Wer Ihre Nacktbilder einfach so ins Netz stellt, verstößt – wie Sie sehen - ganz erheblich gegen unsere Gesetze und Ihre Rechte. Daher haben Sie gegen den Täter unterschiedliche Rechtsansprüche:
- Löschung, Vernichtung der Bilder
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft
- Schadensersatz / Anwaltskosten und
- ggf. Schmerzensgeld
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, diese Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Und so gehen Sie vor:
So wehrt man sich gegen die Verbreitung von Nacktfotos im Internet
Beweise sichern, Rechtsanwalt kontaktieren und Strafanzeige stellen
Nacktbilder sind ein heikles Thema, mit denen man aus verschiedenen Gründen sehr vorsichtig umgehen sollte.
1. Beweis sichern
Wenn man von sich ungenehmigte Nacktbilder oder intime Bilder im Internet findet, sollte man sämtliche Beweise per Screenshot sichern – bspw. mit dem Tool ATOMSHOT.
2. Rechtsanwalt kontaktieren + Strafanzeige
In der Regel sollte man einen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Es handelt sich um ein sehr emotionales Thema, bei dem man vielleicht nicht immer die vernünftigsten Entscheidungen trifft. Teilen sie dem Rechtsanwalt den kompletten Sachverhalt mit und übersenden Sie ihm die Beweise. Der Anwalt wird mit Ihnen gemeinsam abstimmen, ob es in ihrem Fall sinnvoll ist, Strafanzeige zu stellen. In der Regel macht es Sinn, Strafanzeige zu stellen. hat die besten Möglichkeiten, gegen den Täter zu ermitteln und Auskunft von den Plattformen über die hinterlegten Nutzerdaten und IP-Adressen zu bekommen. In vielen Fällen kommt es auch zu Hausdurchsuchungen bei den Tätern. Hierbei werden PCs, Laptops, Festplatten, Handys, etc. sichergestellt und ausgewertet. Teilweise kann auch der Mail-, Chat- und Internetverkehr des Täters nachvollzogen werden. Bestenfalls können die Ermittlungsbehörden feststellen, wo das Video überall veröffentlicht wurde.
Ist bekannt wer der Täter ist, wird der Rechtsanwalt den Täter abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung von Auskunft, Zahlung der Anwaltskosten und in vielen Fällen Zahlung von Schmerzensgeld auffordern. Die Anwaltskosten für die Abmahnung muss der Täter Ihnen erstatten.
Parallel geht der Rechtsanwalt gegen die Betreiber der Internetseiten (Foren, Pornoportale, Websites, etc.) vor und fordert diese zur sofortigen Löschung der intimen Fotos / Nacktbilder auf. Kommen die Websitebetreiber der Löschaufforderung nicht nach, haften diese auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern ein Dritter die Nacktfotos auf der Website veröffentlicht haben. In diesem Fall kann man von diesen dann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz einfordern.
Private Nacktbilder – erst erwünscht, dann verflucht
Was aber tun, wenn Sie zunächst damit einverstanden waren, dass die Bilder im Internet landen – Sie also eine Einwilligung erteilt haben?
Genau mit dieser Frage musste sich das LG und OLG Koblenz (Az.: 3 U 1288/13) und später der BGH (Az.: VI ZR 271/14) auseinandersetzen. Konkret ging es vor Gericht darum, ob der Ex-Partner nach Beziehungsende die Nacktfotos löschen muss.
Beide Instanzen sowie der BGH haben entschieden, dass die Abgebildete nach Beendigung einer Beziehung ein Anspruch auf vollständige Löschung der Nacktbilder hat, auch wenn diese rechtmäßig hergestellt oder sogar an den Partner verschenkt worden sind. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt in diesen Fällen dem Eigentumsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz.
Details zu diesem Urteil finden Sie hier.
Halten wir also fest:
Selbst, wenn Sie im Privaten mit einer Verbreitung Ihres Fotos im Netz einverstanden waren, sind Sie nicht für immer an diese Entscheidung gebunden. Das steht so zwar nicht im Gesetz, aber im Privaten gilt nichts anderes als bei kommerziellen Modelverträgen. Wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem das Foto nicht mehr verwendet werden soll, muss es gelöscht werden.
Auf der einen Seite muss bei einer Interessenabwägung überlegt werden, wie sehr es das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten tangiert, wenn das Foto weiterverbreitet wird. Auf der anderen Seite steht das Verwertungsinteresse desjenigen, der das Foto nutzen möchte.
Haben sich zum Beispiel die Lebensumstände und Ansichten des Fotografierten geändert, so kann ein von der ursprünglichen Einwilligung eigentlich gedecktes Verbreiten von Nacktbildern unzulässig werden. Im Fall der Trennung überwiegt hier also ganz klar das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.
Sind Sie nackt im Internet zu sehen, können Sie diese Bilder fast ausnahmslos löschen lassen. Außerdem können Sie in vielen Fällen sogar Geldentschädigung von der Person verlangen, die die Bilder hochgeladen hat.