Blogger reicht Verfassungsbeschwerde ein / Forumsbetreiber scheitert vor Gericht gegen Unterlassungserklärung / Grundgesetzhüter sollen über das Laienprivileg für Nicht-Journalisten entscheiden.
Wo liegt die Grenze zwischen Bloggern und Journalisten? Mit dieser Frage muss sich vielleicht bald das Bundesverfassungsgericht befassen. Den Stein des Anstoßes gab laut Spiegel.de Mike Frison, ehemaliger Betreiber von 20832.com, einem Forum für Fans des Nürburgrings. Der Blogger bekam Januar 2011 eine Abmahnung: Er solle einen Artikel aus der lokalen Presse von seinem Forum entfernen. Ein Nürburgring-Manager hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Zeitung erwirkt, weil darin falsche Tatsachen verbreitet wurden. Nun verlangte dessen Anwalt von Frison die Löschung des Textes und die Unterschrift auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Artikel bereits eineinhalb Jahre auf Frisons Webseite geschlummert.
Frison nahm den Eintrag aus dem Netz, lehnte aber die Unterlassungserklärung ab, schreibt der Spiegel in seiner Online-Ausgabe weiter. Einige Tage danach flatterte ihm eine einstweilige Verfügung ins Haus. Unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten wurde ihm verboten, Behauptungen zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auch nur einen bestimmten Eindruck zu verbreiten. Im Klartext hätte das für den Blogger geheißen: Selbst wenn ein Nutzer die beanstandete Behauptung im Forum geschrieben hätte, hätte Frison als Betreiber den Kopf dafür hinhalten müssen.
Der 46-Jährige machte sein Forum erst mal dicht und versuchte sich vor Gericht zu wehren – vergeblich. Vor dem Landgericht Köln scheiterte er ganz, vor dem Oberlandesgericht teilweise. Frisons Anwälte reichten deshalb Verfassungsbeschwerde ein. Sollten die Karlsruher Richter diese annehmen, werden sie vor die Entscheidung gestellt, eine Grenze zwischen Bloggern und Journalisten zu ziehen. Denn wer nicht berufsmäßig publiziert, muss laut Karlsruher Rechtsprechung auch nicht dieselben Sorgfaltspflichten erfüllen und kann sich ohne eigene Recherche auf Informationen aus anderen Artikeln verlassen. Journalisten haben andererseits auch spezielle Rechte, wie zum Beispiel das Zeugnisverweigerungsrecht oder das Auskunftsrecht bei Behörden. Laien können sich darauf nicht berufen.
Das Landgericht Köln lehnte dieses sogenannte Laienprivileg für Frison ab. Jetzt könnte es zur Grundsatzfrage mit erheblichen Konsequenzen werden.
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