Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Äußerung im Internet - Was darf man schreiben und was nicht?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Im Internet wird viel geschrieben und gesagt (Videos/Podcasts). Nicht alles darf gesagt und geschrieben werden. So ist es nicht erlaubt Dinge zu sagen und zu verbreiten, die andere Menschen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Bei der Frage, ob Äußerungen im Internet Persönlichkeitsrechte verletzen und rechtswidrig sind, muss zunächst geprüft werden, welchen Aussagegehalt die Äußerungen haben. Wie kann der Leser die Aussage verstehen?

Im nächsten Schritt muss dann geprüft werden, ob die Äußerungen als Meinungen geschützt sind und wenn nicht, ob die Äußerung schlussendlich rechtswidrig ist.

Die Besonderheiten des Internets müssen dabei berücksichtigt werden. Entscheidend ist, wie der Leser die Äußerung verstehen durfte. Es muss dann geschaut werden, wer typischerweise die jeweilige Äußerung zur Kenntnis nimmt (Nutzerkreis). Dieser muss im Internet bestimmt werden. Dabei macht es selbstverständlich auch einen Unterschied, wo die Äußerung stattfindet. Die Äußerung in der Online-Ausgabe einer Zeitung ist sicherlich anders zu bewerten, als die Äußerung in einem Sozialen Netzwerk wie Facebook oder Twitter. Warum? Weil die Leser einer Online-Zeitung ganz andere Menschen sein können als die MItglieder einer Facebook-Gruppe oder die Abonennten eines YouTube-Kanals.

Daneben sind auch strafbare Äußerungen unzulässig. Hierzu zählen vor allen Dingen Beleidigungen, Verleumdungen und Üble Nachreden. Auch die Schmähkritik ist nicht erlaubt (wenn es nur darum geht, eine andere Person schlecht zu machen).

Äußerungen in den Sozialen Medien

Stets müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls und der Kontext berücksichtigt werden, in dem die Äußerungen getätigt werden. Dies gilt vor allen Dingen für Äußerungen in den Sozialen Medien. Auf Facebook, Twitter und Co. finden zunehmend emotionale Debatten über aktuelle Themen statt, die immer wieder grenzwertige Äußerungen hervorbringen. Hier kann der Meinungsfreiheit eine größere Bedeutung zukommen, als bei einer Äußerung durch einen Journalisten oder ein gewerbliches Medium. In jedem Fall sollte überlegt werden, ob die Äußerung isoliert betrachtet werden kann, was in den meisten Fällen wohl ablehnen ist. Dies gilt im besonderen Maße im politischen Meinungskampf. Dort verbietet sich in der Regel eine isolierte Betrachtung einer Äußerung. Nicht erforderlich ist, dass sich der Kontext im Internet auf den ersten Blick ergibt. Im Onlinebereich ist es üblich, dass Links zu Ursprungsseiten oder weiterführenden Seiten führen, die im Zusammenhang zu der Äußerung stehen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Es ist oft schwierig festzustellen, ob eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt.

Nicht jede unangenehme Äußerung im Internet ist auch verboten. Das ist erst dann der Fall, wenn ein konkreter Eingriff in das Rechtsgut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, der nicht gerechtfertigt ist. Dies muss im Einzelfall im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.

Vorab muss dann geprüft werden, ob ein gesetzlich näher geregeltes Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

Wie schwer ist das Persönlichkeitsrecht verletzt?

Bei der Überprüfung einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte muss auch geschut werden, welcher Lebensbereich des Menschen betroffen ist. Je mehr es um private oder intime Dinge geht, desto eher liegt auch ein schwerer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte vor. Man spricht dann von unterschiedlichen Sphären, die betroffen sein können. 

Im Internet und in den Sozialen Medien kommt es täglich vor, dass sowohl die Intimsphäre (Sexualität, Krankheiten, Geheimnisse), die Privatsphäre (Familie, Freunde, Wohnung)- und auch Individualsphäre (Beruf, Öffentliches Auftreten) verletzt werden. Dies geschieht durch unbedachte Behauptungen ebenso wie durch die gezielte Verbreitung von Lügen und Unterstellungen.

Je mehr die Behauptungen dann in Richtung Intimsphäre gehen, umso eher ist von einem rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auszugehen. So muss es niemand dulden, wenn eine andere Person ungefragt Nacktbilder oder Dinge des Sexuallebens im Internet verbreitet. 

Portale und Seitenbetreiber haften mit Kenntnisnahme eines Verstoßes

Die Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben in der Regel Ansprüche auf Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Widerrufsansprüche, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss.

Allerdings muss die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch schuldhaft herbeigeführt worden sein, wenn Schadensersatz oder Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Hiervon umfasst sind bspw. auch die Rechtsverfolgungskosten für ein Abmahnschreiben und das weitere Tätigwerden des Rechtsanwalts.

Das Verschulden ist beim Täter meist problemlos festzustellen. Schwieriger ist die Frage der Haftung im Onlinebereich, wenn es zu Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt. Die Portale, Foren und Betreiber von Internetseiten und der Sozialen Medien haften mit Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes. Folgt dann keine Abhilfe, sind auch die Störer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt auch für Suchmaschinenbetreiber wie Google, Yahoo oder Bing.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com