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Alles zum Thema Markenrecht

Was ist das Markenrecht?

Markenanmeldung

Veröffentlicht am

Sie wollen eine Marke anmelden? Was ist überhaupt eine Marke, wie schützt das Recht sie und warum lohnt sich eine Markenanmeldung? Das alles erfahren Sie hier.

gulden röttger rechtsanwälte

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Markenrecht – Was ist das?

Das Markenrecht dient dem Schutz aller Markenbesitzer. Wer eine Marke besitzt, darf diese als einzige Person gebrauchen. In Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Marke. Dabei geht es zum Beispiel um die Markenanmeldung, die Rechte und Pflichten eines Markenbesitzers, aber auch die rechtlichen Mittel zum Schutz der Marke.

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So erkennen Sie eine Marke

Das Wort "Marke" stammt vom französischen marquer (markieren / kennzeichnen) und ist seit dem 17. Jahrhundert für ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen bekannt.

Eine Marke ist das Erste, was ein Kunde mit einem Unternehmen in Verbindung bringt. Das kann etwa ein besonders einprägsames Logo sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Logo des Sportartikelherstellers Nike: Wer den „Swoosh“ - das geschwungene Symbol des Unternehmens - sieht, muss den Schriftzug nicht mehr lesen, er weiß: „Hier geht’s um Produkte von Nike“.

Unterscheidbarkeit – darum geht es bei einer Marke. Waren und Dienstleistungen des einen Unternehmers versehen mit einem unverwechselbaren Zeichen. Marken sind wortwörtlich das individuelle Aushängeschild. Oder um es in der Sprache des Gesetzgebers zu sagen: Nach § 3 Markengesetz ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Sogar Geräusche können Marken sein

Und dieses „Zeichen“ muss nicht unbedingt ein Logo sein. Diese Formen von Marken kennt das Gesetz:

Es gibt eine Reihe verschiedener Markenformen, die als Aushängeschild in Betracht kommen.

  • Bei dem Nike-Logo handelt es sich um eine sogenannte Bildmarke. Davon ist immer die Rede, wenn Bilder und Zeichen, meistens Buchstaben, grafisch kombiniert werden. Bei dieser Markenart und auch den folgenden weiteren möglichen Formen darf es nie eine Verwechslungsgefahr zu anderen ähnlichen Marken geben.
  • Wortmarken setzen sich zusammen aus – so lässt es der Name vermuten – einzelnen oder mehreren Wörtern. Typisches Beispiel: ein Werbeslogan oder die Bezeichnung eines Produkts („LEVI’S“, „ADIDAS“, oder „VOLVO“)
  • Auch eine Kombination aus verschiedenen Zahlen und Buchstaben ist denkbar. Diese nennt man Buchstaben- oder Zahlenmarken. Beispiele: „ZDF“, „H&M“ und „C&A“.
  • Farben und Farbkombinationen können ebenfalls als Marke eingetragen werden. So hat es die Telekom mit ihrem Magenta getan oder der Lieferservice UPS mit der braunen Farbe seiner Fahrzeuge. Sogar das Kanariengelb der kleinen Post-it-Zettel hat sich der Hersteller markenrechtlich sichern lassen.
  • Nicht nur einfache Logos, sondern auch dreidimensional gestaltete Formen lassen sich schützen.
  • Sogar bunte Streifen auf Kabeln, Drähten oder Schläuchen fallen als Kennfadenmarken in den Bereich des Markenrechts.
  • Nicht alle Marken sind optisch wahrnehmbar. Melodien, Tonfolgen, Geräusche und sogar bestimmte Tierlaute können als sogenannte Hörmarken geschützt werden. Beispiele: der brüllende Löwe der MGM-Studios oder Zudem sind auch Bewegungs-, Geruchsmarken und Tastmarken möglich. Wegen der besonders aufwendigen Anmeldung in der Praxis aber kaum relevant.

Wie Sie Ihre Marke schützen können

Rechtlichen Schutz gibt es für eine Marke nur, wenn sie einem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden kann. Zwar kann in Sonderfällen schon das lange Benutzen einer Marke den Schutz derselben auslösen. Aber nur mit einer Anmeldung haben Sie wirklich rechtsicheren Schutz, der sich effektiv durchsetzen lässt.

Wie Sie eine Marke – auch ohne Anwalt – anmelden können, erfahren Sie hier.

