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Kinderbilder im Internet nur mit Einwilligung
Wer darf Kinderfotos im Internet und den Sozialen Medien veröffentlichen und verbreiten?

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Kinderbilder auf Facebook, Instagram oder im Internet ist ein sehr umstrittenes Thema. Die einen können die Aufregung nicht verstehen und posten munter Fotos ihrer Kleinen im Minutentakt und die anderen wettern gegen jegliche Veröffentlichung von Kinderfotos mit missionarischem Eifer. Das Problem! Eine ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos stellt eine abmahnbare Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Wer Kinderfotos veröffentlichen darf, worauf man achten muss beschreiben wir hier im Artikel. Tipps und Erklärungen von Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

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Wo liegt das Problem bei der Veröffentlichung von Kinderfotos
Heute süß, morgen ultra peinlich

Zunächst muss man sich immer die Frage stellen, ob das Kind selbst überhaupt mit der Verbreitung des ihn zeigenden Bildes einverstanden ist. Was manche Eltern süß oder lustig finden, kann für das Kind nur peinlich sein. Solche Bilder sind dann häufig ein gefundenes Fressen für die Klassenkameraden, was bis zu Mobbingattacken führen kann. Wollen Sie ernsthaft der Auslöser für solche Attacken sein?

Ein anderes Problem ist, dass insbesondere Bilder von heranwachsenden Teenagern missbraucht werden. Plötzlich findet sich der oder die abgebildete Jugendliche auf irgendwelchen dubiosen Websites wieder, die bspw. sexy Teenager promoten. Solche Seiten und Bilder ziehen dann auch noch Pädophile an, die dann ein leichtes Spiel haben, mit den Kindern in Kontakt zu treten.

Daher sollte man sich immer die Frage stellen, muss es wirklich sein, dass ich Bilder meiner Kinder öffentlich, für jeden einsehbar, in sozialen Netzwerken oder dem Internet veröffentliche und verbreite. Reicht es nicht aus, diese maximal in einem überschaubaren geschlossenen Nutzerkreis zu präsentieren?

Wenn die Bilder erst mal im Internet veröffentlicht sind, verliert man ganz schnell die Kontrolle über die Bilder.

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Wer darf Kinderbilder veröffentlichen?
Nur mit Einwilligung der erziehungsberechtigten Eltern

Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht. Genau wie bei Erwachsenen, dürfen keine Bilder von Kindern veröffentlicht und verbreitete werden, für die keine Einwilligung vorliegen → Recht am eigenen Bild. Bei Minderjährigen kommt es aber nicht auf deren Einwilligung an, sondern auf die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt gemäß §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil.      

Auch Verwandte, wie Großeltern, Tanten, etc. müssen die Einwilligung der Sorgeberechtigten Eltern einholen, wenn sie Bilder von deren Kind veröffentlichen und verbreiten wollen.

Dessen sind sich scheinbar viele Facebook-Nutzer nicht bewusst.

YouTube Video: Kinderfotos im Internet - nicht ohne Einwilligung
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Von wem benötigt man die Einwilligung, wenn man Kinderbilder im Internet und Social Media veröffentlichen will?

Wie sieht es aus, wenn z.B. getrenntlebende Sorgeberechtigte sich nicht einigen können?
Gerichtliche Entscheidung nach dem Kindeswohl!

Wenn sich etwa getrenntlebende, aber gemeinsame Sorgeberechtigte nicht einigen können, muss ein Gericht (Familiengericht) entscheiden.

Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind; § 1628 BGB. Das Gericht überträgt die Entscheidungsbefugnis dann gem. §§ 1628, 1697a BGB demjenigen Elternteil, das die Gewähr für die Verhinderung der Rechtsverletzung bietet.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht dann zu bewerten, welcher Sorgeberechtigte mit seinem Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am meisten entspricht. Das gilt für den Elternteil, der die Gewähr dafür bietet, weitere Verbreitungen der Bilder zu verhindern.

In der Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet oder den Sozialen Medien wie Facebook und Instagram sieht das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 UF 74/21) eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls:

„Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20). Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30). Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht.“

Dabei kommt es nach dem OLG Düsseldorf auf die konkrete Rechtsverletzung an. Indizien sind etwa wie der jeweilige Elternteil darauf reagiert hat. Hat man etwa zur Verbreitung beigetragen oder bereits außergerichtlich abgelehnt, gegen die Veröffentlichung der Bilder vorzugehen, entspricht das nicht dem Kindeswohl. Hat man bereits zuvor unrechtmäßige Veröffentlichungen toleriert, ist das für die konkrete Frage unerheblich.

"Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat."

Das Gericht entscheidet zugunsten desjenigen Elternteils, der die Belange des Kindes – Kindeswohl – konsequent und zuverlässig wahrnimmt. 

Auf eine Einwilligung des Kindes kommt es in diesen Fällen nicht an, sondern allein auf die Einwilligung der Elternteile.

YouTube Video: Kinderbilder im Internet und auf Facebook posten - wer darf das❓
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Wer darf Kinderbilder im Internet und auf Facebook veröffentlichen?

Benötigt man für die Veröffentlichung auch die Einwilligung des abgebildeten Kindes?
Spätestens ab 14. Jahren benötigt man die Einwilligung des abgebildeten Kindes!

Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit, bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern auch die Einwilligung des abgebildeten Kindes. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt dann vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. Dies kann bereits mit 12. Jahren der Fall sein. Das hängt individuell von dem Kind ab. Spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres kann von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. In diesen Fällen dürfen auch die sorgeberechtigten Eltern nur dann Fotos, auf denen ihre Kinder abgebildet sind, im Internet veröffentlichen und verbreiten, sofern die Kinder damit einverstanden sind.

D.h. liebe Eltern, spätesten wenn eure Kinder 14. Jahre alt sind, müsst ihr eure Kinder um Erlaubnis fragen, wenn ihr von diesen ein Foto im Internet veröffentlicht wollt!

Was kann mir passieren, wenn ich ein Kinderfoto ohne die notwendige Erlaubnis im Internet veröffentliche?
Anspruch aus Löschung, Unterlassung, Auskunft, Anwaltskosten und ggf. Schmerzensgeld

Das abgebildete Kind und die sorgeberechtigten Eltern haben gegenüber der Person, die das Bild des Kindes ohne Einwilligung der Eltern veröffentlicht hat, einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG. Der Anspruch wird in der Regel im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung geltend gemacht. Folgende Ansprüche können gegen den Verletzer geltend gemacht werden:

  1. Löschung des Fotos aus dem Internet / Sozialen Medien
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Auskunft über die Verwendung des Fotos
  4. Schadensersatz / Anwaltskosten
  5. ggf. Geldentschädigung (Schmerzensgeld)

Kitas, Schulen und Vereine - Gruppen- und Klassenfotos
Kitas, Vereine, Schulen und sonstige private oder öffentliche Einrichtungen benötigen ebenfalls eine Einwilligung

Egal ob Einzelbilder oder Gruppen- und Klassenbilder, auch Kitas, Kindergärten, Vereine und Schulen benötigen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, wenn Fotos von deren Kinder veröffentlicht oder verbreitet werden sollen. Dies ist auch bei Gruppen-und Klassenfotos der Fall, auch wenn auf diesen Bildern teilweise über 30 Kinder abgebildet sind.

Es existiert keine Regelung, nach der man ab einer bestimmten Anzahl von abgebildeten Personen auf einem Foto keine Einwilligung von den einzelnen Abgebildeten benötigt.

Dies ist ein Mythos! Egal, ob auf dem Gruppenfoto 3, 5, 10 oder 30 Personen abgebildet sind, solange die einzelnen Personen erkennbar sind, benötigt man für die Veröffentlichung des Fotos die jeweilige Einwilligung der abgebildeten und erkennbaren Personen.

Zusammenfassung "Kinderfotos im Internet veröffentlichen"

Bilder von minderjährigen Kindern dürfen nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegen. Ab einer gewissen Einsichtsfähigkeit des abgebildeten Kindes, in der Regel spätestens mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, bedarf es neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern auch noch die Einwilligung des abgebildeten Kindes selbst. Werden Bilder von minderjährigen Kindern ohne die erforderliche Einwilligung bspw. bei Facebook eingestellt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Sollte es sich sogar um Bilder handeln, die das abgebildete Kind in einer besonders peinlichen Situation zeigen, kann neben Anspruch auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.

Des Weiteren muss man sich bewusst sein, dass eine ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung nicht nur zivilrechtliche Folgen, sondern auf Antrag (§33 KUG) sogar strafrechtliche Folgen haben kann.

An die sorgeberechtigten Eltern oder sonstige sorgeberechtigten Personen kann man nur appellieren, Bilder seiner Kinder nur mit Vorsicht und Bedacht zu veröffentlichen. Bestenfalls sollten diese Bilder nur einem engen geschlossenen Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden.

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