Grafikdesign und Texte einer Webseite sind urheberrechtlich geschützt.
Vor dem LG Frankfurt (Az. 2-06 O 26/14) konnten wir für unsere Kläger – einen Webentwickler/ Grafikdesigner und eine Werbetexterin die Bestätigung urheberrechtlichen Schutzes ihrer Leistungen erreichen.
Im Fall ging es den beiden Klägern hauptsächlich um die Nennung ihrer Urheberschaft aufgrund der von ihnen im Rahmen der Erstellung einer Karriere-Webseite erbrachten Leistungen.
Die Parteien waren von einem deutschlandweit bekannten Unternehmen damit betraut worden, dessen Karriere-Webseite zu gestalten. Dabei waren die Kläger sowohl für das Grafikdesign, als auch für die Texte der Internetseite verantwortlich. Als dann die Freischaltung der Webseite erfolgte, waren die beiden Kläger im Impressum nicht genannt.
Die Kläger waren der Ansicht, dass das erstellte Grafikkonzept sowie die erstellten Texte nach § 2 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke seien und somit ein Anspruch auf Urhebernennung nach § 13 UrhG bestünde.
Dazu bestätigte das Landgericht unseren Vortrag, dass die von den Klägern erbrachten Leistungen der Gestaltung des Grafikdesigns sowie der textlichen Umsetzung der Webseite jeweils Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG genießen und die erforderliche „Schöpfungshöhe“ für Sprachwerke und Werke der angewandten Kunst erreicht worden sei. Die grafische Gestaltung der Webseite sei als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die sog. „kleine Münze des Urheberrechts“ sei erreicht.
Entsprechendes gelte für die klägerseits verfassten Texte der Webseite. Auch diese seien als persönliches geistiges Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Auch wenn die Texte u.a. gebräuchliche Formulierungen beinhalteten, seien diese im konkreten Fall durch ihren kurzen und prägnanten Duktus individuell geprägt und erreichten somit die hinreichende Schöpfungshöhe. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sei, sei auf die Gesamtheit aller Texte abzustellen. Bei längeren Werbetexten sei der Gestaltungsspielraum höher als bei reinen Werbeslogans und daher eher ein Urheberrechtsschutz gegeben.
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