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Systematische Löschung von Links zu sensiblen Daten durch Google – EuGH Generalanwalt

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Anträgen auf Löschung von Links zu Internetseiten, welche sensible Daten enthalten, muss systematisch stattgegeben werden. So jedenfalls sieht es der zuständige Generalanwalt beim EuGH (Az. C-136/17).

Vorabentscheidungsverfahren und Vorlage durch den Staatsrat

Der Entscheidung liegt ein Verfahren aus Frankreich zugrunde. Geklagt hatten mehrere Franzosen vor dem Conseil d’Etat (Staatsrat). Die Kläger wollten die französische Datenschutzkommission dazu verpflichten lassen, Google zur Entfernung bestimmter Links aufzufordern. Diese lehnte das Begehren ab. 
Konkret ging es um verschiedene Links, welche in unterschiedlichster Weise Zugang zu sensiblen Daten gewährten, unter anderem ein Artikel, in dem einer der Kläger als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird sowie ein anderer Link, welcher zu einer Website führte, auf dem eine Politikerin in einer satirischen Fotomontage zu sehen war.

Der Staatsrat legte dem EuGH gleich mehrere Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor.

Unter anderem ging es darum, ob das in Art. 8 der alten europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG geregelte Verbot, besondere Kategorien personenbezogener Daten (solche, die z. B. politische Meinungen, religiöse Weltanschauungen oder das Sexualleben betreffen) zu verarbeiten auch für einen Suchmaschinenbetreiber gilt. Ebenso wollte er wissen, ob der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, Links systematisch zu löschen.

Verbot der Verarbeitung sensibler Daten gilt auch für Suchmaschinenbetreiber

Die erste Frage beantwortete der Generalanwalt beim EuGH damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie derart auszulegen seien, dass sie den Befugnissen und Möglichkeiten eines Suchmaschinenbetreibers Rechnung trügen. Die Verbote und Bestimmungen könnten auf einen Betreiber einer Suchmaschine nicht in der gleichen Weise angewandt werden, wie wenn er selbst die sensiblen Daten ins Netz gestellt hätte.

Da eine Suchmaschine aber in Bezug auf derartige Daten erst dann einsetzbar ist, wenn solche Daten bereits eingestellt sind, können die Richtlinien zumindest aufgrund der Verlinkung durch die Suchmaschine Anwendung finden - konkret also in Gestalt einer nachträglichen Prüfung, wenn die Löschung des Links begehrt werde.

Damit ist das Verbot der Verarbeitung sensibler Daten der Richtlinie in diesem Umfang und unter den genannten Voraussetzungen auch auf den Betreiber einer Suchmaschine anwendbar.

Systematische Löschung von Links zu sensiblen Daten

Die logische Konsequenz der Anwendung des Verbots der Verarbeitung sensibler Daten auf die Betreiber von Suchmaschinen in dem genannten Umfang ist laut dem Generalanwalt, dass den Anträgen von Betroffenen zur Entfernung von Links zu sensiblen Daten systematisch stattgeben werde müsse. 
Allerdings stellt der Generalanwalt auch klar, dass es nach der Richtlinie Ausnahmen geben kann, insbesondere wenn bei einer Abwägung der Meinungsfreiheit und dem öffentlichem Informationsinteresse mit Persönlichkeitsrechten der Betroffenen eine andere Bewertung der Sachlage angezeigt sei. 
Der Suchmaschinenbetreiber ist dann nach der Antragstellung zur Löschung eines Links dazu verpflichtet, vor der Löschung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz auf Seiten der Betroffenen, sowie dem Recht der freien Meinungsäußerung und dem öffentlichem Informationsinteresse.

Besondere Rechtfertigung bei Links zu falschen oder obsoleten Daten

Nach dem Generalanwalt ist bei einer Abwägung bei einem Antrag auf Entfernung von Links zu Internetseiten die unvollständige, unrichtige oder obsolet gewordene sensible Daten enthalten insbesondere zu berücksichtigen, ob diese Informationen (weiterhin) journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienten. Dies könne dann im Ergebnis zu einer Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit oder dem öffentlichem Informationsinteresse führen. 

Fazit

Der Generalanwalt am EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sind, bei Anträgen auf Löschung von Links zu sensiblen Daten den Anträgen systematisch stattzugeben.

Im Einzelfall kann eine der in den Richtlinien festgelegten Ausnahmen greifen, doch auch hier ist der Suchmaschinenbetreiber angehalten, eine Abwägung vorzunehmen und erst danach zu entscheiden.

Im Ergebnis ist dies eine positive Entscheidung zugunsten des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens im Internet, da nun im Grundsatz wohl den meisten Anträgen auf Löschung von Links stattgegeben werden muss, sofern nicht eine der möglichen Ausnahmen einschlägig ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme dürfte bei den Suchmaschinenbetreibern wie Google liegen. Denkbar sind Ausnahmen vom Grundsatz der Löschung, wenn es sich um Inhalte handelt, die Personen des öffentlichen Lebens betreffen oder wenn die Umstände im Einzelfall ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Fakten haben wird, wie es bei presseträchtigen Verfahren oder Geschehnissen häufig der Fall ist.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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