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Programm-Clones sind zulässig

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Ein Programm zu schreiben, das das Gleiche tut wie ein bereits existierendes, ist legal, wenn die nötigen Informationen ohne Verstöße gegen die Lizenzbedingungen des Originals gewonnen werden.

Ein Programm zu schreiben, das das Gleiche tut wie ein bereits existierendes, ist legal, wenn die nötigen Informationen ohne Verstöße gegen die Lizenzbedingungen des Originals gewonnen werden.                                

Computerprogramme gehören eindeutig zu den schutzfähigen Werken, welche durch das Urheberrecht geschützt sind. Was allerdings, so entschied jetzt der EuGH, nicht durch das Urheberrecht geschützt ist, ist die grundsätzliche Funktionsweise, eines Programmes, also das, was es tut. Das gilt sogar für Programmiersprachen.

Ein Datenverwaltungs- und Statistiksystem

Ein Softwareunternehmen entwickelte ein Softwarepaket aus einigen Programmen, mit deren Hilfe man die verschiedensten Arten von Daten verwalten, auswerten und insbesondere daraus auch Statistiken erstellen kann. Das Kernstück dieser Software enthält einen Interpreter, für den der Anwender selbst Skripten, also kleine Programme, schreiben kann mit denen er seine individuellen Aufgaben löst.

Ein Konkurrenzunternehmen schrieb nun eine Software, welche genau das gleiche kann wie ihr Vorbild. Insbesondere kann sie die gleichen Datenformate lesen, schreiben und verarbeiten sowie sogar für das Vorbild geschriebene Programme ausführen. Dazu hatten sich die Entwickler eine Lernversion des Originals legal gekauft, sie getestet und untersucht, jedoch ohne dabei irgendwelche Dinge zu tun, die der Ermittlung des Quellcodes dienten und laut der erworbenen Programmlizenz verboten sind.

Der Hersteller des Originals verklagte den des Clones nun vor dem britischen High Court of Justice. Dieser sollte feststellen, dass der Clone-Entwickler Programme und Handbücher des Originalherstellers vervielfältigt und damit dessen Urheberrechte verletzt habe. Der High Court of Justice wollte nun zunächst geklärt, haben, inwiefern Computerprogramme durch das EU-Recht geschützt sind und insbesondere, ob Funktionalitäten und Programmiersprachen unter diesen Schutz fallen. Er legte diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof vor.

Nur Ausdrucksformen sind schutzfähig, nicht Ideen

Der EuGH stellte nun fest, dass das Urheberrecht lediglich Ausdrucksformen erfasst, nicht jedoch Ideen. Weder die Funktionalität eines Programmes, noch das Datenformat, noch eine Programmiersprache seien jedoch Ausdrucksformen. Vor allem hatte der EuGH dabei auch einen praktischen Aspekt im Auge: Würde man solche Dinge unter den Schutz des Urheberrechtes stellen, würde dies den technischen Fortschritt erheblich behindern.

Verbieten könne der Hersteller eines Programmes möglicherweise, dieses zu dekompilieren, um aus dem Quellcode Erkenntnisse über dessen Funktionsweise zu gewinnen. Das reine Beobachten des Verhaltens eines Programmes und alle von der Lizenz gedeckten Handlungen seien jedoch erlaubt, um daraus Rückschlüsse über dessen Funktionsweise zu  ziehen. Mehr hatte der Hersteller des Konkurrenzproduktes aber nicht getan und daher war seine Vorgehensweise nach Ansicht des EuGH auch vollkommen legal.

Fazit:

Der EuGH stellt nochmals in aller Deutlichkeit klar, dass insbesondere Ideen nicht vom Urheberrecht geschützt sind und reiht sich damit in die bereits gefestigte Rechtsprechung ein.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
EuGH

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