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Abmahnung der Verwendung des "Gefällt mir" Facebook Buttons durch FAREDS

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Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei FAREDS aus Hamburg für die Fidentus GmbH, ein Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsberatungsbranche, wegen der Verwendung des Facebook „Gefällt mir“ Buttons vor.

Im März 2016 hatte das LG Düsseldorf (Az.: 12 O 151/15) in einem viel diskutierten Urteil entschieden, dass die Einbindung des von Facebook zur Verfügung gestellten „Gefällt mir“ Button ein abmahnfähiger Wettbewerbs- und Datenschutzverstoß darstellen kann.

Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei FAREDS aus Hamburg für die Fidentus GmbH, ein Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsberatungsbranche, wegen der Verwendung des Facebook „Gefällt mir“ Buttons vor.

In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf klagte damals die Verbraucherzentrale NRW gegen ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG. Der Verbraucherzentrale ging es um den Verbraucherschutz.

Bei der vorliegenden Abmahnung werden nicht die Verbraucher vertreten, deren Daten von Facebook durch den Facebook „Gefällt mir“ Button eingesammelt werden, sondern ein Unternehmen, dass gegen einen Mitbewerber vorgeht. Das Unternehmen Fidentus GmbH fühlt sich durch das Fehlen der entsprechenden Datenschutzhinweise auf der Seite des „Mitbewerbers“ spürbar in seinen Interessen beeinträchtigt (§3a UWG).

Ein Mitbewerber wird aufgefordert es geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, auf dessen Internetseite den Button „Gefällt mir“ von Facebook einzubinden,

1) ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter des Buttons beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der Internetseite über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären

und/oder

2) keine Einwilligung der Nutzer der Internetseite hinsichtlich des Zugriffs auf die IP-Adresse sowie den Browserstring und die folgende Datenverwendung durch den Button-Anbieter einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt

und/oder

3) die der Nutzer der Internetseite, die eine Einwilligung hinsichtlich des Zugriffs auf die IP-Adresse sowie den Browserstring und die folgende Datenverwendung durch den Button-Anbieter erteilt haben, über die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung zu informieren.

Der Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In der Abmahnung werden bisher noch keine Anwaltskosten geltend gemacht. Ich gehe davon aus, dass die Anwaltskosten mit dem zweiten Schreiben oder nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht werden. Der Regelstreitwert bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten liegt bei 20.000 €, woraus sich Anwaltsgebühren (1,3er Gebühr) in Höhe von 964,60 € netto berechnen. In dem oben angesprochenen Verfahren des LG Düsseldorf wurde der Streitwert auf 15.000 € festgesetzt – (1,3er Anwaltsgebühr = 845,00 € netto). Dementsprechend könnten auf die Abgemahnten Anwaltsgebühren in Höhe von 800 € bis 1.000 € netto zukommen.

LG Düsseldorf Urteil noch nicht rechtskräftig

In Ihrer Begründung stützt sich die Kanzlei FAREDS auf das LG Düsseldorf Urteil, welches gerade unter Rechtsanwälten höchst umstritten ist. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig, da vor dem OLG Düsseldorf (20 U 40/16) Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden ist. Die Berufungsentscheidung des OLG steht aktuell noch aus.

"Gefällt mir" Facebook Button verwenden - ja oder nein?

Aus anwaltlicher Sicht muss man zum jetzigen Zeitpunkt anraten, da noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Thematik existiert, auf die Einbindung des „Gefällt mir“ Buttons zu verzichten. Man sollte definitiv eine wirtschaftliche Abwägung vornehmen, zwischen wirtschaftlichem Vorteil der Verwendung des Buttons auf er Firmenseite und eventuell entstehenden Abmahnkosten.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung

Wer eine Abmahnung wegen des Einsatzes des „Gefällt mir“ Buttons erhalten hat, sollte sich mit seinem in Social Media versierten Anwalt zusammensetzen und abwägen, ob man eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, ggf. ein Zug durch alle Instanzen oder der Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nachgeben sollte.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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