Bewertungsportal für Ärzte im Internet –sind nicht nur zulässig, sondern dienen auch der Allgemeinheit zur Informations- und Meinungsaustausch, weshalb das OLG Frankfurt in einem aktuellen Fall die Löschung des Eintrags einer klagenden Ärztin abgelehnt hat.
Bewertungsportal für Ärzte im Internet –sind nicht nur zulässig, sondern dienen auch der Allgemeinheit zur Informations- und Meinungsaustausch, weshalb das OLG Frankfurt in einem aktuellen Fall die Löschung des Eintrags einer klagenden Ärztin abgelehnt hat.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 08.03.2012, Aktenzeichen: 16 U 125/11 entschieden, dass die Ärztin keinen Anspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals auf Löschung ihres Eintrags hat. Insbesondere seien die Vorschriften der§ 28 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG
nicht verletzt, da die Daten der Klägerin frei zugänglich waren. Soweit der Namen, die Adresse und auch der Tätigkeitsbereich der Ärztin betroffen seien, sei kein Verstoß ersichtlich.
Fazit: Einträge in Bewertungsportalen führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Portalen und den Betroffenen. In der Praxis muss im Einzelfall entschieden werden, ob durch den konkreten Eintrag oder die konkrete Bewertung Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
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