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Alles zum Thema Markenrecht

Was ist das Markenrecht?

Markenrecht – ein Überblick
Was ist das Markenrecht?

Veröffentlicht am

Sie sind Markenbesitzer oder wollen einer werden? Was ist überhaupt eine Marke, wie schützt das Recht sie und warum lohnt sich eine Markenanmeldung? Das alles erfahren Sie hier.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte ist seit 14 Jahren bundesweit und grenzüberschreitend für Unternehmen, Behörden, Verbände, Selbstständige und Persönlichkeiten im nationalen und internationalen Markenschutz tätig.

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Markenrecht – Was ist das?

Das Markenrecht dient dem Schutz aller Markenbesitzer. Wer eine Marke besitzt, darf diese als einzige Person gebrauchen. In Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) alle wesentlichen Fragen rund um das Thema Marke. Dabei geht es zum Beispiel um die Markenanmeldung, die Rechte und Pflichten eines Markenbesitzers, aber auch die rechtlichen Mittel zum Schutz der Marke.

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So erkennen Sie eine Marke

Das Wort "Marke" stammt vom französischen marquer (markieren / kennzeichnen) und ist seit dem 17. Jahrhundert für ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen bekannt.

Eine Marke ist das Erste, was ein Kunde mit einem Unternehmen in Verbindung bringt. Das kann etwa ein besonders einprägsames Logo sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Logo des Sportartikelherstellers Nike: Wer den „Swoosh“ - das geschwungene Symbol des Unternehmens - sieht, muss den Schriftzug nicht mehr lesen, er weiß: „Hier geht’s um Produkte von Nike“.

Unterscheidbarkeit – darum geht es bei einer Marke. Waren und Dienstleistungen des einen Unternehmers versehen mit einem unverwechselbaren Zeichen. Marken sind wortwörtlich das individuelle Aushängeschild. Oder um es in der Sprache des Gesetzgebers zu sagen: Nach § 3 Markengesetz ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Sogar Geräusche können Marken sein

Und dieses „Zeichen“ muss nicht unbedingt ein Logo sein. Diese Formen von Marken kennt das Gesetz:

Es gibt eine Reihe verschiedener Markenformen, die als Aushängeschild in Betracht kommen.

  • Bei dem Nike-Logo handelt es sich um eine sogenannte Bildmarke. Davon ist immer die Rede, wenn Bilder und Zeichen, meistens Buchstaben, grafisch kombiniert werden. Bei dieser Markenart und auch den folgenden weiteren möglichen Formen darf es nie eine Verwechslungsgefahr zu anderen ähnlichen Marken geben.
  • Wortmarken setzen sich zusammen aus – so lässt es der Name vermuten – einzelnen oder mehreren Wörtern. Typisches Beispiel: ein Werbeslogan oder die Bezeichnung eines Produkts („LEVI’S“, „ADIDAS“, oder „VOLVO“)
  • Auch eine Kombination aus verschiedenen Zahlen und Buchstaben ist denkbar. Diese nennt man Buchstaben- oder Zahlenmarken. Beispiele: „ZDF“, „H&M“ und „C&A“.
  • Farben und Farbkombinationen können ebenfalls als Marke eingetragen werden. So hat es die Telekom mit ihrem Magenta getan oder der Lieferservice UPS mit der braunen Farbe seiner Fahrzeuge. Sogar das Kanariengelb der kleinen Post-it-Zettel hat sich der Hersteller markenrechtlich sichern lassen.
  • Nicht nur einfache Logos, sondern auch dreidimensional gestaltete Formen lassen sich schützen.
  • Sogar bunte Streifen auf Kabeln, Drähten oder Schläuchen fallen als Kennfadenmarken in den Bereich des Markenrechts.
  • Nicht alle Marken sind optisch wahrnehmbar. Melodien, Tonfolgen, Geräusche und sogar bestimmte Tierlaute können als sogenannte Hörmarken geschützt werden. Beispiele: der brüllende Löwe der MGM-Studios oder Zudem sind auch Bewegungs-, Geruchsmarken und Tastmarken möglich. Wegen der besonders aufwendigen Anmeldung in der Praxis aber kaum relevant.