Infobox: Wann es keinen Markenschutz gibt

Welche Formen eine Marke haben kann, haben Sie bereits weiter oben gesehen. Schutz gibt es für unverwechselbare, einzigartige Zeichen. Aber Achtung: In einigen weiteren Fällen ist die Anmeldung eines Zeichens als Marke auch von vorneherein ausgeschlossen. Juristisch spricht man von „absoluten Schutzhindernissen“. Aufgelistet sind diese in § 8 und § 10 MarkenG.

Eine schlichte Beschreibung von Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung kann nicht geschützt werden. Genauso verhält es sich mit Namen, die schon im allgemeinen Sprachgebrauch für etwas verwendet werden. Gibt es eine Übereinstimmung mit einer allgemein bekannten Marke, die es bereits gibt, kann wegen der Verwechslungsgefahr kein Schutz beantragt werden. Beispiel „Coca-Cola“. Täuscht beispielsweise ein Werbeslogan mögliche Kunden über die Eigenschaften eines Produkts oder über dessen Herkunft, kann dieser auch nicht geschützt werden. Staatswappen und –flaggen, Ortswappen, amtliche Prüfzeichen und Siegel oder die Erkennungszeichen internationaler Organisation scheiden ebenfalls von vorneherein aus.

Weitere weniger praxisrelevante absolute Schutzhindernisse finden sich in § 8 Abs. 2 MarkenG.

Richtige Anlaufstelle für die Markenanmeldung mit Schutz in Deutschland ist das Patent- und Markenamt. Dieses führt das sogenannte Markenregister. Der Schutz der Marke beginnt hier mit dem Anmeldetag, beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Entrichtet man eine Verlängerungsgebühr kann man damit seine Marke um weitere 10 Jahre verlängern. Nach Zahlungseingang wird die Verlängerung der Marke schriftlich bestätigt.

Aber auch auf EU-Ebene kann eine Marke geschützt werden. Zuständig ist dann das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum. Per Antrag lässt sich Schutz für alle EU-Staaten erreichen.

Schließlich gibt es noch die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Hier können Sie eine schon bestehende Marke registrieren, wenn Sie den Schutz auf weitere Länder erstrecken wollen.

Infobox: Das kostet die Markenanmeldung

DPMA - nationale Marke

  • nationale Marke bis zu 3 Klassen - 300,00 € (290,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 100,00 €
  • beschleunigtes Anmeldeverfahren - 200,00 €

EUIPO - EU-Marke

  • EU-Marke bis zu 3 Klassen - 1.050,00 € (900,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 150,00 €

WIPO - IR-Marke

  • IR-Marke bis zu 3 Klassen - ab 653,00 CHF / Farbmarke ab 903,00 CHF
  • die Gebühr der Ursprungsbehörde (Behörde der Basismarke) - DPMA 180,00 € / HABM 300,00 €
  • sowie teilweise die individuellen Gebühren der Staaten, in denen Schutz gewährt wird

Warum sich eine Markenanmeldung lohnt

Doch wozu all der Aufwand? Ganz einfach: Nur wer das Recht an einer Marke hat, kann verhindern, dass andere das Zeichen ebenfalls verwenden. Geschützt wird das Vertrauen in Produkte oder Dienstleistungen, das Menschen dazu bewegt, einen höheren Preis als sonst üblich zu entrichten.

Sie möchten eine Marke durch einen Rechtsanwalt anmelden lassen?

Was wir für Sie tun können:

  • Markenberatung und Markenrecherche. Am Anfang der Zusammenarbeit erfolgt eine grundlegende Analyse des Unternehmens und der gewünschten Ziele. Im Anschluss wird die strategische Ausrichtung der Marke empfohlen. Hierbei gilt es den Schutzumfang der Marke festzulegen, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll.
  • Eine Markenanmeldung muss nicht zwangsläufig von einem Anwalt durchgeführt werden. Dies hat jedoch erhebliche Vorteile. Wir führen für Sie nicht nur das formale Anmeldeverfahren vor den Markenämtern (DPMA, HABM, WIPO) durch, sondern beraten Sie auch bzgl. der Ausgestaltung Ihrer zukünftigen Marke. Daneben führen wir Identrecherchen durch und werten für Sie die Markenrecherchen von professionellen Recherche-Diensten aus, die insbesondere bei tiefergehenden Ähnlichkeitsrecherchen hinzugezogen werden. Mit einer Markenrecherche kann das Risiko eines Widerspruchsverfahrens oder sehr kostenintensiver Abmahn- und Klageverfahren (Löschung) erheblich minimiert werden.

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Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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