Das LAG Berlin sieht in der Weiterleitung von betrieblichen E-Mails zu betriebsfremden Zwecken einen erheblichen Vertragsverstoß und damit einen außerordentlichen Kündigungsgrund.
Arbeitnehmern, die betriebliche E-Mails auf einen privaten E-Mail Account weiterleiten, kann aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2017 (Aktenzeichen: 7 Sa 38/17).
Das LAG Berlin musste über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers entscheiden, der E-Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail Account versendete. Delikat war dabei, dass der Arbeitnehmer mit einem Konkurrenten der Beklagten in Vertragsverhandlungen stand.
Der Arbeitnehmer kommunizierte mit der neuen Arbeitgeber über Details des neuen Arbeitsvertrages. Zudem versendete der Kläger von seinem Arbeitsplatz mehrere E-Mails an seinen privaten Account, die unter anderem Unternehmensdaten zu internen Projekten beinhalteten. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.
Das LAG Berlin sieht in der Weiterleitung von betrieblichen E-Mails zu betriebsfremden Zwecken einen erheblichen Vertragsverstoß und damit einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Das Gericht betonte, dass vorliegend der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers gefährdet sei und auch die Gefahr bestehe, dass der Kläger weitere Pflichtverletzungen begehen könnte. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei daher für den Arbeitgeber unzumutbar. Die Richter sahen für den Arbeitgeber vor allen Dingen die Gefahr, dass Geschäftsdaten im neuen Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden sollten.
Anhörung Betriebsrat
Bei schweren Verfehlungen gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen kann einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden. Dennoch sollte der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden, vgl. § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat sollte über die Geschehnisse informiert und involviert werden. Wichtig ist dabei, dass dem Betriebsrat genügend Zeit zur Beratung über die Kündigung eingeräumt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Betriebsrat seine Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb von einer Woche vortragen soll.
Tipp für die Praxis
Arbeitgebern ist anzuraten, die betriebliche Nutzung von E-Mails im Arbeitsvertrag zu regeln. Ist der Versand von betrieblichen E-Mails an den privaten Account unerwünscht, kann dies im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wird die Nutzung des dienstlichen E-Mail Accounts bereits im Arbeitsvertrag geregelt, so hat auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich vertragsgemäß zu verhalten.
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