Die Nachrichtenagentur dpa klagte gegen die junge Konkurrenz dapd vor dem Landgericht Hamburg, wegen Verletzung ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte und verlor.
Die Nachrichtenagentur dpa klagte gegen die junge Konkurrenz dapd vor dem Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 73/12) wegen Verletzung ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte und verlor. Nach der Ansicht der dpa klingen die Namen der Nachrichtenagenturen zu ähnlich, weshalb es bereits zu einer Vielzahl von Verwechslungen gekommen sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Für die dpa ist der Rechtsstreit nach der ersten Instanz damit aber nicht zwingend beendet. Sie will das Urteil prüfen und erwägt Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einzulegen.
Seitdem der junge Mittbewerber dapd im Jahr 2010 der dpa Konkurrenz macht wird vor Gericht gestritten. Unter anderem über die Frage, ob die dpa ein „Monopolist“ oder der „Qualitätsführer“ im Agenturmarkt ist. Mit beiden Bezeichnungen darf sich die dpa nach gerichtlicher Klärung nicht mehr betiteln. Hingegen ist die Bezeichnung der dpa als „Marktführer“ nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln weiterhin zulässig. Die Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe des Auswärtigen Amtes an die dapd wurde im Mai dieses Jahres durch Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt. Das Urteil des OLG Frankfurt/Main zu Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen der dpa ist nach einem Beschluss des BGH jetzt rechtskräftig geworden.
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