Wie Sie Ihre Marke schützen können

Rechtlichen Schutz gibt es für eine Marke nur, wenn sie einem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden kann. Zwar kann in Sonderfällen schon das lange Benutzen einer Marke den Schutz derselben auslösen. Aber nur mit einer Anmeldung haben Sie wirklich rechtsicheren Schutz, der sich effektiv durchsetzen lässt.

Wie Sie eine Marke – auch ohne Anwalt – anmelden können, erfahren Sie hier.

Infobox: Wann es keinen Markenschutz gibt

Welche Formen eine Marke haben kann, haben Sie bereits weiter oben gesehen. Schutz gibt es für unverwechselbare, einzigartige Zeichen. Aber Achtung: In einigen weiteren Fällen ist die Anmeldung eines Zeichens als Marke auch von vorneherein ausgeschlossen. Juristisch spricht man von „absoluten Schutzhindernissen“. Aufgelistet sind diese in § 8 und § 10 MarkenG.

Eine schlichte Beschreibung von Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung kann nicht geschützt werden. Genauso verhält es sich mit Namen, die schon im allgemeinen Sprachgebrauch für etwas verwendet werden. Gibt es eine Übereinstimmung mit einer allgemein bekannten Marke, die es bereits gibt, kann wegen der Verwechslungsgefahr kein Schutz beantragt werden. Beispiel „Coca-Cola“. Täuscht beispielsweise ein Werbeslogan mögliche Kunden über die Eigenschaften eines Produkts oder über dessen Herkunft, kann dieser auch nicht geschützt werden. Staatswappen und –flaggen, Ortswappen, amtliche Prüfzeichen und Siegel oder die Erkennungszeichen internationaler Organisation scheiden ebenfalls von vorneherein aus.

Weitere weniger praxisrelevante absolute Schutzhindernisse finden sich in § 8 Abs. 2 MarkenG.

Richtige Anlaufstelle für die Markenanmeldung mit Schutz in Deutschland ist das Patent- und Markenamt. Dieses führt das sogenannte Markenregister. Der Schutz der Marke beginnt hier mit dem Anmeldetag, beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Entrichtet man eine Verlängerungsgebühr kann man damit seine Marke um weitere 10 Jahre verlängern. Nach Zahlungseingang wird die Verlängerung der Marke schriftlich bestätigt.

Aber auch auf EU-Ebene kann eine Marke geschützt werden. Zuständig ist dann das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum. Per Antrag lässt sich Schutz für alle EU-Staaten erreichen.

Schließlich gibt es noch die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Hier können Sie eine schon bestehende Marke registrieren, wenn Sie den Schutz auf weitere Länder erstrecken wollen.

Infobox: Das kostet die Markenanmeldung

DPMA - nationale Marke

  • nationale Marke bis zu 3 Klassen - 300,00 € (290,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 100,00 €
  • beschleunigtes Anmeldeverfahren - 200,00 €

EUIPO - EU-Marke

  • EU-Marke bis zu 3 Klassen - 1.050,00 € (900,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 150,00 €

WIPO - IR-Marke

  • IR-Marke bis zu 3 Klassen - ab 653,00 CHF / Farbmarke ab 903,00 CHF
  • die Gebühr der Ursprungsbehörde (Behörde der Basismarke) - DPMA 180,00 € / HABM 300,00 €
  • sowie teilweise die individuellen Gebühren der Staaten, in denen Schutz gewährt wird

Warum sich eine Markenanmeldung lohnt

Doch wozu all der Aufwand? Ganz einfach: Nur wer das Recht an einer Marke hat, kann verhindern, dass andere das Zeichen ebenfalls verwenden. Geschützt wird das Vertrauen in Produkte oder Dienstleistungen, das Menschen dazu bewegt, einen höheren Preis als sonst üblich zu entrichten.

Wann Ihr Markenrecht verletzt ist

Verletzt wird Ihr Markenrecht, wenn z.B. ein Konkurrent seine Leistungen mittels desselben Zeichens vermarktet. Die negativen Folgen liegen auf der Hand: Nicht nur profitiert der Dritte von dem von Ihnen betriebenen Werbeaktivitäten. Außerdem verliert die Marke selbst an Ansehen, wenn minderwertige Ware als vermeintliches Original verkauft wird. 

