…wohl eher kaum!
Die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist nun verbindlich anzuwenden. Verstöße hiergegen können massive Bußgelder nach sich ziehen. Es wird allerdings einige Zeit dauern, bis die Behörden entsprechende Verfahren einleiten. Dies liegt größtenteils daran, dass bereits sehr viele Beschwerden eingegangen sind und die Behörden in personeller Hinsicht nicht gerade üppig besetzt sind.
Die DSGVO hält etliche Informationspflichten für Unternehmen bereit bzw. fordert die Einhaltung derselben von den Unternehmen. Gefahr droht für alle Unternehmen, wenn Beschwerden bei den entsprechenden Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Die Behörden werden sicherlich keine maximalen Bußgelder verhängen, sondern zunächst einmal “vorsichtig“ mit der neuen Materie umgehen, da noch sehr viele Fragen ungeklärt sind.
Wie immer, wenn eine neue Verordnung oder ein neues Gesetz in Kraft tritt, welches einen Massenmarkt betrifft (jedes Unternehmen, jede Behörde, jeden Verein) muss auch die Frage gestellt werden, ob Abmahnungen aus der Privatwirtschaft drohen. Denkbar wäre beispielsweise, dass sich Unternehmen gegenseitig abmahnen wegen Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die Regelungen der Verordnung wettbewerbsrechtlichen Charakter hätten. Dies ist bisher nicht geklärt, kann daher auch nicht ausgeschlossen werden. Denkbar sind Argumentationen in beide Richtungen.
Auf der anderen Seite muss man sehen, dass die Datenschutz-Grundverordnung etliche Fragen entstehen lässt, die ebenfalls ungeklärt sind. Diese Ungewissheit über die Auslegung der Verordnung herrscht allseits. Diese Unsicherheit bringt eine gewisse Sicherheit mit sich. Sollte tatsächlich eine Abmahnung auf Grundlage der DSGVO ausgesprochen werden, sollte diese in jedem Fall zurückgewiesen werden mit dem Hinweis, dass die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung Sache der Aufsichtsbehörden ist und nicht der Privatwirtschaft.
Dennoch ist allen Unternehmen dringend anzuraten, die Bestimmungen der DSGVO in der Praxis umzusetzen.
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