Beratungshilfe ist auch zu gewähren, wenn der Filesharingverstoß begangen wurde.
Einer Mandantin wurde Beratungshilfe verwehrt. Begründung: Die Anschlussinhaberin habe die Tat zugestanden. Gegen den ablehnenden Zurückweisungsbeschluss des AG Mainz legten wir für unsere Mandantin Erinnerung ein – mit Erfolg. Die Beratungshilfe wird ihr nun in der Sache zur Abwehr einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer gewährt, 75 a UR II 681/14.
In der Erinnerung haben wir u.a. dargelegt, dass die Forderungen der Abmahnkanzleien selten einer gerichtlichen Prüfung standhalten, da sie zu hoch sind. Dies müsse einer konkreten einzelfallbezogenen Prüfung unterzogen werden. Zudem sei nicht klar, ob die Anschlussinhaberin oder Familienangehörige den Filesharing-Verstoß begangen hätten.
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