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Bewertungssystem von Yelp unzulässig - Schadensersatzpflicht

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Das Bewertungsportal Yelp hat in einem Streit gegen die Betreiberin von Fitnessstudios vor dem OLG München mit Urteil vom 13.11.2018 – Az. 18 U 1280/16 verloren.

Die Klägerin ist Betreiberin dreier Fitnessstudios in München. Diese Studios wurden auf der Plattform Yelp von Nutzern bewertet.

Die Gesamtbewertung wird in Form von Sternen optisch dargestellt und setzt sich aus den von den Nutzern abgegebenen Bewertungen zusammen. Was jedoch verborgen blieb: Yelp nutzt einen Algorithmus, welcher die Bewertungen der Nutzer in „empfohlen“ und „nicht empfehlenswert“ einteilt, wobei nur die als „empfohlen“ eingestuften Bewertungen in das Ergebnis einflossen. Also wurden vor der Ausgabe der Gesamtbewertung bestimmte Bewertungen, welche der Algorithmus für ungeeignet hielt, selektiert.

So wurden zum Teil bis zu 95% der Einzelbeiträge gefiltert und flossen nicht in die von Yelp angegebene Gesamtbewertung ein.

Dadurch wurde das Gesamtbild verzerrt und es entstanden der Klägerin ein Rufschaden und Umsatzeinbußen.

Das Gericht verurteilte Yelp zur Unterlassung dieser Darstellung und zu einer Schadensersatzzahlung an die Betreiberin der Fitnessstudios.

Als Begründung gab das Gericht an, dass die Gesamtbewertung aufgrund der Selektion der Bewertungen nicht mehr als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen sei. Daher müsse eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorgenommen werden. Dabei stellte das Gericht klar, dass es auf Bewertungsportalen ähnlich sei wie an einem Zeitungsstand. Die Gesamtbewertungen stünden im Vordergrund und würden von einem sog. „Kioskleser“ oder „Headlineleser“ durchaus als gegeben hingenommen und so würde der Eindruck entstehen - ähnlich wie bei einer reißerischen Überschrift an einem Zeitungsstand - dies wäre der abschließende Stand ohne, dass sich die meisten Nutzer das Zustandekommen der Bewertungen (beim Kioskleser: den relativierenden Artikel selbst) noch durchlesen würden.
Erschwerend trat vorliegend der Umstand hinzu, dass die Anzeige der gesamten Bewertungen (also auch solche, die als „nicht empfohlen“ markiert waren) nicht ohne Weiteres zu erreichen war, sondern erst über Umwege sichtbar gemacht werden konnten. Dies reiche aus, um einem verständigen Nutzer den Eindruck zu vermitteln, die vorliegend dargestellte Bewertung sei das „Gesamtergebnis“. So fiel die Abwägung zugunsten des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus.

Die von Yelp vorgebrachten Einwände, man selbst würde keine Bewertung der Leistung des Unternehmens vornehmen, sondern nur die Beiträge der Nutzer bewerten, verwarf das Gericht und stellte klar, dass dies für den Nutzer unerheblich und zugleich nicht offensichtlich sei, schließlich sei davon auszugehen, dass eine Gesamtbewertung auch wirklich sämtliche Bewertungen beinhalte.

Stellungnahme:

"Dieses Urteil des OLG München konkretisiert die Haftungsfragen der Portalbetreiber im Rechtsbereich der Bewertungen und Bewertungsportale. Bisher angewandte Bewertungssysteme müssen - soweit sie ähnlich oder genau so funktionieren wie jenes von Yelp - überdacht werden. Bei Zweifeln ist den Diensteanbietern anzuraten, ein neues System zur Überprüfung der Qualität der Beiträge und deren Einbeziehung in die Gesamtbewertung zu kreieren.

Von einer Selektion der Bewertungen im Vorfeld aufgrund nicht-objektiver Kriterien ist künftig abzuraten.

Ansonsten könnte eine Reihe erfolgreicher Klagen gegen die Betreiber des jeweiligen Portals drohen, erklärt der Rechtsexperte für Bewertungen Karsten Gulden."

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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