Die Nachahmung dreidimensionaler Marken kann zu Markenrechtsverletzungen und Unterlassungsansprüchen der Markeninhaber führen.
Vor dem Landgericht Braunschweig entbrannte ein Streit um die Verwechslungsgefahr von Fruchtsaftgetränken. Der Hersteller des bekannten Produkts „Capri-Sonne“ klagte gegen einen Konkurrenten, welcher ebenfalls seine Fruchtsäfte in sogenannten Standbodenbeutel vertreibt.
Verletzung der bestehenden Markenrechte - dreidimensionale Marke
Die Klägerin nutzt die Form bereits seit den 1960er Jahren und verfügt über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale Marke. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende.
Bekanntheit der Marke
Das LG Braunschweig sah eine Markenrechtsverletzung vollumfänglich als gegeben an und gab der Unterlassungsklage statt (Az.: 22 O 1917/13). In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Diese Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit „Capri-Sonne“ zurück zu führen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Die Klägerin sei tatsächlich die einzige Herstellerin von Fruchtsaftgetränken, die ihre Getränke in derartigen Standbeuteln abfüllt.
Hoher Bekanntheitsgrad – Verwechslungsgefahr gegeben
Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Bekanntheitsgrad sei derart hoch, dass der Verkehr bereits in der „nackten“ Beutelform diesen der Marke „Capri Sonne“ zuordnet. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung.
Fazit
Die Popularität der „Capri-Sonne“ ist riesig, der Standbodenbeutel und somit die dreidimensionale Form der Verpackung ist einzigartig für Getränkehersteller. Konkurrenten ist es daher nicht gestattet, die Form eines bekannten Produktes nachzuahmen.
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