Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band verfügt nicht über genügend Unterscheidungskraft und ist daher nicht als Gemeinschaftmarke eintragungsfähig.
Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band verfügt nicht über genügend Unterscheidungskraft und ist daher nicht als Gemeinschaftmarke eintragungsfähig. Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai entscheiden (Az.: C-98/11 P). Der EuGH betonte, dass die in Goldpapier verpackten Hasen nicht genügend Merkmale aufweisen würden, die einen europäischen Schutz vor ähnlich aussehenden Produkten rechtfertigen würden.
Am 18. Mai 2004 hatte die Lindt & Sprüngli AG versucht, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke anzumelden. Die HABM wies die Anmeldung mit der Begründung der mangelnden Unterscheidungskraft zurück. Lindt zog gegen die Entscheidung vor den EuGH.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des HABM. Die Unterscheidungskraft einer Marke müsse im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, beurteilt werden, aber auch im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, so die Richter.
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