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Bitte um Kontaktaufnahme vor Abmahnung
Keine Erstattung der Abmahnkosten im Falle einer eigenen Abmahnung

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Wer auf seiner gewerblichen Internetpräsenz um eine Kontaktaufnahme vor Abmahnungen bittet, kann bei einer eigenen Abmahnung ohne vorherigen Vorabkontakt keine Erstattung der entstandenen Rechtanwaltskosten durchsetzen.

Wer auf seiner gewerblichen Internetpräsenz um eine Kontaktaufnahme vor Abmahnungen bittet, kann bei einer eigenen Abmahnung ohne vorherigen Vorabkontakt keine Erstattung der entstandenen Rechtanwaltskosten durchsetzen. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2012 (Az.: I- 4 U 169/11).

Wegen eines Wettbewerbsverstoßes war die Klägerin laut eCommerce-Lounge.de ohne diesen Umweg gegen einen Mitbewerber vorgegangen und verlangte die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten. Folgende Formulierung hatte die Abmahnerin aber im eigenen Onlineauftritt verwendet: „Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.” Dem eCommerce Magazin zufolge war die Abmahnung nicht erforderlich, da die Klägerin, wie sie es selbst wünscht, mit dem Mitbewerber hätte in Kontakt treten können. Die Richter entschieden, dass bereits ein Vorabkontakt durch sie ausgereicht hätte, um eine förmliche Abmahnung durch einen Anwalt und die damit verbundenen erheblichen Kosten zu vermeiden. Mitbewerber könnten durchaus vereinbaren, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen, um der gegnerischen Partei Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne weitere Folgekosten sofort einzustellen. Zwar haben die Konkurrenten in diesem Fall keine Vereinbarung solcher Art getroffen, dennoch steht hier einem Erstattungsanspruch der Klägerin der Grundsatz von Treu und Glauben wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.

Die Klägerin selbst verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach Bekanntwerden von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine teure anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht sogar an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Vorgehen veranlasst, muss sich dann auch selbst so tätig werden, so das Oberlandesgericht. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Den Mitbewerbern wird die Möglichkeit genommen, kostengünstig auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für diese widersprüchliche Handlungsweise gab es laut den Richtern auch keine ersichtlichen Gründe. Der Beklagte hätte sich durchaus davon angesprochen fühlen können und im Umkehrschluss auf ein ähnliches Verhalten der Klägerin vertrauen, so das Urteil des Oberlandesgerichts.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Abmahnung

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