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OLG Köln: Upload einer Musikdatei mit einem Kaufpreis von unter einem Euro kein gewerbliches Ausmaß

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Kommerzieller Wert für Auskunftsanspruch entscheidend / Aufklärungsinteresse muss Interesse am Schutz der Daten und der Privatsphäre überwiegen

Kommerzieller Wert für Auskunftsanspruch entscheidend / Aufklärungsinteresse muss Interesse am Schutz der Daten und der Privatsphäre überwiegen

Eine Auskunft über den Abschlussinhaber einer bestimmten IP-Adresse wegen mutmaßlichen Uploads einer Musikdatei muss nicht erteilt werden, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um eine 4-Minuten-Musikstück handelt, welches für 98 Cent legal heruntergeladen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 25. November 2011 (Az.: 6 W 260/11) entschieden. Es fehle in diesem Rechtsstreit der hinreichende kommerzielle Wert – das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre wiege schwerer als das Interesse der Plattenfirmen an der Aufklärung der Rechtsverletzungen.

In diesem Fall ging es um eine Single-Auskopplung, die als mp3-Datei am 8. August 2011 online veröffentlicht und gegen 0,98 Euro zum Download angeboten worden war. In Single-Charts kam das Lied auf Platz 6. Die Antragsstellerin begehrte den Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten in Bezug auf mehrere IP-Adressen, von denen aus die Datei zwischen dem 21. und 26. September ins Internet geladen worden ist. Das Landgericht wies den Antrag ab, die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg.

Die Richter begründeten die Entscheidung mit dem Fehlen des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach müsste das veröffentlichte Werk von hinreichendem kommerziellem Wert sein, die bloße Teilnahme des Rechtsverletzers an einer Tauschbörse reiche für den Auskunftsanspruch nicht aus. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass das Lied mit einer Länge von nur vier Minuten weniger als zwei Monate zuvor zu einem kleinen Preis zum legalen Kauf angeboten worden war, kam das OLG zu dem Schluss, dass das Aufklärungsinteresse der Rechteinhaberin das Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Daten nicht überwiegt.

Im Hinblick auf einen abweichenden Standpunkt des OLG München hat der Kölner Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Filesharing

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