Das Amtsgericht München hat sich in einem interessanten Urteil vom 07.03.2014, Az: 158 C 15658/13 zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Privatpersonen geäußert.
Das Amtsgericht München hat sich in einem interessanten Urteil vom 07.03.2014, Az: 158 C 15658/13 zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Privatpersonen geäußert.
Im streitgegenständlichen Fall hatte eine Privatperson ein einzelnes deutschsprachiges Musikalbum mit 12 Titeln in einer Filesharing-Tauschbörse 59 anderen Nutzern zum Download angeboten.
Konkrete Schadensberechnung
Das Gericht legte bei der konkreten Berechnung des Schadenersatzes den offiziellen GEMA-Tarif zu Grunde. Demnach seien 0,50 € pro Titel pro Zugriff zu bezahlen. Insgesamt errechnete das Gericht einen konkreten Schadensersatz von 354,00 Euro.
Schadensermittlung nach der Lizenzanalogie
Das Gericht erachtete aber auch eine Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie als grundsätzlich anwendbar, wenn die konkreten Nutzerzahlen nicht feststehen. Bei dieser Berechnung ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.
Keine Lizenzen für den weltweiten Online-Vertrieb
Das Gericht führt aus, dass der Lizenzinhaber keine Lizenzen für den weltweiten Online-Vertrieb der Werke ihrer Künstler an Dritte Privatpersonen vergibt – „verständlicherweise“. Gleichwohl sei ein angemessener Schadensersatz zuzusprechen, dessen Höhe das Gericht nach freier Überzeugung selbst schätzen könne.
Schadensersatz von rund 600 Euro
Das Gericht besitze auf Grund der Spezialisierung eine hinreichende eigene Sachkunde. Jedenfalls sei kein Schadensersatz über 600,00 Euro hinaus angemessen. Für ein angebotenes Musikalbum sei regelmäßig von einem zu leistenden Schadenersatz in Höhe von rund 600,- € auszugehen. Dies gelte auch für erfolgreiche Alben, die kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten werden.
Deutsche Sprache als schadensmindernder Faktor
Das Gericht führt weiter aus, dass es sich vorliegend um einen Interpreten handelte, der hauptsächlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Somit komme es für die Schadensermittlung weniger auf die Rechte weltweit denn auf die Rechte im deutschsprachigen Raum an. Dies stelle gegenüber einem weltweiten Angebot in einer Tauschbörse einen ganz erheblich schadensmindernden Faktor dar.
Zusammenfassung
Wenn konkrete Nutzerzahlen nicht feststehen, wird für das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse regelmäßig ein Schadensersatz in Höhe von bis zu ca. 600,00 Euro angemessen sein. Stehen konkrete Nutzerzahlen fest, berechnet das Gericht den Schadensersatz konkret mit 0,50 Euro pro Titel pro Zugriff.
Kosten der Abmahnung
Auch zu den außergerichtlichen Abmahnkosten nahm das Gericht Stellung. Eine direkte Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 97a Abs. 3 UrhG scheide aus, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich sei. Aber auch wenn die Deckelungsgrenze nicht direkt anwendbar sei, dürfe die Vorschrift nicht gänzlich ignoriert werden.
Gegenstandswert von max. 10.000 Euro
Deshalb erachtet das Gericht einen maximalen Gegenstandswert von 10.000,00 Euro als angemessen. Dies führt dann zu Abmahnkosten In Höhe von 681,80 Euro.
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