Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
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Die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte ist seit 14 Jahren bundesweit und grenzüberschreitend für Unternehmen, Behörden, Verbände, Selbstständige und Persönlichkeiten im nationalen und internationalen Markenschutz tätig.
Hier finden Sie einen Überblick über unserer Leistungen im Markenrecht für Sie!
mehrHier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten aus dem Markenrecht.
mehrHier finden Sie ein Stichwortverzeichnis zu den wichtigsten Begriffen aus dem Markenrecht.
mehrDas Markenrecht dient dem Schutz aller Markenbesitzer. Wer eine Marke besitzt, darf diese als einzige Person gebrauchen. In Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Marke. Dabei geht es zum Beispiel um die Markenanmeldung, die Rechte und Pflichten eines Markenbesitzers, aber auch die rechtlichen Mittel zum Schutz der Marke.
Das Wort "Marke" stammt vom französischen marquer (markieren / kennzeichnen) und ist seit dem 17. Jahrhundert für ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen bekannt.
Eine Marke ist das Erste, was ein Kunde mit einem Unternehmen in Verbindung bringt. Das kann etwa ein besonders einprägsames Logo sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Logo des Sportartikelherstellers Nike: Wer den „Swoosh“ - das geschwungene Symbol des Unternehmens - sieht, muss den Schriftzug nicht mehr lesen, er weiß: „Hier geht’s um Produkte von Nike“.
Unterscheidbarkeit – darum geht es bei einer Marke. Waren und Dienstleistungen des einen Unternehmers versehen mit einem unverwechselbaren Zeichen. Marken sind wortwörtlich das individuelle Aushängeschild. Oder um es in der Sprache des Gesetzgebers zu sagen: Nach § 3 Markengesetz ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Und dieses „Zeichen“ muss nicht unbedingt ein Logo sein. Diese Formen von Marken kennt das Gesetz:
Es gibt eine Reihe verschiedener Markenformen, die als Aushängeschild in Betracht kommen.
Rechtlichen Schutz gibt es für eine Marke nur, wenn sie einem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden kann. Zwar kann in Sonderfällen schon das lange Benutzen einer Marke den Schutz derselben auslösen. Aber nur mit einer Anmeldung haben Sie wirklich rechtsicheren Schutz, der sich effektiv durchsetzen lässt.
Wie Sie eine Marke – auch ohne Anwalt – anmelden können, erfahren Sie hier.
Welche Formen eine Marke haben kann, haben Sie bereits weiter oben gesehen. Schutz gibt es für unverwechselbare, einzigartige Zeichen. Aber Achtung: In einigen weiteren Fällen ist die Anmeldung eines Zeichens als Marke auch von vorneherein ausgeschlossen. Juristisch spricht man von „absoluten Schutzhindernissen“. Aufgelistet sind diese in § 8 und § 10 MarkenG.
Eine schlichte Beschreibung von Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung kann nicht geschützt werden. Genauso verhält es sich mit Namen, die schon im allgemeinen Sprachgebrauch für etwas verwendet werden. Gibt es eine Übereinstimmung mit einer allgemein bekannten Marke, die es bereits gibt, kann wegen der Verwechslungsgefahr kein Schutz beantragt werden. Beispiel „Coca-Cola“. Täuscht beispielsweise ein Werbeslogan mögliche Kunden über die Eigenschaften eines Produkts oder über dessen Herkunft, kann dieser auch nicht geschützt werden. Staatswappen und –flaggen, Ortswappen, amtliche Prüfzeichen und Siegel oder die Erkennungszeichen internationaler Organisation scheiden ebenfalls von vorneherein aus.
Weitere weniger praxisrelevante absolute Schutzhindernisse finden sich in § 8 Abs. 2 MarkenG.
Richtige Anlaufstelle für die Markenanmeldung mit Schutz in Deutschland ist das Patent- und Markenamt. Dieses führt das sogenannte Markenregister. Der Schutz der Marke beginnt hier mit dem Anmeldetag, beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Entrichtet man eine Verlängerungsgebühr kann man damit seine Marke um weitere 10 Jahre verlängern. Nach Zahlungseingang wird die Verlängerung der Marke schriftlich bestätigt.
Aber auch auf EU-Ebene kann eine Marke geschützt werden. Zuständig ist dann das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum. Per Antrag lässt sich Schutz für alle EU-Staaten erreichen.
Schließlich gibt es noch die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Hier können Sie eine schon bestehende Marke registrieren, wenn Sie den Schutz auf weitere Länder erstrecken wollen.
DPMA - nationale Marke
EUIPO - EU-Marke
WIPO - IR-Marke
Doch wozu all der Aufwand? Ganz einfach: Nur wer das Recht an einer Marke hat, kann verhindern, dass andere das Zeichen ebenfalls verwenden. Geschützt wird das Vertrauen in Produkte oder Dienstleistungen, das Menschen dazu bewegt, einen höheren Preis als sonst üblich zu entrichten.
Verletzt wird Ihr Markenrecht, wenn z.B. ein Konkurrent seine Leistungen mittels desselben Zeichens vermarktet. Die negativen Folgen liegen auf der Hand: Nicht nur profitiert der Dritte von dem von Ihnen betriebenen Werbeaktivitäten. Außerdem verliert die Marke selbst an Ansehen, wenn minderwertige Ware als vermeintliches Original verkauft wird.
Der erste Schritt führt nicht in den Verhandlungssaal des Gerichts. Stattdessen ist ein außergerichtliches Vorgehen anzuraten. Das Mittel der Wahl ist hier die sogenannte Abmahnung. Das ist ein Schreiben, mit dem wir den Verletzer auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat der Adressat zu tragen. Häufig hat sich die Sache mit einer Abmahnung erledigt. Führt eine außergerichtliche Abmahnung aber nicht zu dem gewünschten Erfolg oder ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Verletzer nicht möglich, setzen wir Ihre Rechte bundesweit, je nach Situation, entweder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Klageverfahren durch.
Geht es um Ersatz für entstandenen Schaden, Es bestehen drei mögliche Wege, den Schadensersatz zu berechnen:
Wir ermitteln die für Sie beste Schadensberechnungs-Methode und setzen die Ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen gegenüber dem Markenverletzer durch.
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Neben der oben genannten Verteidigung von Markenrechten bieten wir diverse weitere Leistungen im Bereich des Markenrechts an.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter