suchen, übersenden Sie uns einfach per E-Mail ([email protected]), per Kontaktformular oder Fax (06131-2409522) das Abmahnschreiben. Im Anschluss übersenden wir Ihnen ein Angebot für die anwaltliche Vertretung. Geben Sie bitte immer Ihren Namen, Telefonnummer und Ihre E-Mail Adresse an, damit wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen können.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Tobias Röttger ist Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Er hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media Recht, Recht am eigenen Bild, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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