Die Frage, ob ein niedriger Startpreis bei eBay ein Indiz für den tatsächlichen Wert einer Ware sei, beschäftigte kürzlich den BGH. Konkret ging es dabei um ein Edel-Mobiltelefon, das keines war.
So mancher träumt wohl davon, ein edles und teures Markenprodukt bei einer eBay- oder sonstigen Auktion billig zu „schießen“. Da kann dann der Blick durchaus einmal getrübt sein, so dass man sich vertut. So ging es wohl einem eBay-Schnäppchenjäger, der vermeintlich ein 24.000-Euro-Edel-Mobiletelefon für knapp 800 Euro ersteigerte, dann jedoch feststellen musste, dass es sich bei dem erträumten Sahneteilchen um ein schnödes Plagiat handelte.
Schlau abgefasster Angebotstext
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu – Ihr bietet auf ein fast neues Handy…“ begann der Angebotstext und auch im weiteren Verlauf behauptete der Verkäufer nirgends, dass es sich um ein echtes Vertu handele. Genau das jedoch schloss einer der angesprochenen „Liebhaber von Vertu“, der ein Maximalgebot von 1.999 Euro eingab und das Mobiltelefon dann tatsächlich für 782 Euro ersteigerte.
Doch die Freude währte nicht lange: Der Käufer des vermeintlichen Vertu-Mobiles musste beim Erhalt seines Traumes feststellen, dass er einem Irrtum aufgesessen oder – wie er es sah – einer Täuschung zum Opfer gefallen war. Daher verklagte er den Verkäufer auf Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen seinem Kaufpreis und dem Wert des Originals. Zunächst hatte der sich geprellt wähnende Vertu-Fan auf dem Weg durch die Instanzen jedoch keinen Erfolg. Von den Richtern musste er sich sagen lassen, dass er aufgrund des auffallenden Missverhältnisses zwischen dem Startpreis bei eBay und dem tatsächlichen Wert eines Vertu-Mobiltelefons hätte wissen müssen, dass es sich nicht um ein Original handeln könne.
Der Bundesgerichtshof sah es anders
Um diese Sichtweise der Richter in den Vorinstanzen ging es in der Verhandlung vor dem BGH. Der bestätigte zwar, dass ein solches Missverhältnis zwischen Preis und Wert einer Sache im Prinzip Anlass zu Argwohn sein müsse, dies jedoch nicht unbedingt bei eBay-Auktionen gelte. Der Startpreis bei einer solchen Auktion sage keineswegs etwas über dem tatsächlichen Wert des angebotenen Artikels aus, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball, dieser werde oft sehr niedrig angesetzt um Anreize zu schaffen und Auktionsgebühren zu sparen. Auch das Missverhältnis des tatsächlich erzielten Preises zum Wert des Artikels mache das Geschäft im Falle einer Online-Auktion nicht unwirksam.
Allerdings hat der Vertu-Fan mit dieser BGH-Entscheidung seinen Schadenersatz noch keineswegs so gut wie in der Tasche. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zurück an das zuständige Oberlandesgericht. Dieses wird nun unter dem neuen, höchstrichterlich vorgegebenen Blickwinkel feststellen müssen, ob bei der Auktion tatsächlich der Verkauf eines echten Vertu-Mobiltelefons vereinbart wurde. Erst dann wird sich entscheiden, ob der Käufer Schadenersatz bekommt oder nicht.
Fazit:
Augen auf beim eBay Kauf! Eine auffällige Abweichung des verlangten Preises und dem handelsüblichen Wert einer Sache, insbesondere von angeblichen Markenwaren, lässt erfahrungsgemäß auf das Vorliegen eines Plagiats schließen.
Kommentar schreiben