„Das Gericht weist die Klägerseite darauf hin, dass ein Gegenstandswert für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.000 € angemessen erscheint.“
Vor dem AG Koblenz (Az.: 412 C 2546/14) vertreten wir den Beklagten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011. Die Gegenseite, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, fordert neben einem „angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll“, insgesamt 506,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Diese berechnen sich aus einem Streitwert von 10.000,00 €.
Hierbei handelt es sich um einen Fall, der vor der Gesetzesänderung (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 09.10.2013) - und mit der damit einhergehenden Deckelung des Gegenstandswerts - spielte. Solche „Alt-Fälle“ scheinen daher für die Kläger besonders lukrativ.
1.000 € erscheinen angemessen
Das AG Koblenz hat nun mit richterlicher Verfügung einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilt:
„Das Gericht weist die Klägerseite darauf hin, dass ein Gegenstandswert für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.000 € angemessen erscheint.“
Fazit: neue Gesetzeslage auch auf Altfälle übertragbar
Durch die neue Gesetzeslage ist gem. § 97 Abs. 3 UrhG der Streitwert für Erstabmahnungen auf 1.000 € festgesetzt worden, sodass die Rechtsverfolgungskosten auf ca. 150 € begrenzt sind. Da es vor der Gesetzesänderung keinen gesetzlich festgelegten Streitwert gab, kann jedes Gericht entsprechend seiner richterlichen Unabhängigkeit frei entscheiden, welcher Gegenstandswert festgelegt wird. Eine Orientierung an die neue Rechtslage wird von uns immer wieder gefordert. Das AG Koblenz ist jetzt endlich unserer Argumentation gefolgt. Es ist zu wünschen, dass andere Gerichte diesen eingeschlagenen Weg bestätigen.
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