Zahlt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung nicht an den Gerichts-vollzieher, muss er im Rahmen des sogenannten Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sein gesamtes Vermögen offenbaren.
Zahlt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung nicht an den Gerichtsvollzieher, muss er im Rahmen des sogenannten Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sein gesamtes Vermögen offenbaren.
Bei dem Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, den der Gläubiger bzw. dessen vollstreckender Rechtsanwalt stellt, muss eine zweite Abschrift des Antrages beigefügt werden. Dies ist in § 133 Abs. 1 ZPO geregelt. Diese Abschrift fügt der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Ladung für den Termin an den Schuldner bei. Fehlte bislang diese Abschrift wurde der erteilte Auftrag vom Gerichtsvollzieher oftmals zurückgewiesen und die Vollstreckungsunterlagen zurück an den Gläubiger gesandt.
Hier hat nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 21.07.2011, Aktenzeichen I ZB 96/10 entschieden, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger auffordern kann, eine Abschrift nachzureichen. Er ist jedoch nicht berechtigt, den kompletten Antrag aufgrund der fehlenden Abschrift einzustellen.
Die Entscheidung des BGH ist insoweit begrüßenswert, als dass unnötige Postlaufzeiten durch die Rücksendung des vollständigen Auftrages vermieden werden. Oftmals ist in der Zwangsvollstreckung Zeit = Geld, wer zuerst pfändet, hat die größere Möglichkeit, Zahlungen zu realisieren.
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