Markenverteidigung – So können Sie sich wehren

Der erste Schritt führt nicht in den Verhandlungssaal des Gerichts. Stattdessen ist ein außergerichtliches Vorgehen anzuraten. Das Mittel der Wahl ist hier die sogenannte Abmahnung. Das ist ein Schreiben, mit dem wir den Verletzer auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat der Adressat zu tragen. Häufig hat sich die Sache mit einer Abmahnung erledigt. Führt eine außergerichtliche Abmahnung aber nicht zu dem gewünschten Erfolg oder ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Verletzer nicht möglich, setzen wir Ihre Rechte bundesweit, je nach Situation, entweder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Klageverfahren durch.

Geht es um Ersatz für entstandenen Schaden, Es bestehen drei mögliche Wege, den Schadensersatz zu berechnen:

  • Berechnung des durch die Markenrechtsverletzung tatsächlich entstanden Schaden
  • fiktive Lizenzgebühr - Ersatz der Lizenzgebühren, die man von einem vernünftigen Lizenznehmer nach objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung des Markennamens erhalten hätte
  • Gewinnabschöpfung - Herausgabe des durch die unberechtigte Markennutzung erwirtschafteten Gewinns

Wir ermitteln die für Sie beste Schadensberechnungs-Methode und setzen die Ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen gegenüber dem Markenverletzer durch.

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Neben der oben genannten Verteidigung von Markenrechten bieten wir diverse weitere Leistungen im Bereich des Markenrechts an.

  • Markenberatung und Markenrecherche. Am Anfang der Zusammenarbeit erfolgt eine grundlegende Analyse des Unternehmens und der gewünschten Ziele. Im Anschluss wird die strategische Ausrichtung der Marke empfohlen. Hierbei gilt es den Schutzumfang der Marke festzulegen, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll.
  • Eine Markenanmeldung muss nicht zwangsläufig von einem Anwalt durchgeführt werden. Dies hat jedoch erhebliche Vorteile. Wir führen für Sie nicht nur das formale Anmeldeverfahren vor den Markenämtern (DPMA, HABM, WIPO) durch, sondern beraten Sie auch bzgl. der Ausgestaltung Ihrer zukünftigen Marke. Daneben führen wir Identrecherchen durch und werten für Sie die Markenrecherchen von professionellen Recherche-Diensten aus, die insbesondere bei tiefergehenden Ähnlichkeitsrecherchen hinzugezogen werden. Mit einer Markenrecherche kann das Risiko eines Widerspruchsverfahrens oder sehr kostenintensiver Abmahn- und Klageverfahren (Löschung) erheblich minimiert werden.
  • Wir beraten und handeln Abgrenzungsvereinbarungen oder Markenlizenzverträge für Sie aus, wenn Sie mit anderen Rechteinhabern in Konflikt geraten. In Abgrenzungsvereinbarungen wird bspw. vertraglich geregelt, dass beide Parteien das streitige Zeichen nutzen dürfen, jedoch für unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die potentiellen Vertragsparteien keine direkten Konkurrenten sind. Markenlizenzverträge nehmen in der Welt der Marken eine überragende Rolle ein. Der Markeninhaber kann seine Rechte ausschließlich, exklusiv, teilweise und ganz übertragen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Markenlizenzverträge obliegt dabei den Vertragspartnern und sollte sorgfältig überdacht werden, damit die Vereinbarungen wasserdicht und zukunftsfähig sind.
  • Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie selbst wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Im ersten Schritt überprüfen wir den Vorwurf und die Forderungen der Gegenseite. Sind die Vorwürfe angreifbar, wehren wir die gegnerische Abmahnung für Sie ab. Sind die Vorwürfe nicht gänzlich aus der Luft gegriffen, entschärfen wir die Forderungen der Gegenseite bestmöglich für Sie. Daneben erhalten Sie eine ausführliche Beratung darüber, wie Sie zukünftig weitere kostenintensive Markenrechtsverletzungen vermeiden können.

Unsere Referenzen

  • Vertretung und Beratung von Händlern in gerichtlichen und außergerichtlichen Großverfahren (Textilhandel - (Converse, Ed-Hardy, Lacoste, Burberry, La Martina, Belstaff, Ralph Lauren, Marco Polo, Abercrombie & Fitch) Heelys, Power Balance; Hotelgewerbe, Sportartikel, Parfüms und Kosmetika etc.)
  • nationale und internationale Mandantschaft (Unternehmen und Persönlichkeiten)
  • Presse

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