gulden röttger rechtsanwälte gewinnen Klage vor dem AG Leipzig für Abgemahnten gegen die Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Für einen abgemahnten Anschlussinhaber konnten wir eine Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, zur Abweisung bringen, (Urteil vom 07.08.2015 Az. 106 C 219/15, noch nicht rechtskräftig).
WG-Anschluss
Der Mandant lebte mit seiner damals bereits volljährigen Mitbewohnerin zusammen und erhielt im Jahre 2011 eine Abmahnung von der Sony Music Entertainment Germany GmbH. Vorwurf: Der angebliche Upload des Albums „Sale El Sole“ der Künstlerin „Shakira“. Der Mandant übersandte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung und verweigerte die Zahlung.
Nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, in der er zur Zahlung von mindestens 450,00 € Schadensersatz und 506 € Rechtsverfolgungskosten verklagt wurde, beauftragte er unsere Kanzlei für die gerichtliche Vertretung.
Störerhaftung
Wir wiesen die Klageforderung mit der Begründung zurück, dass die tatsächliche Vermutung einer Alleintäterschaft unseres Mandanten dadurch bereits ausgeschlossen sei, dass seine volljährige Mitbewohnerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte und daher gleichsam als Täterin in Frage kommen würde. Eine Störerhaftung schlossen wir schon deshalb aus, weil volljährige Personen nach dem Prinzip der Eigenverantwortung nicht belehrt oder überwacht werden müssen, sofern keine Veranlassung dazu besteht. Diese Veranlassung bestand nicht. Zudem steht jedem Mitbewohner ein Recht auf Privatsphäre zu und muss es daher nicht dulden, dass seine internetfähigen Geräte vom Anschlussinhaber überprüft werden.
Diesen Argumenten schloss sich das AG Leipzig vollständig an und sah die sekundäre Darlegungslast als ausreichend erfüllt an.
„Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der lnternetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten.“
Zur Störerhaftung führt das Gericht folgendermaßen aus:
"Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren."
begrüßenswertes Urteil
Gerade mit Blick auf die bestehenden Prüf- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitbewohnern ist dieses Urteil sehr zu begrüßen. Es wäre nämlich lebensfremd zu erwarten, dass gegenüber volljährigen, eigenverantwortlich handelnden Personen, weitergehende Prüf- und Belehrungspflichten bestehen, als gegenüber der eigenen Familie.
Bedeutung des Urteils für andere Abgemahnte
Die Begründung des Urteils ist ohne weiteres auf Fälle anzuwenden, in denen der Anschlussinhaber mit anderen Personen eine Wohngemeinschaft bildet.
Klageverfahren der Kanzlei Waldorf Frommer können daher je nach Einzelfall durchaus abgewehrt werden, wenn andere - insbesondere volljährige - Personen zum Tatzeitpunkt Zugang zum Anschluss hatten.
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