Löschpflicht für Mitarbeiterfotos nach Kündigung?
Viele Unternehmen verwenden Mitarbeiterfotos auf den eigenen Internetseiten. Hiergegen ist nichts einzuwenden, sofern der jeweilige Mitarbeiter im Vorfeld über die konkrete Verwendung des Bildnisses informiert wurde und er oder sie in die Verwendung eingewilligt haben.
Spannend wird es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es stellt sich dann die Frage, ob die Fotos des ehemaligen Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin weiterhin verwendet werden dürfen. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht auseinandergesetzt und entschieden, dass
eine einmal erteilte Einwilligung zur Verwendung eines Mitarbeiterbildes nicht automatisch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
BAG Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13
Das bedeutet, dass der oder die Angestellte der nicht ohne weiteres die Löschung von Bildern oder Videos verlangen können, die einmal mit ihrer Einwilligung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht wurden.
Dies gilt zumindest dann nicht, wenn es sich lediglich um illustrierende Bilder handelt, welche in erster Linie die Arbeitsumgebung zeigen und der jeweilige Mitarbeiter lediglich ein untergeordneter Bestandteil des Bildes darstellt. Ist der Mitarbeiter jedoch das zentrale Motiv (Porträtbild), kann er/sie nach der Kündigung die Entfernung des Bildes verlangen.
Grundsatz: Einwilligung gilt bis zum Widerruf
Wenn Arbeitnehmer einmal ihre Einwilligung in die Nutzung der jeweiligen Bilder erteilt haben, dann gilt die Einwilligung im Zweifel als so lange als erteilt, bis sie widerrufen wird. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt daher grundsätzlich nicht automatisch einen solchen Widerruf dar. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen können soll, dass die Verbreitung aufwändiger Produktionen (beispielsweise Imagefilme) nicht durch einzelne (ehemalige) Mitarbeiter untersagt werden kann.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um Porträtfotos handelt. Hier kann man davon ausgehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich auch zum Widerruf der Einwilligung führt.
Praxistipp:
Compliance / Einwilligung in die Nutzung von Mitarbeiterfotos. Unternehmen ist anzuraten, eine allgemeine Vorlage zur Einwilligung in die Nutzung von Mitarbeiterfotos zu erstellen und von den Mitarbeitern unterschreiben zu lassen. So wissen beide Seiten von Anfang an, was mit den Bildern geschehen darf.
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