Video-Überwachung am Arbeitsplatz - Was ist erlaubt?
Überwachungskameras gehören mittlerweile zum alltäglichen Erscheinungsbild in öffentlichen Räumen. Vielerorts finden sich beispielsweise Kameras in Fußgängerzonen, die den öffentlichen Raum aus Gründen der Sicherheit überwachen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Wie sieht es jedoch am Arbeitsplatz aus? Welche Möglichkeiten gibt es hier, die eigenen Arbeitnehmer zu überwachen? Ist dies überhaupt zulässig?
Grundsätzlich gilt, dass eine Überwachung der Arbeitnehmer das letzte Mittel der Wahl darstellt. Wenn Arbeitnehmer überwacht werden, werden automatisch deren Persönlichkeitsrechte massiv beeinträchtigt. Es muss also triftige Gründe geben für eine Vidoeüberwachung geben und alles andere muss sich bereits im Vorfeld als nicht geeignet erwiesen haben. Erforderlich ist daher eine sogenannte „Datenschutzfolgenabschätzung“ wie sie die Datenschutzgrundverordnung (gültig ab Mai 2018) und das Bundesdatenschutzgesetz vorsehen.
Videoüberwachung als Ultima ratio (letztes Mittel)
Eine Überwachung der Arbeitnehmer durch Videokameras verlangt folglich die Einhaltung strenger Voraussetzungen. In jedem Fall muss der Einsatz der Kameras erforderlich und verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Arbeitnehmer in Verdacht steht, sich strafbar gemacht zu haben (beispielsweise wegen der Veruntreuung von Geldern). In einem solchen Fall kann der Einsatz zulässig sein, wenn kein milderes Mittel in Betracht kommt (beispielsweise durch Überprüfung der E-Mail Kommunikation).
Verdeckte Videoüberwachung
Heimliche Videoaufnahmen der Arbeitnehmer dürfen nur durchgeführt werden, wenn
- konkrete und nachweisbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder einer massiven arbeitsvertraglichen Verfehlung vorliegen
- alle anderen Mittel nicht zum Erfolg geführt haben
Liegen ansonsten keine besonderen und konkrete Gründe für eine Überwachung vor, sondern bspw. allein der Aspekt der Sicherheit, muss der Einsatz der Kameras am Arbeitsplatz kenntlich gemacht werden. Die Arbeitnehmer müssen wissen, dass sie gefilmt werden. Im Übrigen müssen die Arbeitgeber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit beachten. Das bedeutet, dass die Aufnahmen auch umgehend wieder gelöscht werden müssen, wenn es zu keinen besonderen Vorkommnissen kam.
Kommt es hier seitens des Arbeitgebers zu Verstößen, können den Arbeitnehmern Schadensersatzansprüche zustehen.
Tipp:
Auf der sicheren Seite sind die Banken, wenn sie vor dem Einsatz der Videoüberwachungsmaßnahmen eine „Datenschutzfolgenabschätzung“ vornehmen und die Arbeitnehmer über die geplanten Maßnahmen im Vorfeld informieren, sofern der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird. Ebenso sollte der Betriebsrat involviert werden und über die Einführung der Maßnahme mitentscheiden.
Kommentar schreiben