Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Videoüberwachung in Zahnarztpraxis unzulässig - BVerwG

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2019 (Az.: 6 C 2.18) entschieden, dass die Überwachung einer Zahnarztpraxis mittels Video nicht rechtmäßig war. Das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig wies die Klage einer Zahnärztin gegen die ihr von der Landesdatenschutzbeauftragten erteilten Auflagen ab.

Die klagende Zahnärztin hatte den Eingangsbereich ihrer öffentlich zugänglichen Praxis mit einer Videokamera überwacht, in dem das Bild in Echtzeit über Monitore in den Behandlungszimmern angesehen werden konnte (Kamera-Monitor-System). Daraufhin gab die zuständige Landesdatenschutzbeauftragte der Klägerin auf, die Videokamera so auszurichten, dass der öffentlich zugängliche Bereich der Praxis – in dem sich vorwiegend Patienten und Besucher aufhalten – nicht mehr von der Kamera erfasst werden.

DSGVO ab Mai 2018

Die Anordnung durch die Landesdatenschutzbeauftragte erfolgte vor dem  25.05.2018, also vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sodass diese keine Anwendung findet. Das BVerwG erklärte, dass eine Bemessung anhand einer später erlassenen unionsrechtlichen Regelung nicht stattfinde.

Die –  in diesem Fall – anzuwendende Norm war § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes a. F (BDSG), welche nach Ansicht der Leipziger Richter, die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlicher zugänglicher Räumer mit optisch-elektronischen Einrichtungen, also Videokameras, auch für private Betreiber abschließend regelt. Damit eine Beobachtung, auch ohne Speicherung der Bilder, zulässigerweise erfolgt, muss dargelegt werden, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.

Eine derartige Notwendigkeit für eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs ihrer Arztpraxis konnte die klagende Zahnärztin jedoch nicht nachweisen.

Videoüberwachung in der Praxis:

Sollen bspw. Praxisräume oder andere öffentlich zugängliche Räume per Video überwacht werden, gilt es, die jeweiligen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Anordnungen, die nach dem 25.05.2018 erfolgt sind, unterfallen der DSGVO und dem BDSG n.F. Diese setzen ebenfalls voraus, dass die Videoüberwachung dem berechtigten Interesse des Aufstellers (dem Eigeninteresse oder neu: Drittinteresse) dient und erforderlich ist. Die Videoüberwachung ist erforderlich, wenn sie in  der konkreten Situation dazu geeignet ist, den verfolgten Zweck zu erreichen und keine, weniger einschneidende Alternative vorhanden ist.  Hinzu kommt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Besonders schutzwürdig sind Kinder, deren Rechte bei der Abwägung verstärkt berücksichtigt werden müssen. Letztlich müssen die Transparenzpflichten – wie bspw. ein vorgelagertes Hinweisschild – beachten werden.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen255 Bewertungen auf ProvenExpert.com