Überwachung von Arbeitnehmern mittels Keylogger.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten mittels eines sogenannten Keyloggers überwachen dürfen.
Ein Keylogger ist eine Hard- oder Software, die alle Eingaben des Nutzers eines Computers über die Tastatur erfasst und speichert. So lässt sich das komplette Nutzerverhalten protokollieren.
Im zugrunde liegenden Fall verschickte eine Arbeitgeberin anlässlich der Einrichtung eines neuen WLAN-Netzwerkes, welches die Mitarbeiter frei nutzen durften, per E-Mail eine Mitteilung an die Arbeitnehmer, um künftigen Missbrauch zu verhindern:
Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mit gelockt werden (…)
Die Mitarbeiter wurden auch gebeten mitzuteilen, ob sie mit dieser Maßnahme einverstanden seien:
Solltet ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich euch mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen
Ein Mitarbeiter, der seinen Computer am Arbeitsplatz auch privat genutzte, widersprach dieser Maßnahme nicht.
Daraufhin wurde diesem Mitarbeiter fristlos gekündigt, da festgestellt wurde, dass er seinen PC während der Arbeitszeit auch privat nutzte. Er wurde durch den Keylogger überführt.
Rechtliche Begründung
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Die Richter stellten fest, dass der Einsatz des Keyloggers gegen das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen würde. Zudem läge ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz vor. Zwar dürfen auch personenbezogene Daten der Arbeitnehmer verarbeitet werden, allerdings muss dies verhältnismäßig sein und auch die Rechte der Arbeitnehmer müssen geschützt werden. Der Einsatz eines Keyloggers liefert ein nahezu umfassendes Profil sowohl der privaten als auch der dienstlichen Nutzung. Auch sensible Daten wie Benutzernamen, Passwörter, Kreditkartendaten, PIN-Nummern usw. sind dann auslesbar. Dies geht dann zu weit, so das Gericht.
Empfehlung für Arbeitgeber:
Keylogger Sind ein hocheffizientes Instrument, schwere Verfehlungen festzustellen und zu dokumentieren. Aufgrund des massiven Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist jedoch anzuraten, den Einsatz einer solchen Maßnahme nur bei schweren Verfehlungen in Betracht zu ziehen und die Arbeitnehmer vorab hierüber zu informieren. Der heimliche Einsatz eines Keyloggers ist denkbar, wenn die Maßnahme zur Aufdeckung von Straftaten notwendig ist. Jedenfalls ist der Einsatz eine Keyloggers ohne konkreten Verdacht unzulässig.
Empfehlung für Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer, die sich stets an die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen halten, müssen einer solchen Maßnahme nicht zustimmen.
BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16
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